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Was tun gegen "Mehrfachnutzung"?

Dennis

aka denyo111

AW: Was tun gegen "Mehrfachnutzung"?

Moment - ist das nicht so, das Du eine Dienstleistung verkauft hast, und dafür entlohnt worden bist?

Ja und?

Entsprechende Nutzungsrechte wurden ja eingeräumt. Mag sein dass diese Rechte räumlich und zeitlich nicht begrenzt wurden (kann ich nicht beurteilen), das Recht die Grafik zu verändern hat der Kunde damit aber noch lange nicht.

Das Urheberrecht verbleibt beim Grafiker und kann auch gar nicht übertragen werden an den Kunden.
 
AW: Was tun gegen "Mehrfachnutzung"?

Hallo!
Ich denke, es ist zwischen dem Grafiker und dem Auftraggeber ein Werk-Liefer-Vertrag zustande gekommen, oder?
Das Werk wurde ja, unter Berücksichtigung der Nutzungsrechte übergeben.
Dienstleistung macht doch zb. ein Anwalt, denke ich. Ich zahle, egal, ob er den zb. Prozeß vergeigt oder nicht. er braucht NICHTs ab zu liefern. Kein Werk.

Bei Grafikern und Fotos ist das anders: ich muß etwas abliefern um bezahlt zu werden. Das Werk (=Fotos oder Grafik) muß übergeben werden.

Nutzung ja, und Rechte auch, aber halt nur nach den festgelegten Nutzungsrechten.
Einfaches Nutzungsrecht:zb. Druck auf Papier.
Oder uneingeschränktes Nutzungsrecht: Weiterverkauf UND für websites usw..
So kenne ich das. Ich sag nicht, dass ich allwissend bin.

Aber: Werk-Liefer-Vertrag....und daran halte ich mich. Werk-Liefer-Vertrag.

Dienstleistung: er zahlt Deine Arbeitsstunden, auch, wenn für ihr nichts dabei rum kommt.

LG
Newbienew
 

Picturehunter

Docendo discimus, sapere aude, incipe!

AW: Was tun gegen "Mehrfachnutzung"?

Moment - ist das nicht so, das Du eine Dienstleistung verkauft hast, und dafür entlohnt worden bist?

Wenn Du im Kundenauftrag etwas produzierst und es dem Kunden gegen Entgeld überlässt, hat man dann nicht auch die Rechte daran mit verkauft? Wenn ein Maler für mich ein Bild malt und ich ihn bei der Übergabe der Ware bezahle, dann habe ich doch die Rechte an diesem Bild. Sollte das mit dem Plakat nicht auch so seien?



Das ist der Punkt. Das eine sind die Nutzungsrechte, das andere die Urheberrechte. Letztere können wohl nur durch Vererbung übertragen werden bzw. enden 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§64 UrhG).

§23 UrhG regelt recht eindeutig, was hier Gegenstand dieses threads ist.




(Meine Äusserungen stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar!)




VG
Frank
 
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