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Logo von Visitenkarte vektorisieren

Ettenna63

Immer neugierig

Hallo zusammen,
wenn man eine Visitenkarte fertig bedruckt gekauft hat, darf man dann das Logo vektorisieren und weiterverwenden
(Briefkopf, Rechnungen usw.) ?
Wie ist das wenn ich das privat mache?
Darf ein Grafikdesigner das, um es dann dem Kunden zu verkaufen, und auf seine Internetseite zu stellen?
Vielen Dank im Voraus
 

liselotte

Bärliner Jung

wenn man eine Visitenkarte fertig bedruckt gekauft hat, darf man dann das Logo vektorisieren und weiterverwenden
Nein
Wie ist das wenn ich das privat mache?
Kräht kein Hahn nach solange es privat bleibt und nicht veröffentlicht wird
(wo kein Kläger da auch keine Anklage) Bauernweisheit
Darf ein Grafikdesigner das, um es dann dem Kunden zu verkaufen, und auf seine Internetseite zu stellen?
Warum soll der das dürfen? Er hat es doch auch nicht erstellt.
Jetzt kann man mit Schöpfungshöhe und weiß ich was kommen.
Grundsätzlich erst mal nein.
Bin auch kein Rechtsverdreher.
MfG
 

pixelmaker

jeden Tag neu hier

Wenn der Kunde mit einer Drucksache kommt und das Logo nachgebaut haben will darf ich das natürlich. Ich darf in seinem Auftrag auch Logos anderer Firmen nachbauen. Ob er das Recht hat diese Logos zu verwenden ist eine ganz andere Angelegenheit. Aber es ist nicht die Aufgabe eines Dienstleisters das zu prüfen.
Wenn der Kunde ein Logo führt und es irgendwo hat drucken lassen bleiben die Rechte beim Kunden. Wäre ja noch schöner wenn die Rechte eines Logos an eine Druckerei über gehen würden nur weil sie mal Visitenkarten gedruckt haben.
Ansonsten ist es bei uns an der Tagesordnung das Logos von Fremdfirmen nachgebaut und gedruckt werden.
In unseren Geschäftsbedingungen steht das der Kunde bestätigt das er die Rechte hat die Arbeiten zu beauftragten und die Rechte an gelieferten Daten hat. In unserer Auftragsbestätigung wird nochmals darauf hingewiesen. Widerspricht der Kunde der Auftragsbestätigung nicht dann nimmt er die Regeln an.

grüße
ralf
 

virra

lazy lizzard

Grundsätzlich hat der die Rechte am Logo, der es entworfen hat. Hat er demjenigen für den er es entworfen hat Rechte eingeräumt, hat dieser exakt diese Rechte und sonst nix. Alle anderen haben keinerlei Rechte an dem Logo. So simpel ist das.
 

pixelmaker

jeden Tag neu hier

Alle anderen haben keinerlei Rechte an dem Logo. So simpel ist das.
Nein, so einfach ist das nicht.
Schau mal nach "Erschöpfungsgrundsatz". Habe ich ein Werk vom Rechteinhaber gekauft dann kann ich dieses Recht auch weiter geben, veräussern oder verkaufen. Das Urheberrecht ist, wie alle deutschen Gesetze, kompliziert und mit vielen Ausnahmen gepflastert.

Bei Logos ist es oft so das sie nicht über das Urheberrecht geschützt sind, weil sie einfach zu banal sind um die Schöpfungshöhe zu erreichen. Die Logos können als Marke eingetragen werden und unterliegen dann dem Markenrecht. Das ist erstmal die einzige Möglichkeit ein Logo zu schützen. Es ist einfach falsch das ein Grafikus drei Buchstaben zu einem "Logo" zusammensetzt und dann bestimmen kann was damit geschieht. Wenn ich ein Logo beauftrage und verlange das es definitiv unter das UrhG fallen muss werden wohl die meisten "Grafikdesigner" kein Geld bekommen. Einfach weil ihnen nichts einfällt was dann die nötige Schöpfungshöhe hat.
Beispiel ist des rote Apotheken-A. Jeder kennt es, die (Marken-) Rechte liegen beim Deutsche Apothekerverband e. V. Jede Apotheke darf dieses Logo verwenden und jeder Grafiker darf das Logo auch verwenden wenn es im Zusammenhang mit Apotheken steht, er für Apotheken arbeitet, etc..
Auch im Markenrecht gibt es den Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG).
Wenn ein Händler Autos von Audi kauft dann kann er auch das Logo verwenden um die Ware weiter zu verkaufen. Der Erschöpfungsgrundsatz sagt zunächst etwas aus, was man ohnehin für selbstverständlich hält: Wird eine Ware, die mit der Marke gekennzeichnet ist, vom Markeninhaber in den Verkehr gebracht, dann kann der Markeninhaber dem Käufer der Ware die Benutzung oder den Weiterverkauf der Ware mit dem Markenzeichen nicht untersagen.
Es gibt aber auch Urteile des BGH nachdem Logos großer Firmen nicht verwendet werden dürfen um Dienstleistungen an den Waren zu bewerben.

