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Bräuchte dringend beruhigende Worte :-)

Rata

Dann musst aber auch bei Papierabzügen bleiben, sobald die Bilder scannst, fällt es wieder unter die DSGVO.

Das versteht sich von selbst.


@

Mach Dir nicht so'n Kopp! :D
Die Regelungen zum Recht am eigenen Bild hat Dich schon seit vielen Jahren mit fast identischer Wirkung eingeschränkt.
Durch die DSGVO wird nur noch eine weitere Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die lobbymäßig bestens vertretenen Juristen geschaffen :nick:

Die ganze Thematik ist so komplex, daß es viele Jahre dauern wird, bis sich durch die Rechtsprechung eine Art von „Durchführungsanleitung“ ableitet. Unsere Regierung will das Thema offensichtlich nicht angehen — sie verwaltet ja eh nur noch! — und ansonsten gilt der alte Satz: »Ob du als Jurist gewinnst oder ob du verlierst ist wurscht, dein Honorar ist dir sicher.« ;)


No risk no fun! :ironie:


Ich erkenne übrigens keine Schwierigkeit darin, einen Hinweis auf die Sach- und Rechtslage gut sichtbar im jeweiligen Eingangsbereich zu platzieren und beim Essenfassen mir flott passend gemachte Vereinbarungen unterzeichnen zu lassen. Diese Aufgabe würde ich organisatorisch beim Brautpaar abladen, ...

... das bringt die Beiden mal zurück in die Wirklichkeit
zahnlos.gif
SCNR!



Lieber Gruß
Rata

Edit

Also mal ganz im Ernst - die werden ihre Hochzeitsfotos ja wohl kaum online stellen.

Spielt rechtlich keine Rolle.
 

Fotografie

F

FrauErdmann

Guest

So...das ende vom Lied ist nun......habs gecancelt......bin reine Hobbyfotografierende und will das auch bleiben.....für Bäume und Vögel brauch ich keine Genehmigung :) das ist mir echt zu wische waschin und wie der Teufel das will zieh ich die A...karte. Lieben Dank für eure Hilfe, Infos und Anregungen.....
 

liselotte

Bärliner Jung

Na das hätte ich ja nun nicht gemacht
Es aber Deine Entscheidung und im privaten Rahmen gibt es ausnahmen
Wenn das rein privat ist zählt doch der Klabauk gar nicht.

"Ein ADV-Vertrag ist ein Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag. Wie oben beschrieben, regelt er die betriebliche Datenverarbeitung mithilfe eines Dienstleisters"
") muss jedes Unternehmen einen ADV-Vertrag abschließen, das personenbezogene Daten im Auftrag – also von einem Dienstleister – verarbeiten lässt."
Du machst doch als Gast die Bilder
"Während Hochzeitsfotografie sich gegenüber dem Hochzeitspaar auf ihre vertragliche Vereinbarung wird berufen können, wird diese nicht automatisch auch für Hochzeitsgäste gelten. Hochzeitsfotografen werden also gut beraten sein, entweder mit dem Hochzeitspaar zusammen Einwilligungen aller Gäste einzuholen oder aber sich durch das Hochzeitspaar von jeglichen Ansprüchen der Hochzeitsgäste freistellen zu lassen. Letzteres wird sie aber allenfalls vor Schadensersatzansprüchen schützen können, nicht z. B. vor Auskunfts- & Löschungsansprüchen."
Das ja auch nichts Neues
fallen nur noch rein analoge Aufnahmen und die sogenannte „Haushaltsausnahme“ für Fotos im persönlichen und familiären Bereich. Diese Erlaubnis ist jedoch schon überschritten, wenn private Fotos im Internet veröffentlicht werden.


https://it-service.network/blog/2017/09/28/auftragsdatenverarbeitung-adv-vertag-aendert-sich/
https://www.activemind.de/datenschutz/dokumente/av-vertrag/

Ich würde mich nicht ins Boxhorn jagen lassen und die Fotos anfertigen
Und mit den Hochzeitgästen das kann das Brautpaar regeln

Gut Licht
MfG
 
F

FrauErdmann

Guest

Das ist alles schön und gut.....aber kann man sich auf 81 gäste verlassen.......ne.....ich lass die finger davon..........
 

liselotte

Bärliner Jung

aber kann man sich auf 81 gäste verlassen.......ne.....ich lass die finger davon........
Du doch nicht das Brautpaar ist dafür verantwortlich
Na ja jetzt sind es nur noch 80:ironie:
Und bei der Zeremonie im Standesamt sind sowie so nicht alle dabei weil der Raum meist zu klein ist

