AW: Recht auf Bild!
Allerdings war meine Frage ausschließlich auf das Recht "AUF" ein Bild.
Da Ich mich schon selbst mit dem Thema befasst hatte war mir das Recht "AM" Bild schon ziemlich klar.
Trotzdem habe Ich aus einigen Posts meine Frage beantworten können.
So möchte Ich doch mal "starbacks" zitieren:
Frage damit -für mich- beantwortet
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Wobei mir dennoch eine weitere Sache unklar ist:
Wie weit kann Ich jemandem verbieten mich zu fotografieren??
Und auch hier wieder sind mir Dinge, wie "auf privatgelände, oder in geschlossenen Gebäuden" schon bekannt. -> verboten!
Ich gebe ein Beispiel:
Ich laufe zum einkaufen und muss ca. 30 min. zum Aldi dackeln.
Während diesen 30 min. kommt ein Typ vorbei ....neee Moment lieber eine hübsche attraktive Dame!
Und diese junge Dame macht ständig Bilder von mir. Von meiner Haustür, bis zum Edeka-eingang.
Und nach dem Einkauf verfolgt sie mich nochmals vom Netto bis zu meinem Haus!
Kann Ich Ihr das untersagen?
Ja kannst du mit Hinweis auf das Recht AM eigenen Bild und auf Wahrung der Privatsphäre. sollte dies hartnäckig über Tage und Wochen geschehen kannst du einen Strafantrag wegen Nachstellung stellen §238StGB.
Sollte der Fotografierende sogar ein Privatermittler sein gilt.
wobei die letzten §§ auch für alle Privatpersonen gelten.
Auszug:
Zitat:"
Besondere Bedeutung kommt dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. zum
allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vahle, NV,7B E 19 S. 2355 ff .) der Personen zu, über die
Ermittlungen angestellt werden (sog. Zielpersonen). Geschützt werden vor allem die
persönliche Ehre, die Privat- und Intimsphäre, das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und die Rechte am eigenen Bild sowie am gesprochenen Wort. Für
Eingriffe in diese Schutzbereiche durch Detektive bedarf es aufgrund des privatrechtlichen
Charakters der Detektivtätigkeit - zwar keiner formell - gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere die Grundrechte binden wegen ihrer "Stoßrichtung"
gegen die öffentliche Gewalt (die ein Detektiv nicht ausübt) die Aktivitäten privater Ermittler
unmittelbar nicht. Jedoch sind speziell die Grundrechte als wertsetzende Normen
(insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) mittelbar auch für den
Privatrechtsverkehr maßgebend. Vor allem beeinflussen sie den Wertgehalt privater
Schutzrechte (insbesondere i. S. des § 823 Abs. 1 BGB: allgemeines Persönlichkeitsrecht als
sonstiges Recht)."
Quelle: