R
Rodinal
Guest
Ich versuche gerade mir Grundlagenwissen zum Thema Recht und Fotografie
anzulesen. Wie wäre der folgende Fall zu beurteilen?
Es soll ein Zweckgebäude fotografiert werden, z.B. ein Transformatorenhaus,
das sich in einer landwirtschaftlich genutzten Landschaft befindet.
Der Ort, von dem aus das Bild gemacht wird, ist kein öffentlicher Weg, sondern
ein öffentlich zugänglicher Acker, also ein privates Grundstück. Das
Bild soll später einmal kommerziell verwertet werden.
Die vielzitierte Panoramafreiheit ist hier nicht anwendbar, da der Ort, von
dem aus die Aufnahme gemacht wird, kein öffentlicher Raum ist.
Welche Rechte sind jetzt zu beachten?
Das Hausrecht des Grundbesitzers, der mir das fotografieren von seinem Acker
aus erst erlauben muss? - Ich bin mir da nicht sicher, denn schließlich
fotografiere ich gar nicht das Eigentum des Grundbesitzers. Der Acker, von dem
aus fotografiert wird, ist nicht auf dem Bild zu sehen.
Das Urheberrecht des Erbauers des Transformatorenhauses? - Es handelt sich um
einen Zweckbau, der nicht einzigartig ist; es ist kein Industriedenkmal.
Also wird kein schützenswertes Geisteswerk abgebildet und deshalb kommt
meines Erachtens das Urheberrecht nicht zur Anwendung.
Das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers des Transformatorenhauses? - Benötige
ich die Erlaubnis des Stromkonzerns, dem das Transformatorenhaus gehört, wenn
ich mich nicht wie im vorgegebenen Fall auf die Panoramafreiheit berufen kann?
Auch hier bin ich mir nicht sicher. Bei der Veröffentlichung oder der
kommerziellen Nutzung des Bildes wird der Eigentümer nicht genannt. Kann daher
überhaupt von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesprochen werden?
Wie sieht es mit Grundstücken und Gebäuden aus, die im Hintergrund des Bildes
zu sehen sind? Den Begriff "Beiwerk" habe ich nur im Zusammenhang mit
abgebildeten Personen gefunden. Wie sieht es mit Sachen aus, können die auch
"Beiwerk" sein? Oder verletzte ich Rechte der jeweiligen Eigentümer, da ich
mich nicht auf die Panormafreiheit berufen kann? Aber wie im Falle des
Eigentümers des Transformatorenhauses frage ich mich, wie die blosse Abbildung
der Grundstücke oder Gebäude irgendwelche Persönlichkeitsrechte verletzen
könnte.
Wenn ich also mit meinem juristischen Halbwissen an die Sache herangehe und
mir die Lage schön rede, so sehe ich keinen Grund, der gegen eine kommerzielle
Verwertung des Bildes spricht. Ich halte es aber auch für möglich, dass ich
mich mit dieser naiven Auffassung völlig auf dem Holzweg befinde.
anzulesen. Wie wäre der folgende Fall zu beurteilen?
Es soll ein Zweckgebäude fotografiert werden, z.B. ein Transformatorenhaus,
das sich in einer landwirtschaftlich genutzten Landschaft befindet.
Der Ort, von dem aus das Bild gemacht wird, ist kein öffentlicher Weg, sondern
ein öffentlich zugänglicher Acker, also ein privates Grundstück. Das
Bild soll später einmal kommerziell verwertet werden.
Die vielzitierte Panoramafreiheit ist hier nicht anwendbar, da der Ort, von
dem aus die Aufnahme gemacht wird, kein öffentlicher Raum ist.
Welche Rechte sind jetzt zu beachten?
Das Hausrecht des Grundbesitzers, der mir das fotografieren von seinem Acker
aus erst erlauben muss? - Ich bin mir da nicht sicher, denn schließlich
fotografiere ich gar nicht das Eigentum des Grundbesitzers. Der Acker, von dem
aus fotografiert wird, ist nicht auf dem Bild zu sehen.
Das Urheberrecht des Erbauers des Transformatorenhauses? - Es handelt sich um
einen Zweckbau, der nicht einzigartig ist; es ist kein Industriedenkmal.
Also wird kein schützenswertes Geisteswerk abgebildet und deshalb kommt
meines Erachtens das Urheberrecht nicht zur Anwendung.
Das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers des Transformatorenhauses? - Benötige
ich die Erlaubnis des Stromkonzerns, dem das Transformatorenhaus gehört, wenn
ich mich nicht wie im vorgegebenen Fall auf die Panoramafreiheit berufen kann?
Auch hier bin ich mir nicht sicher. Bei der Veröffentlichung oder der
kommerziellen Nutzung des Bildes wird der Eigentümer nicht genannt. Kann daher
überhaupt von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesprochen werden?
Wie sieht es mit Grundstücken und Gebäuden aus, die im Hintergrund des Bildes
zu sehen sind? Den Begriff "Beiwerk" habe ich nur im Zusammenhang mit
abgebildeten Personen gefunden. Wie sieht es mit Sachen aus, können die auch
"Beiwerk" sein? Oder verletzte ich Rechte der jeweiligen Eigentümer, da ich
mich nicht auf die Panormafreiheit berufen kann? Aber wie im Falle des
Eigentümers des Transformatorenhauses frage ich mich, wie die blosse Abbildung
der Grundstücke oder Gebäude irgendwelche Persönlichkeitsrechte verletzen
könnte.
Wenn ich also mit meinem juristischen Halbwissen an die Sache herangehe und
mir die Lage schön rede, so sehe ich keinen Grund, der gegen eine kommerzielle
Verwertung des Bildes spricht. Ich halte es aber auch für möglich, dass ich
mich mit dieser naiven Auffassung völlig auf dem Holzweg befinde.