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Pflichtangaben im Impressum - Dienstleistungs-Info-Verordung? Kennt die jemand?

schnullerbacke

Aktives Mitglied

Moin moin,

ich habe gerade mit meinem ehemaligen Steuerberater gequatscht und der erzählte mir was von einer geänderten Impressumspflicht.
Er hat das als Empfehlung seiner zuständigen Kammer zugeschickt bekommen. Ab dem 17.05.2010 gilt wohl die "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" DL-InfoV.
Darin ist beschrieben welche Informationen bestimmte Dienstleister (gilt wohl nicht für alle) unaufgefordert zur Verfügung stellen müssen. Zum Beispiel Angaben über eine vorhandene Betriebshaftpflicht.
Ob diese Angaben auch im Impressum einer Webseite stehen müssen, steht natürlich nicht im Gesetzestext (wär ja auch zu schon, wenn so was mal eindeutig formuliert ist). Wie gesagt, die Steuerberaterkammer empfiehlt es sicherheitshalber ihren Mitgliedern.

Bis vorhin habe ich davon noch nie gehört. Weiß von Euch jemand was genaueres?
 

P

Pixelverwender

Guest

AW: Pflichtangaben im Impressum - Dienstleistungs-Info-Verordung? Kennt die jemand?

Es gibt sogar eine eigene Website dafür:
 

msblacky

Helper

AW: Pflichtangaben im Impressum - Dienstleistungs-Info-Verordung? Kennt die jemand?

Hallo,

höre ich zwar das erste mal, aber so wie es aussieht kommt da auf einige was zu, am besten mal über Google nachlesen, oder beraten lassen vom RA.

msblacky
 
P

Pixelverwender

Guest

AW: Pflichtangaben im Impressum - Dienstleistungs-Info-Verordung? Kennt die jemand?

Zitat:
Für wen gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung?
Durch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung soll für mehr Transparenz und Schutz gesorgt werden.
Dabei sind zuerst einmal alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also z.B. auch Rechtsanwälte.
Ausnahmen sind in der Verordnung nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV im §1 ausdrücklich bezieht.
In der Richtlinie 2006/123/EG findet sich im Artikel 2 eine Aufzählung, wer nicht erfasst sein soll, wer hierzu zählt, muss also nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen:

Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen
im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen,
Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der
Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;

c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;

d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;

f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene
organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;

g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;

h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig
anerkannte Einrichtungen erbracht werden;

k) private Sicherheitsdienste;

l) Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durchstaatliche Stellen bestellt werden
 

schnullerbacke

Aktives Mitglied

AW: Pflichtangaben im Impressum - Dienstleistungs-Info-Verordung? Kennt die jemand?

@pixelverwender, @lichtwerker:
Danke für die Links.

So richtig schlau, wer jetzt im einzelnen muss und wer nicht, bin ich jetzt aber auch nicht. Ich glaub ich bin zu blöd für dieses Juristen-BlaBla.
 

LuckyStrike

Hat es drauf

AW: Pflichtangaben im Impressum - Dienstleistungs-Info-Verordung? Kennt die jemand?

oooooooooooooohhhhh man, wer denkt sich eigentlich so etwas aus?
kann man den Text nicht in "deutsch" reinschreiben?
Muss jetzt jeder der eine Internetseite hat, alle 6 Wochen zur
"Abmahnungs-Vorsorge-Untersuchung"???

man man man
 
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