Es heißt, dass die Designerin des Nike-Swoosh (das ist das "Häkchen" im Nike-Logo) damals etwa $ 35 bekam. Doch wie ist es, wenn der Auftraggeber mit diesem Logo erfolgreich wird? Hat man Ansprüche auf nachträgliche Extrazahlungen? Auf diese Frage gibt es nun eine Antwort.
⌙ Bildquelle: pixabay
Vor nicht allzu langer Zeit gab es vom Landgericht München ein Urteil zu einem ähnlichen Fall. Der Designer des Graffiti-Logos K1X (Kickz) bekam damals 10 DM und ein paar Schuhe für seinen Entwurf. Anfänglich wurde der Schriftzug auf Basketball-Caps verwendet.
Der Online-Shop Kickz wollte den Schriftzug später auch noch auf anderen Produkten verwenden und zahlte dem Designer 2000 Euro für seine Zustimmung. Die Verkaufszahlen wuchsen, der Designer wurde nicht beteiligt. Doch dagegen wehrte er sich und wollte einen Nachvergütungsanspruch geltend machen (laut § 32a UrhG). Nach nun guten 15 Jahren erhält er eine Nachzahlung. In welcher Höhe ist nicht bekannt. Bis heute steht auf der Webseite k1x.com der Satz „A local graffitti sprayer is asked to scribble “K1X” on a piece of paper. Thank you, we’ll take that. One take. Word.”
Und auch die Designerin des Nike-Swoosh bekam 1983 (ohne Gesetz und Prozess) von Nike 500 Aktien geschenkt (diese sind laut Medienberichten inzwischen eine halbe Million Dollar wert).
In allen Einzelheiten und Erläuterungen ist dies hier nachzulesen:
» designtagebuch.de - Was kostet ein Swoosh
Ein sehr interessanter Artikel, wie ich finde. Lohnenswert ihn komplett zu lesen!