Auch wenn es vielen Garfikern nicht passt, das Urheberrecht hat mit den wenigsten Logos, Flyern, Visitenkarten, Plakaten, etc. etwas zu tun weil die Schöpfungshöhe nicht da ist. Auch wenn sich jeder heute "Designer" nennen darf unterliegen die Ausscheidungen / Absonderungen nicht automatisch dem UrhG.
Wenn ein Grafikus meint ein von ihm entworfenes banales Logo wäre hohe Kunst dann wird im Streitfall erst einmal ein Gericht urteilen ob das Logo wirklich eine schützenswerte Schöpfungshöhe erreicht. Wenn der Markeninhaber das Logo als Marke eingetragen hat und es wurde unter diesen Voraussetzungen gekauft wurde dann gilt auch der Erschöpfungsgrundsatz. Unterliegt eine Entwurfsarbeit nicht dem UrhG, dann darf der Entwerfer auch keine Beschränkungen über die Verwendung stellen, er kann sich im Streitfall sogar Schadenersatzklagen einhandeln, wenn er dem Kunden vormacht das er etwas geschütztes kauft und nur im Rahmen der Lizenzen verwenden darf.
Bei einer erlaubten Kopie des Logos muss die Darstellung identisch sein mit der geschützten Version.
§ 23 Nr. 3 MarkenG sieht auch im geschäftlichen Verkehr vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die guten Sitten in Gewerbe und Handel verstößt.
Wenn ich also eine Marke darstelle kann ich auch das Logo verwenden ohne mir die Genehmigung des Markeninhabers erst holen zu müssen.
Darf ein Grafikdesigner das, um es dann dem Kunden zu verkaufen, und auf seine Internetseite zu stellen?
Da das Logo in diesem Fall nicht mit einer Leistung für oder in Beziehung zur Marke zu tun hat sondern nur mit Deinem Geschäft darfst Du das nicht.

Ob und wie eine Marke geschützt ist kann man auch nicht einfach erkennen, es ist nur durch eine aufwändige Recherche auf nationaler und internationaler Ebene festzustellen.
Meine eingetragene Marke "pixelmaker" ist eine eingetragene Wortmarke in diversen Nizza Klassen.
Wenn jemand im Bereich dieser Nizza Klassen auch nur das Wort in der Öffentlichkeit schreibt bekommt er was auf die Finger wenn ich ihn erwische, da ist es sogar egal ob er das Wort verstümmelt, zwischen jeden Buchstaben einen Strich macht, etc.
Es muss gar nicht das Logo erst widerrechtlich verwendet werden. Selbst wenn Du die Marke ausschreibst kannst Du damit, je nach vorhandenem Schutz, schon Probleme bekommen. Ich würde also nicht "Adidas Logo als Folienschnitt" anpreisen.

Ja, noch was zu dem Thema habe ich anzumerken. Es gibt hier Leute die meinen es wäre korrekt hinter jeden Markennamen ein ® zu setzen. Das ist nicht so. Apple verbietet in seiner "Trademark List" ausdrücklich die Verwendung vom ® oder ™, ℠ ausserhalb der USA.

grüße
ralf

_____________________
Zitatkorrektur: Zitierter Text kommt von Ettenna63, nicht von liselotte
- Lindhane -
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

virra

lazy lizzard

Habe ich ein Werk vom Rechteinhaber gekauft dann kann ich dieses Recht auch weiter geben, veräussern oder verkaufen.
Ausnahmen bestätigen die Regel, doch ein gescheiter Grafiker macht nen Werkvertrag und da steht dann drin, wer was womit machen darf. Und wenn der Erwerber der Nutzungslizenz (ich kaufe ja nicht das Logo, so wie ich mir nen Wintermantel kaufe) umfasst, dass der Inhaber des Logos das weitergeben etc darf, dann darf er es. Und sicher gibt's einen Haufen gestaltloser Kreise oder Kästchen, die es schwer haben die nötige Schöpfungshöhe für Kunst zu knacken. (Warum eigentlich, wo doch auf der Documenta dauernd dahingeschissene Irgendwasse offiziell als Kunst durchgehen?) Das gilt übrigens auch für Fonts und ich würde trotzdem niemandem raten, es hier auf nen Rechtsstreit ankommen zu lassen.
 

