Bei einem Versandhandel bzw. Großmarkt wird es komplizierter und wahrscheinlich verrechnen diese dann auch eine Service-Pauschale wegen Eigenverschulden.
Nein. Es sei denn , sie können das Eigenverschulden des Verbrauchers nachweisen. Eine einfache Behauptung nach dem Motto "Du hast das auseinandergenommen, also ist das dein Dreck", obwohl es nicht so war, funktioniert hier nicht.
Außer man kann nachweisen, dass es schon bei der Auslieferung vorhanden war, was nicht eben einfach ist.
Bezüglich eines Sachmangels muss man als Verbraucher innerhalb des ersten halben Jahres gar nichts nachweisen. Der Verbraucher muss nur nachweisen, dass ein Mangel existiert. Laut einem BGH-Urteil von 2016 (Az. VIII ZR 103/15) ist davon auszugehen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Das gilt sogar für Gebrauchte Artikel von gewerblichen Händlern an Verbraucher. Im Fall eines Sachmangels muss der Verkäufer nachweisen, dass der Fehler bei Übergabe noch nicht vorhanden war bzw. noch nicht angelegt war. Der Nachweis dürfte ihm in diesem Fall schwerlich gelingen. Erst wenn ihm dieser Nachweis gelingt, liegt der Schwarze Peter wieder beim Verbraucher.
Als Verbraucher sollte man seine Rechte bezüglich Sachmängeln kennen. Man sollte sich dabei immer auf die Gewährleistung stützen, für die der Händler der Ansprechpartner ist. Wendet man sich dagegen an den Hersteller, wird die Garantie in Anspruch genommen, und die kann sich anhand der Garantiebedingungen auch negativ für den Käufer auswirken, wenn dieser die Bedingungen nicht erfüllt hat (wie z.B. regelmäßige Wartung). Gewährleistung ist keine Garantie. Das sind zwei verschiedene Dinge.
Im Rahmen eines Gewährleistungsfalls kann der Kunde zwischen Umtausch
oder Reparatur zur Nacherfüllung wählen. Der Händler kann die Wahl des Kunden nur dann einschränken, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein würde. Nur dann kann er auf der anderen Option beharren. Regelmäßig ist ein Tausch, wenn es sich nicht gerade um ein KFZ oder eine Spezialanfertigung handelt, eher nicht unverhältnismäßig teuer. Hat sich der Kunde auf eine Form der Nacherfüllung festgelegt, bleibt es bei dieser. Alle Kosten, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Sachmangel entstehen (Fahrkosten, Porto), hat der Verkäufer zu ersetzen. Das ist alles gesetzlich geregelt. Erst nach zweimalig misslungenem Versuch, den Sachmangel zu beheben, kann der Verkauf rückgängig gemacht werden, der Verkäufer erhält die Ware zurück, der Käufer sein Geld. Auf einen Gutschein muss er sich nicht einlassen.
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Anders ist es natürlich bei Widerruf, wie oben vorgeschlagen wurde. Der Artikel wird zurückgesendet, für die Rücksendekosten hat der Verbraucher aufzukommen. Dann kann aber auch kein Sachmangel mehr angemerkt werden. Es gilt das Prinzip: Entweder oder.