AW: Fotorecht an öffentlichen Gebäuden
Hi zusammen,
wie ist die rechtliche handhabe bei dem fotografieren von öffentlichen gebäuden und verkauf der fotos? kann ich das so einfach machen oder muss ich bei der stadt nachfragen? meine frage bezieht sich nur auf aussenaufnahmen ohne personen... .
ich erinnere mich da mal was zu gelesen zu haben, kann mich aber nicht mehr daran erinnern wo und wie das genau war.
lg
anett
Grundsätzlich ist in Deutschland das Fotografieren von Gebäuden von öffentlichem Grund aus erlaubt, wenn der Ort, von dem aus fotografiert wird ohne zusätzliche Hilfsmittel zu erreichen ist - ein Leiter, um über den Zaun zu fotografieren ist beispielsweise nicht erlaubt. Allerdings können im Einzelfall Urheberrechte oder Markenrechte dem Fotografieren bzw. der Veröffentlichung der Fotografie entgegensprechen, die ggf. gesondert zu betrachten sind.
Der Link von
führt dich zu einem Skript der beiden Anwälte Katja Schubert und Cornelia Bauer, die das Thema auf 88 Seiten umfangreich und sehr übersichtlich rechtlich aufbereiten.
Hallo,
die Frage idt nicht so leicht zu Beantworten, da die rechtsmeinung hiezu unterschiedlich ist.
Wenn du die Erlaubnis hast, es zu Fotografieren, dann ist aber der Verkauf der Bilder rechtlich Umstritten. Die Gerichte und Richter urteilen hier recht Unterschiedlich.
Foto mit Personen sind immer Verboten,m ausser du bist von der presse, und da gibt es auch Ausnahmen!
Fotografieren darf man grundsätzlich mal alles, aber nicht automatisch auch alles, was man fotografiert hat, auch veröffentlichen.
Es geht eigentlich immer nur um das Thema Veröffentlichung, egal ob man Geld dafür nimmt oder nicht. Bei der Veröffentlichung können Rechte Dritter verletzt werden. Das wären beispielsweise Kunsturhebergesetz, Urhebergesetz, Markenrecht, Nutzungsrechte Dritter, usw.
Ein Fotografierverbot, also, dass man erst gar keine Bilder anfertigen darf, leitet sich ggf. über das Hausrecht ab, ist aber nicht Bestandteil öffentlicher Gesetzte. Selbst das einstige Verbot der Anfertigung von Luftbildern über militärischem Sperrgebiet ist für Deutschland keines mehr.
eig liegt es unter dem urheberrecht des erstellers des bildes, öffentliche gebäude können dadurch fotografiert und verkauft werden, schau dir mal den reichstag an, wieofft der verkauft wird als foto und ich wete mit dir 100% wurde da nicht nachgefragt, weil es öffentlcih ist und für jeden zugänglich
Der Suchbegriff im Internet, der hilft, ist
Panoramafreiheit (Wikipedia).
es darf kein kunstwerk als solches sein (hundertwasserhaus, verhüllter reichstag) , muss für jede person ohne hilfsmittel genau so zu sehen sein, sprich keine leiter... (panoramafreiheit), darf sich nicht in privatbesitz finden. allerdings gibt es auch bei öffentlichen gebäuden häufig ärger, wie zb. mit der kulturstiftung preuss. schlösser und gärten, die die objekte im öffentlichen auftrag verwalten, sich aber trotzdem das recht nehmen, fotografierverbote auszusprechen. also sehr umstritten
Es darf durchaus ein Kunstwerk sein, wenn es dauerhaft installiert ist. Das Hunderwasserhaus in Darmstadt beispielsweise darf von öffentlichem Grund aus jederzeit fotografiert werden. Nicht fotografiert werden darf es hingegen aus einer Privatwohnung, die ihm gegenüber liegt.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten war der Auffassung, dass die von ihr verwalteten Gärten die Aufstellung von Nutzungsregeln (Ausübung des Hausrechts) erlaubt, also auch ein ausgesprochenes Fotografierverbot deckt. Erstinstanzlich wurde das zunächst auch vom Gericht so gesehen, ehe in zweiter Instanz festgestellt wurde, dass die Aufgabe der Stiftung unter anderem ja genau darin besteht, die Gärten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und damit die Gärten als öffentlich zu behandeln sind. Das bedeutet unterm Strich, dass der Fotograf sich quasi wieder auf öffentlichem Boden befindet und fotografieren darf - letzter mir bekannter Stand der auf den Park des Schlosses Sanssouci bezogenen Rechtssprechung.
Ein anderes Beispiel für die verworrene Rechtssituation ist der Eiffelturm.
Der darf tagsüber fotografiert werden, bei Dunkelheit mit den ganzen Beleuchtungseffekten jedoch nicht (die Beleuchtung stellt ein "Kunstwerk" an sich dar - so die Begründung). Entsprechende Bilder werden für relativ teures Geld verkauft.
Die Rechtssituation ist doch ganz klar geregelt. Mal abgesehen, dass wir in Frankreich leicht andere Gesetze wie in Deutschland haben, ist die Argumentation, dass die Lichtinstallation urheberrechtlich geschützt ist, nicht von der Hand zu weisen. Demnach ist das Veröffentlichen von Bildern eines beleuchteten Eiffelturms untersagt, weil Rechte Dritter verletzt werden.
Ich hab mich da auch mal ein bisschen eingelesen. Leider gibt es darauf keine eindeutige Antwort.
Zum Beispiel habe ich auch gelesen, das man ein öffentliches Gebäude von einem öffentlichen Platz aus fotografieren darf. Allerdings gibt es dann wieder Außnahmen wie beim Eifelturm z.B. wo das Lichtkonzept geschützt ist.
Ich versteh nicht, warum es da keine einheitlichen Richtlinien gibt. Vorallem wundert es mich mit Google Streetview ein wenig, die alles abfotografieren dürfen, und veröffentlichen dürfen, und im Grunde ja auch vermarkten.
Es gibt doch ganz klare Richtlinien, aber eben auch Ausnahmen bzw. Fälle, die in mehreren Rechtsgebieten verankert sind und damit nicht ganz so einfach mit erlaubt oder nicht abzuhandeln sind, weil Einzelfaktoren gewichtet werden müssen.
Google Street View ist keinesfalls rechtlich unumstritten. Aktuell (10.05.2010) wird der Dienst für Deutschland deshalb noch nicht angeboten. Neben den Bedenken, die von Datenschützern geäußert wurden, bin ich mir keinesfalls sicher, ob es nicht wirksam möglich wäre gegen eine Veröffentlichung der Aufnahmen vorzugehen. Ich bin sicher, dass bei Start des Angebotes von Google die Gerichte entsprechende Entscheidungen treffen werden, wenn die ersten Klagen auflaufen.