Die EU-Datenschutz-Grundverordnung – kurz DSGVO – gilt für all diejenigen, die mit personenbezogenen Daten von EU-Bürgern arbeiten. Da im Online-Marketing stets die Verarbeitung solcher Informationen notwendig wird, sind grundsätzlich auch Grafik-, Web- und Fotodesigner von den neuen Richtlinien betroffen.
E-Mail-Marketing
Der wichtigste Bestandteil der DSGVO stellt die aktive Einwilligungshandlung eines Nutzers vor jeder Datenerhebung dar. Jeder Verarbeitungszweck erfordert dabei eine gesonderte Erlaubnis. Sollen etwa E-Mails mit werblichem Inhalt versandt werden, muss zunächst mittels der sogenannten Double-Opt-in-Methode die Zustimmung eingeholt werden. Hierbei hat sich der Verbraucher aktiv für den Erhalt von Werbemails zu entscheiden, indem er zunächst die entsprechende Checkbox auf der Webseite auswählt. Im Anschluss erhält er eine Bestätigungsmail, in der er abermals einen Link anklicken muss, bevor seine Kontaktdaten endgültig in die Mailing-Liste übernommen werden dürfen. Aufgrund solch einer doppelten Einwilligung ist sichergestellt, dass die Zustimmung sowohl aktiv als auch freiwillig erfolgt.
Die Abmeldung von einem Newsletter soll im Gegensatz zur Anmeldung so simpel wie möglich gestaltet sein, indem ein einziger Klick genügt, um sich aus dem jeweiligen Verteiler wieder auszutragen.
Social Media-Monitoring
Beim Social Media-Monitoring beziehungsweise Social Listening handelt es sich um die Beobachtung und Auswertung von Nutzerbeiträgen in sozialen Medien. Unternehmen bedienen sich dieser Methode, um Trends frühzeitig zu erkennen und entsprechende Marketing-Strategien zu entwerfen. Um nicht von jedem Nutzer vorab die Einwilligung hierfür einholen zu müssen, sollten zwei Dinge berücksichtigt werden. Zum einen ist es wichtig, die Posts der Betroffenen ausschließlich in anonymisierter Form zu analysieren, und zum anderen dürfen nur die als „öffentlich“ markierten Nutzerbeiträge hierfür verwendet werden.
Facebook-Buttons
Mittlerweile auf beinahe jeder Webseite zu sehen sind die Like- und Share-Buttons von Facebook und anderen sozialen Netzwerken. Diese funktionieren allerdings nicht DSGVO-konform, denn sie erheben die Daten der Seitenbesucher zu jedem Zeitpunkt und unabhängig davon, ob diese Gebrauch von den Buttons machen wollen oder nicht – sprich, es liegt keine Zustimmung für die Datenverarbeitung vor. Hierzu existieren aber bereits Alternativen, auf die Webdesigner zurückgreifen können. Datenschutzfreundliche Plug-ins greifen erst dann auf die jeweiligen Informationen der Nutzer zu, wenn sie den Button tatsächlich verwenden.
Google Analytics
Mithilfe von Tracking Tools wie Google Analytics werden Informationen der Webseitenbesucher, wie zum Beispiel die Verweildauer auf der jeweiligen Seite, verarbeitet. Der Datenschutz ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn diese Auskünfte ebenfalls anonymisiert erhoben werden. Dies ist nur mit einem gesonderten Code, welcher zusätzlich zum herkömmlichen Tracking Code in die Webseite einzubauen ist, möglich.
Darüber hinaus ist die Verwendung solcher Tools stets in der Datenschutzerklärung aufzuführen. An dieser Stelle muss dem Nutzer gleichzeitig die Option gegeben werden, das Tracking seiner Bewegungen auf der Webseite abzustellen. Auch hier wird eine One-Click-Lösung in Form eines Links bevorzugt.
Koppelungsverbot
Das Koppelungsverbot bestand schon vorher, wurde jedoch mit Inkrafttreten der DSGVO verschärft. Demnach darf das Zustandekommen eines Vertrages grundsätzlich nicht an die Einwilligung in die Datenverarbeitung gebunden sein. Problematisch wird die Anwendung dessen vor allem in den sozialen Netzwerken, wie die ersten Reaktionen auf die DSGVO deutlich zeigen.
Weitere Informationen zum Datenschutz im Online-Marketing stellt euch außerdem der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seiner kostenfreien Ratgeberseite zur Verfügung.
Auswirkungen der DSGVO
Der Startschuss für die aktualisierten Datenschutzbestimmungen verlief keineswegs reibungslos. So sperrten etwa diverse amerikanische Medien ihre europäischen Leser aus, um sich nicht mit den neuen Regelungen auseinandersetzen zu müssen. Auch viele Betreiber von Blogs und Internetseiten schalteten diese am 25. Mai ab, weil sie sich mit den Herausforderungen der DSGVO überfordert sahen. Problematisch stellt sich auch die Verwendung von smarten Gegenständen, die mittels einer Smartphone-App gesteuert werden können, dar. Hiervon sind beispielsweise die smarten Lampen von Yeelight betroffen, deren App über das einfache An- und Ausschalten hinaus in den EU-Ländern nicht mehr bedient werden kann.
Auch die ersten Anzeigen gegen Facebook und Google wurden bereits in die Wege geleitet. Ausschlaggebend hierfür ist der Verstoß gegen das Koppelungsverbot, denn die sozialen Netzwerke erlauben ihren Nutzern eine weitere Verwendung nur, wenn sie der Verarbeitung ihrer Daten für das Schalten von Werbung zustimmen.
Im Gegenzug sieht Facebook nun aber die Möglichkeit, die Verbraucherdaten von WhatsApp mit denen von Facebook auch in Deutschland zu kombinieren. Dies war bisher vom Hamburger Datenschutzbeauftragten untersagt worden, welcher nach dem Inkrafttreten der DSGVO allerdings nicht mehr zuständig ist. Nach den bisherigen Schwierigkeiten zu schließen, werden die neuen Datenschutzbestimmungen vermutlich auch weiterhin für einige Schlagzeilen sorgen.
Ein Gastbeitrag von Laura Gosemann (Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.)
Quelle für einige inhaltliche Aspekte: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/skurrile-folgen-der-dsgvo-15609815.html (Zugriff am 29.05.2018); Bildquelle Vorschau und Titel: Pixabay