AW: Der erste Deal
Mit Verwenden meinte ich (zweit-) veröffentlichen - bist Du Dir sicher, dass man das immer darf?
Ich würde hier auch meinen, dass das vereinbar ist.
Diese Rechte des Urhebers bestehen ja alle
grundsätzlich, also eben solange man sie nicht gegen Geld verkauft. Bei nahezu allen Rechten des UrhG besteht in D aber Vertragsfreiheit unter Geschäftspartner, also die freie Vereinbarkeit aller Regelungen. Das findet nach meinen Kentnissen seine Grenzen nur in Sittenwidrigkeit und ähnlichen Umständen sowie dem Punkt der Urheberschaft selbst.
Ich habe ja auch
grundsätzlich Redefreiheit in D, sogar per GG garantiert. Wenn ich aber als Berater z.B. eine Verschwiegenheitsklausel bei Apple unterschreibe und Tagessätze bekomme, darf ich eben nicht mit der Computer Bild über mir vertraulich gezeigte Muster des iPhone 6 während meiner Beratungsphase sprechen. Zumindest nicht, ohne dann mit Rückforderungen, Schadensersatz etc. rechnen zu müssen.
Das einzig wirklich Unveräußerliche ist in D und weiten Teilen der EU wohl die Urheberschaft selbst. Also, dass ein X einem Y einräumt, sich als Urheber zu bezeichnen. Kann man zwar so festhalten und bezahlen, ist aber nach meinem Verständis rechtswidrig. Der X könnte also jederzeit dem Y anfechten, dass der das war, wenn er z.B. Sourcen vorweisen kann, die der Y gar nicht hat.