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Photoshop "Dienste" öffentlich anbieten

patrick_l

Hat es drauf

Ich weiß was du meinst, ob allerdings jedem klar ist, dass du noch immer bei der Kleinunternehmerregelung bist und nicht zB vom Grundfreibetrag schreibst, das wage ich zu bezweifeln...

Auf Rechnungen gehört eine Steuernummer (oder USt ID) und keine Steuer-ID, insofern: doch, braucht man
Gebe dir recht, mich da missverständlich ausgedrückt. Bezüglich der Rechnung meinte ich USt-IdNr - die muss man nicht zwingend beantragen und/oder angeben. Eine Steuernummer hingegen schon, wie von dir richtig korrigiert. Kann mich daher abschließend nur Frank anschließen und auf die zuständigen Ämter verweisen.

Liebe Grüße, Patrick
 

Photoshop

A

annabellkiara

Guest

Alleine das @stinkale danach fragt zeigt doch schon dass er sich kundig darüber macht das richtige zu zun.
Naja, das ist auch nur Theorie
Also in Deutschland darf man (wenn ich mich nicht irre) bis zu 400,- Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen.
Das dürfen vielleicht Rentner - wenn Du jedoch einen regulären Job hast und dann mit einem zweiten dazuverdienst, wird dies logischerweise, zusammen versteuert.
...jetzt bist Du gefragt!
Denke ich auch. Zudem - im Netz öffentlich "Photoshop-Dienste" anzubieten:happy: ist ja so verdammt neu - und sicher gewinnträchtig. Die Kunden werden ihm die Kinderstube einrennen.
 

patrick_l

Hat es drauf

Das dürfen vielleicht Rentner - wenn Du jedoch einen regulären Job hast und dann mit einem zweiten dazuverdienst, wird dies logischerweise, zusammen versteuert.
Nein, stimmt so nicht. Mit einem Nebenjob kann man 450,-€ steuerfrei verdienen. Erst wenn die Grenze regelmäßig überschrittet wird, muss das Nebeneinkommen versteuert werden. Letzteres hat wieder zur Folge, das man so auch eine andere Steuerklasse (6) bekommt. Somit man keinen Anspruch mehr auf den Grund.- und Kinderfreibetrag hat (sofern relevant).

Da wären wir dann auch wieder bei der Gewerbeanmeldung nach der Kleinunternehmerregelung und dessen Steuerfreibetrags-Grenze (DE: §19 UStG / AT: §6 Absatz. 1 Z 27 UStG). Die Steuerklasse bleibt unberührt, somit auch der oben erwähnte Anspruch erhalten. Daher man sich vor Aufnahme einer (gewerblichen) Tätigkeit informieren sollte, wie bereits mehrmals drauf hingewiesen.

Liebe Grüße, Patrick
 

patrick_l

Hat es drauf

... und mit vier, oder sieben, oder ... ?
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (15-18 Lebensjahr) darf erst ab dem 15 Lebensjahr gearbeitet werden (als Schüler 20 Tage im Jahr á 8 Std.). Ab dem 13 Lebensjahr sind jedoch kleine Tätigkeiten zum Taschengeld aufbessern wie z.B. Zeitung austragen möglich und erlaubt. Als Auszubildende(r) darf hingegen nicht mehr als 40Std./Woche und nur an 5 Wochentagen gearbeitet werden. Letzteres schließt einen Nebenjob der Haupttätigkeit eigentlich gänzlich aus. Die Brutto-Einkommensgrenze wäre jedoch hier bei 905,-€. Was sich aber nicht auf den verdienst des Nebenerwerb sonders auf die Ausbildungsvergütung bezieht.

Liebe Grüße, Patrick
 
Zuletzt bearbeitet:

psdgustav

Noch nicht viel geschrieben

Den Anstand sollte man nie beiseite lassen. Ich als Ruheständler mache auch jetzt nur Verträge, wie in meiner aktiven Zeit. ICH würde mir schmutzig vorkommen, wenn ich mit jungen Kollegen zu Dumpingpreisen konkurrieren wüde! ((Auch wenn jetzt fast Jeder das, was er nicht kann, zum günstigeren Preis als der echte Profi.))
 
Die Ust-IdNr. ist nicht zwingend
Du schreibst so viel, da möchte ich keine Abhandlung beginnen. Doch wenn man in Österreich eine Rechnung mit MWSt. ausstellen will, weil dies der Zahler verlangt, braucht man eine Ust-IdNr., da kann man keine Phantasienummer eintragen. Diese Regelung gilt seit etwa 6-8 Jahren.

Ansonsten hat er alle Stellen, bei denen er Informationen aus erster Hand erhalten kann. Das ist besser als vom Hörensagen.
 

patrick_l

Hat es drauf

Doch wenn man in Österreich eine Rechnung mit MWSt. ausstellen will, weil dies der Zahler verlangt, braucht man eine Ust-IdNr.,da kann man keine Phantasienummer eintragen.
Ich habe auch nichts gegenteiliges behauptet. Die Angabe der USt-Nummer ist nur dann pflicht, wenn auch selbige zu entrichten ist. Ist dem nicht so, reicht ein Vermerk auf die Kleinunternehmerregelung. Das ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich der Fall.
Das ist besser als vom Hörensagen.
Meine Post sind kein Hörensagen. Wer des Lesens mächtig ist, kann dies bei jeder zuständigen Behörde nachlesen. Davon ab es bei anderen Belangen nicht anders aussieht. Wenn man es nicht versteht, etwas unklar und man sich rechtlich absichern will, die zuständigen Behörden aufsuchen und sich dort weiter informieren.

Liebe Grüße, Patrick
 
H

Harpyen

Guest

Hi,
also ich kenne die österreichischen gesetze nicht, aber vielleicht findest du bei deinem zuständigem Amt Hilfe.

In Deutschland kannst du dir zB.: ein Gewerbeschein kaufen und gleichzeitig die "Kleingewerbe Regelung" beantragen. Bei diesem Schein musst du dann keine Steuern vorzahlen bis zu einem Betrag von (glaube momentan 7500€ pro Jahr) Jedoch musst du auch hier Rechnungen ausstellen die keine Steuern beinhalten und diese über ein Steuerberater abrechnen lassen. < vll. gibt es sowas bei euch in Österreich auch>

Als zweiter Punkt ist das du Generell in Deutschland OHNE Anmeldung eine Arbeit in Rechnung stellen darfst. Diese muss aber UNBEDINGT mit Nachweis bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden ( auch hier gibt es einen Freibetrag der aber nur wenige hundert € beträgt.) Wenn du über den Betrag kommst, musst du Steuern nachzahlen.

Denke diese beiden Möglichkeiten gibt es auch in Österreich in ähnlicher Form, einfach bei deinem Finanzamt nachfragen, die helfen da schon weiter.

MFG
 
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