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Definitionen im Fotorecht

derLuki

Aktives Mitglied

Hallo,

ich habe mir gestern wieder bisschen etwas über Fotorecht durchgelesen, und dabei auf etwas gestoßen was ich absolut nicht ganz nachvollziehen kann.

Es ist erlaubt Kunst im öffentlichen Raum zu fotografieren, da der Künstler seine Objekte für die Öffentlichkeit vorsieht und sie dauerhaft dort sind. Jetzt ist es aber so, das der verhüllte Berliner Reichstag nicht fotografiert bzw. gewerblich genutzt werden durfte, WEIL die Verhüllung nicht von langer Dauer ist. Tja aber jetzt stellt sich für mich die Frage woher weiß ich nun, wann etwas von Dauer ist bzw. Wann ist überhaupt etwas von Dauer?
 

Fotografie

psychomania

Sein eigener Chef

AW: Definitionen im Fotorecht

Der Reichstag wurde von "Christo" eingepackt und somit wurde er zum Kunstobjekt auf welchem der Urheber - also Christo - das recht dafür hat.
Somit müsstest Du mit ihm oder seinem Management in Kontakt treten um dieses Bild zu verwenden (wenn es nicht für Privat gedacht ist).
Für dich (privat) darfst Du alles ablichten, was dir spaß macht. Nur sobald Du es kommerziell nutzen willst, wird es "schwierg".

Bei uns in Österreich ist es sogar so, dass wenn ich ein Bild von einem öffentlichem Gebäude verwenden will mir auch die Erlaubnis dafür holen muss, wenn ich das Bild für einen kommerziellen Zweck verwende oder gar nur auf eine Internetseite stellen will, welche eventuell für kommerzielle Zwecke gedacht ist.
Darunter fallen auch Brücken und Stiegenaufgänge (z.Bsp. die Fischerstiege in Wien)

Was Du verwenden darfst sind z.Bsp. Verkehrszeichen/Staßenschilder/Hydranten und solche Dinge (sind ja auch von Dauer) des "öffentlichen Alltages" ohne dafür eine extra ein O.K. einholen zu müssen.
Nicht beinhaltet sind Statuen (und ich denke so etwas meinst Du). Wenn diese nicht gerade von einem Künsterl ausgestellt wurden, weil er gerade eine Aktion hat, gelten diese als Dauerhaft und dürfen verwendet werden.

Aber wie genau das jetzt in Germany ist kann ich Dir aber jetzt nicht so ad hoc schreiben.

GreeZ
Psychomania
 
Zuletzt bearbeitet:

derLuki

Aktives Mitglied

AW: Definitionen im Fotorecht

Nunja, da ich auch Österreicher bin würde mich das für Österreich sogar mehr interessieren :)
Lt. wikipedia ist es in Österreich aber lockerer als in Deutschland ?!

Der Reichstag wurde von eniem Künstler verhüllt das ist richtig, aber in dem Beitrag (es war diese PSD-Tutorials.de-Zeitung) stand, das Kunstobjekte für den öffentlichen Bereich bestimmt sind und man sie daher ablichten darf, warum also nicht der Reichstag. Das versteh ich nicht so ganz.
 

JaMi

Nicht mehr ganz neu hier

AW: Definitionen im Fotorecht

Morgen!

Bei der Verhüllung des Reichstag ist es genauso wie beim Eifelturm bei Nacht (mit der ganzen Beleuchtung und so), jemand hatte die Idee und das Ganze dann geschaffen und hält somit die "ganzen Recht" an seiner umgesetzten Idee und alle müssen ihn fragen ob man seine Idee verwenden darf.

Ist ja auch nichts anderes als ob du ein SUPER Foto geschaffen hast was es bisher noch nicht so gab. Du hast das Urheberrecht inne und würdest es nicht toll finden wenn ein Dritter mit deinem Foto sein Geld verdient ohne dich zu fragen ;).

Gruß
Jami
 

psychomania

Sein eigener Chef

AW: Definitionen im Fotorecht

Ja das stimmt!
Österreich ist in gewissen Dingen tolleranter.

Der Reichstag wurde eben durch Christo zum "Kunstwerk" und somit ist es kein Gegenstand des öffentlichen Alltages mehr sonder Zeitlich begrenze Kunst (wenn ich das jetzt Mal so "freischnauze" sagen darf).

Das macht den Unterschied

GreeZ
Psychomania
 

derLuki

Aktives Mitglied

AW: Definitionen im Fotorecht

In der aktuellen PSD-Tutorials.de Commag Mai 2010 steht folgendes:
Aufstellung seines Kunstwerkes an einem
öffentlichen Ort zum Ausdruck bringt, dass
das Werk der Allgemeinheit gewidmet is

Der Reichstag ist doch auch für die Öffentlichkeit gedacht oder?


Privilegiert werden weiterhin nur Aufnahmen
von Dingen, die sich bleibend an einem
öffentlichen Ort befinden. Daher durften
Christo und Jeanne Claude es seinerzeit
verbieten lassen, dass Fotografen die
Aufnahmen des von ihnen verhüllten
Berliner Reichstags gewerblich nutzen.
Die Fotografen konnten sich nicht auf die
Panoramafreiheit berufen, da das Kunstwerk
nur für kurze Dauer, also gerade nicht
bleibend angelegt war.

Wann ist etwas bleibend ? Weil wenn ich eine Skulptur fotografiere, weis ich ja nicht wann die wieder abgebaut wird oder?
 

madmik2000

Photoholic

AW: Definitionen im Fotorecht

Das Problem beim verhüllten Reichstag war, das dieses "Kunstwerk" nur für einen bestimmten Zeitraum zu sehen war (also quasi eine Ausstellung) und nicht dauerhaft.
 