pixelmaker

jeden Tag neu hier

Hier wird immer davon ausgegangen das eine Gestaltung eines Logos unbedingt dem Urheberecht unterliegt. Das ist aber nur der Fall wenn es sich um ein Werk im Sinne des Gesetzes handelt. Dabei ist entscheidend das das Werk "individuelle gestalterische Züge" aufweist. Dabei muss das Werk über das rein Handwerkliche hinausgehen. Bei den meisten Gestaltungen ist das nicht der Fall. Wenn ich nur ein paar Buchstaben etwas verbiege ist es eben keine "persönliche geistige Schöpfungen".
Was heutzutage als Logo verkauft wird ist in der Regel weder etwas neues, einzigartiges noch enthält es "individuelle gestalterische Züge".
Die Rechtsprechung des BGH hat dazu geführt das zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Werken unterschieden wird.
Was also als Grafik im Rahmen fürs Wohnzimmer Schutz genießen würde, genießt diesen Schutz als Werbe-Illustration nicht. Logos sind reine Gebrauchsgrafiken, wie Werbe-Illustrationen. Die Grenzen für den Schutz liegen sehr hoch. Wenn die, im Handwerk üblichen, Gestaltungsregeln verwendet werden kommt keine schützenswerte Arbeit raus. Die Gerichte stellen besonders hohe Anforderungen an die individuelle Gestaltung.
Wer die Gerichtsurteile verfolgt braucht keine andere Unterhaltungsquellen mehr.

doch ein gescheiter Grafiker macht nen Werkvertrag
Das ist leicht gesagt. Wenn Du einen Werkvertrag abschliesst und in diesem davon ausgehst das das Produzierte ein geschütztes Werk ist engst Du den Vertragspartner ein.
Nutzungslizenzen kannst Du nur vergeben wenn es sich um ein geschütztes Werk handelt.
Stellt sich dann heraus das es sich nicht um ein geschütztes Werk handelt, weil eben ein Gericht urteilt das es nicht über die Anwendung handwerksüblicher Gestaltungsregeln hinaus geht, dann kannst Du auch nach Jahren noch teure Probleme bekommen. Du hast dann Deinen Werkvertrag unter falschen Voraussetzungen abgeschlossen.

Die Begründung des BGH ist sehr interessant. Sie argumentieren, dass es für die so genannte angewandte Kunst einen anderen gesetzlichen Schutz gibt, der in Anspruch genommen werden kann: das Geschmacksmusterrecht.
Das zeigt also wohin der Weg geht. Ein Geschmacksmusterschutz der nicht eingetragen wird hält 3 Jahre an.
Wird eine Eintragung, z.B. beim DPMA gemacht kostet das je Geschmacksmuster Geld und die Schutzzeit ist verlängerbar. Die Voraussetzungen "Neuheit und Eigenart".

Ich baue also ein Logo und das Gericht urteilt, sagen wir nach 10 Jahren, das die Gestaltungshöhe nicht für den Schutz des UrhG ausreicht. Ich habe die gesamten 10 Jahre Lizenzkosten kassiert. Ein Geschmacksmuster ist nicht eingetragen.
Dann ist der Schutz für das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ nach 3 Jahren abgelaufen und die Arbeit ist frei.
Wenn ich dann noch weiter kassiert habe kann das teuer werden. Da die Grundlage des Werksvertrag nicht stimmt ist damit auch jeder fröhlich unterzeichnete Vertrag hinfällig.

Wenn die Rechtsanwälte nicht mehr mit Abmahnungen leichtes Geld verdienen können werden sie sich irgendwann auf Logos und Webseitengestaltung stürzen. Webseitengestaltung ist da am leichtesten auszuhebeln, vor allem wenn Elemente verwendet werden die vom Kunden sind, wie Logo oder Fotos.
Wohl dem der dann sein tolles Werk verkauft hat.

grüße
 

pixelmaker

jeden Tag neu hier

Was bedeutet Vektoriserung/Vektor in inDesign?
Das ist die Konvertierung von Pixelgrafik in Vektorgrafik. Die Wahl der Werkzeuge ist da egal, ich denke was zum Ziel führt ist erlaubt.
In Indesign kenne ich nur zwei Methoden, einmal das Nachzeichnen mit Pfaden und dann die Verwendung des Beschneidungspfades.
ID ist aber nicht so das prickelnde Werkzeug dafür.

grüße
 
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