Wenn alles getan ist und die Bilder übergeben sind, an das Brautpaar, löschst Du die Bilder und bist raus.
Aber wenn Du schon mit zittrigen Händen anfängst dann lass es lieber.
MfG
 

liselotte

Bärliner Jung

Hier noch ein paar Links
https://www.lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf
https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_13_auftragsverarbeitung.pdf
hier auch mal die Antwort eines Justiziars, von einer Frage von mir...
"Bei der Auftragsbearbeitung ist es m.E. nicht nötig, das Rad neu zu erfinden. Ich würde zunächst auf das Kurzpapier Nr. 13 der Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden verweisen
https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_13_auftragsverarbeitung.pdf
und auf das amtliche Muster
https://www.lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf
In dem Kurzpapier ist auch näher erläutert, was eine Auftragsbearbeitung ist und was nicht, siehe die Beispielfälle in den Anlagen Kurzpapier.

Ich gehe davon aus, dass die Unternehmen in der Fotobranche regelmäßig mit denselben Dienstleistern zusammenarbeiten und nicht jedes Mal einen anderen Dienstleister wählen. Dann muss mit diesem Dienstleister lediglich einmal vertraglich eine Auftragsbearbeitung vereinbart werden, die dann für alle folgenden Aufträge gilt. Beispiele für Auftragsbearbeitung sind Lohnabrechnung, Aktenvernichtung, Webhosting, cloud-Speicherdienste, IT-(Fern-)Wartung, Fotobuch-und sonstige Printdienstleister.

Wesensmerkmal der Auftragsverarbeitung ist die strenge Weisungsgebundenheit. Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nicht für eigene Zwecke verarbeiten und nicht selbst über deren Verwendung entscheiden. Wer in seiner konkreten Berufsausübung jedoch frei ist, der ist nicht Auftragsverarbeiter. So ist zum Beispiel die Übergabe von Unterlagen säumiger Kunden an einen Anwalt zur Geltendmachung der Rechnungsbeträge keine Auftragsverarbeitung. Auch kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist die Übergabe von Bilddateien durch einen Fotografen an eine Bildagentur. Es liegt eine Datenübermittlung vor, für die der Fotograf eine rechtliche Grundlage benötigt, z.B. Vertrag mit dem Model, dass die Bilder über eine Agentur weltweit vermarktet werden dürfen. Diese (eine fehlende Rechtsgrundlage) lässt sich nicht durch einen in dem Fall nicht passenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung ersetzen. Die Tätigkeit einer Bildagentur zur Vermarktung der überlassenen Bilder ist schon deshalb keine Auftragsbearbeitung, weil die Bildagentur selbstständig über ihr Lizenz- und Vertriebsmodell sowie ihre Kunden- und Vermarktungsaktivitäten entscheidet und hierbei nicht weisungsabhängig von den Bildlieferanten sein kann."
Quelle Anaxagore mgiForum https://www.mediengestalter.info/forum/41/eu-dsgvo-auftragsdatenverarbeitung-182589-2.html?sid=12173b9d4c0333ec811a7641a8c8929c#2420121
Das Datenschutzrecht ist jedoch nicht anwendbar, soweit die Datenverarbeitung durch natürliche Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt, Art. 2 Abs. 2c DSGVO (sog. Haushaltsausnahme). Dann gilt weiterhin das KUG.
MfG
 
Zuletzt bearbeitet:

Bleilausfee

Noch nicht viel geschrieben

Das ist alles schön und gut.....aber kann man sich auf 81 gäste verlassen.......ne.....ich lass die finger davon..........

Ich kann dich verstehen - da steht man dann mit schwiztigen Fingern im Standesamt und versemmelt alles, weil man die "Angst" im Nacken hat. Blöde Situation. Wünsche Dir weiterhin Spaß am Knipsen und vielleicht regelt sich mit der Zeit der Umgang mit den Daten wieder auf ein normales Maß.
 

Rata

Man kann es sich natürlich auch „wurschtiger“ gestalten, sein Leben
zahnlos.gif


So sieht die Situation. Ich schätze ihn durchaus, für einige Aspekte müsste er aber doch mal die Linse putzen :p


Für mich selbst habe ich nach laaaanger Lektüre beschlossen, daß mir und meiner fast grundsätzlich manuellen, klassischen Photographie Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes reicht :cool: Meine Web-Auftritte werde ich gesetzeskonform ausstatten, aber ansonsten können die mich mal kreuzweise!
Aber sowas von.


Lieber Gruß
Rata
 
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