JaMi

Nicht mehr ganz neu hier

AW: Definitionen im Fotorecht

Der Reichstag ist natürlich für die Öffentlichkeit gedacht, aber die schicke "Plane" war nur eine zeitlich begrenzte Beigabe und eine Aktion des Künstlers um auf sich selber aufmerksam zu machen. Die Öffentlichkeit war nur "zweitrangig".

Unter "bleibend" verstehe ich den Aufbau eines Objektes auf unbegrenzte Zeit (also keine Vorgabe eines festen Zeitraums). Sollte die "unbegrenzte Zeit" mal enden, wann und warum auch immer, ist davon ja nicht direkt auszugehen das es so kommt.
 

derLuki

Aktives Mitglied

AW: Definitionen im Fotorecht

Ja das ist mir schon klar, das der Reichstag öffentlich ist aber die Plane nicht, ABER die Plane steht im öffentlichen Raum und stellt ein Kunstwerk dar. Also gign es rein um die zeitliche Begrenzung ? War die vorher festgelegt?

Was ich aber irgendwie schon als Frechheit erachte ist, das ein öffentliches Gebäude, das dem deutschen Volk gehört, als Objekt verwendet wird, es aber trotzdem keiner kommerziell ablichten darf. Somit wurde das Gebäude eigentlich für einen gewissen Zeitraum privatisiert.
 

JaMi

Nicht mehr ganz neu hier

AW: Definitionen im Fotorecht

Ja die Aktion war von Anfang an zeitlich begrenzt.

Mit der kurzfristigen "Privatisierung" hast du natürlich recht.
 

madmik2000

Photoholic

AW: Definitionen im Fotorecht

Du hast es erfasst. Es geht hier nur um die zeitliche Begrenzung, und ja die war vorher festgelegt.

Das Gleiche galt z.B. auch für die Ausstellung der "Europa-Bären" die auf verschiedenen öffentlichen Plätzen aufgestellt waren.
 

luhaddy

Noch nicht viel geschrieben

AW: Definitionen im Fotorecht

Hallo!
Habe Deine Probleme gelesen und beschäftige mich immer wieder mit den rechtlichen
Fragen seit 2004 und kann nur pauschal sagen, dass man beim Fotorecht oft eine richterliche Entscheidung bekommt die völlig unverständlich ist. Meine Erfahrung ist, besser bei unklarer Situation auf das Foto verzichten oder alles mögliche Rückfragen !
auch bei einem Anwalt der sich hier auskennt !
Als Info kann ich Dir den u.g. Link einmal empfehlen.
luhaddy

Bildagentur Pitopia - Property Release
 

derLuki

Aktives Mitglied

AW: Definitionen im Fotorecht

Danke für den Link, aber was ich da gar nicht verstehe ist z.B. Hundertwasserhäuser bzw. McDonald Läden. Warum darf ich diese nicht vom öffentlichen Bereich aus fotografieren?
Die sind dauerhaft und von einem öffentlichen Platz aus fotografiert.


Natürlich werde ich von Fotos absehen, wo ich mir nicht sicher bin, aber ich hab irgendwie das Problem, dass ich da keine durchgehende Linie im Gesetz erkenne.
So wie in der StVo, wenn 50 steht, darf man 50 fahren, nicht 55 nicht 60 sondern 50 ENDE. Und bei den fotorechtlichen Dingen ist das alles so schwammig kommt mir vor.
 

JaMi

Nicht mehr ganz neu hier

AW: Definitionen im Fotorecht

Bei McDonalds kommt das Problem des "Markenrechts" (heißt das so?) auf, da es sich um einen geschützten Markennamen bzw Symbol handelt.

Fotografieren dürfte nicht so das Problem sein, eher die komerzielle Verwertung und das fotografieren aus dem öffentlichen Raum heraus gilt soviel wie ich weiß auch nicht uneingeschränkt (zu mindest in Deutschland). Möchte damit sagen, dass du zb. von der Straße aus in einen Hof oder Park rein knipsen darfst um Objekte abzulichten (also keine Personen). Nimmst du eine Leiter oder steigst auf dein Auto um über die Mauer in den Park reinzufotografieren ist das nicht erlaubt. In beiden Fällen bist du zwar im öffentlichen Raum aber es kommt nicht aufs gleiche raus.
 
Zuletzt bearbeitet:

derLuki

Aktives Mitglied

AW: Definitionen im Fotorecht

Naja aber es heißt ja, das man aus dem öffentlichen Raum OHNE Hilfsmittel fotografieren darf. Und Hilfsmittel ist eine Leiter, ein Balkon des Nachbars...

Also könnte man es so zusammenfassen wie man eine solche Sache rangeht:

1. Kann ich das Bild von einem ÖFFENTLICHEN Bereich ohne Hilfsmittel machen?
2. Ist das Objekt durch eine Marke geschützt ?
3. Ist das Objekt zeitlich begrenzt (Statue die nur 3 Wochen steht, und die Dauer auch allgemein bekannt ist)
 

JaMi

Nicht mehr ganz neu hier

AW: Definitionen im Fotorecht

Genau diese Fragen würde ich mir stellen.

Wie aber auch schon luhaddy gesagt hat, sobald das Foto irgendwie komerziell genutzt werden soll oder die Rechtssituation unklar ist, bist du auf der sicheren Seite wenn du das vorher bzw vor Nutzung des Bildes mit dem Rechteinhaber abklärst.

Das denk ich kann eine Menge Ärger ersparen, falls der Urhaber auf seine Rechte pocht.
 

SantoLeo

Hobby-Canonier

AW: Definitionen im Fotorecht

Vielleicht ein wenig spät, aber habt ihr euch schon die BLENDE 8 - Folgen dazu angesehen?! Hier die Links:






Gruss SantoLeo
 
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