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[Fotorecht] Neuerungen für Fotografen durch die DSGVO

Dagaz

Aktives Mitglied

Ich vermute, dass das an den meisten vorbei gegangen sein wird:
Durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU wird Fotografieren im Zusammenhang mit Personen (egal ob abgebildet oder ob nur der Fotografenname in den EXIF-Daten steht!) in Kürze ein Datenverarbeitungsvorgang sein. Das bedeutet, dass demnächst schon die Aufnahme selbst ein rechtlich relevanter Vorgang ist und nicht erst (wie bisher) die Verbreitung eines Bildes.

RA Seiler hat dazu in seinem Blog eine Serie gestartet:
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotobusiness/

Bisher sind da erst zwei Teile erschienen. Angekündigt ist aber schon, dass er noch einiges zum Anpassungsbedarf von Model-Releases schreiben will.
 

Fotografie

Dagaz

Aktives Mitglied

Vielleicht ist es ja erhellend, auch einen Blick in den zweiten Teil zu werfen, der am Ende verlinkt ist ;)
 

Dagaz

Aktives Mitglied

Hm - Ich hatte jetzt wenig Probleme den Text zu verstehen.
Was ist z.B. an

"Das Fotografieren einer Person stellt eine Erhebung personenbezogener Daten dar: wie die Person aussieht, Alter, Geschlecht, Rasse, Ort und Datum der Aufnahme, Umstände der Aufnahme wie z.B. Besuch einer Veranstaltung, Zusammensein mit anderen Personen etc. Parallel werden Daten zum Fotografen erhoben: wann er/sie mit welcher Kamera und Kameraeinstellung was bzw. wen und ggf. auch wo fotografiert hat. Das Fotografieren ist im Bildnisrecht des § 22 KUG nicht geregelt, sondern nur die Veröffentlichung von Fotos. Hier wird man sich also umgewöhnen müssen, dass auch schon das Fotografieren nur dann erfolgen darf, wenn eine der genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegt."

so unverständlich? Der Akt der Aufnahme selbst wird demnächst ein datenschutzrelevanter Akt sein und das ohne eine entsprechende Erlaubnisnorm zu machen ist dann durch die DSGVO mit Strafe bedroht - was es bisher nicht war.

Aber nu - wenn der Autor für viele Nichtjuristen zu unverständlich schreibt, dann ist das halt wohl so.
 

gerika

Hat es drauf

Aber nu - Durch die Betätigung des Auslösers (Akt der Aufnahme?) werden massenhaft personenbezogene Daten produziert, die so datenschutzrelevant sind, dass die fotografierende Person nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit einem Bußgeld belegt werden kann, sofern sie nicht die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eingehalten hat.

(Die bezeichneten Summen, liegen je nach Unternehmensgröße, fern der Unerheblichkeit (meine persönliche Meinung))

Ist das so korrekt?

Jetzt müssen wir nur noch die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen kennenlernen und für wen diese Verordnung gilt - dann können wir alle wieder ohne Sorge :ironie: auf den Auslöser drücken.

Der geneigte Leser von Normen und Verordnungen kann sich HIER in die Materie einlesen (wie alle Gesetze, ein HorrorRoman)
 

thomagraphic

Noch nicht viel geschrieben

Hallo,
eine kurze Frage zu dieser Thematik: ich habe letztes Jahr zum Stadtjubiläum meiner Heimat dokumentiert und über 12000 Fotos geschossen. Eine Auswahl der Bilder möchte ich jetzt in einem Bildband veröffentlichen. Geht das denn eigentlich jetzt noch so ohne weiteres? Auf vielen Bildern sind teilweise mehrere 100 Personen zu erkennen. Nach Erlaubnis fragen geht jetzt im Nachhinein ja eher nicht :D
 

Torito49

Lernen, lernen, lernen

Hallo,
eine kurze Frage zu dieser Thematik: ich habe letztes Jahr zum Stadtjubiläum meiner Heimat dokumentiert und über 12000 Fotos geschossen. Eine Auswahl der Bilder möchte ich jetzt in einem Bildband veröffentlichen. Geht das denn eigentlich jetzt noch so ohne weiteres? Auf vielen Bildern sind teilweise mehrere 100 Personen zu erkennen. Nach Erlaubnis fragen geht jetzt im Nachhinein ja eher nicht :D
Ich kann mir denken, VOR den 25.05 geht das noch in Ordnung. Was danach kommt, wird ein heißer Tanz ...
 

Panobilder

Fotograf

Hich habe letztes Jahr zum Stadtjubiläum meiner Heimat dokumentiert und über 12000 Fotos geschossen. Eine Auswahl der Bilder möchte ich jetzt in einem Bildband veröffentlichen. Geht das denn eigentlich jetzt noch so ohne weiteres? Auf vielen Bildern sind teilweise mehrere 100 Personen zu erkennen.
Wenn die Veröffentlichnung noch vor dem 25.5 erfolgt, dann gelten die Regeln des KUG.
Danach evtl. / theoretisch auch noch, aber es gibt momentan niemand, der das rechtssicher bestätigt.
Falls die Personenveröffentlichnung nach dem KUG erlaubt ist dann dürfte die Veröffentlichnung bis 24.5. keine Probleme bereiten.
 

Dagaz

Aktives Mitglied

Ich könnte da nur empfehlen, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu wenden. Das in der Regel der Datenschuztbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes. Da kann man auch ruhig anrufen. Allgemein sind die Mitarbeiter meiner Erfahrung nach sehr freundlich zu Anrufern.
 

Dagaz

Aktives Mitglied

Dann hattest Du ein Riesenglück. Bekannte von mir hat ja ganz eine andere Meinung, richtung Negatives. :mad:

Naja, ich habe mit den Datenschutzbeauftragen der Länder in der Vergangenheit vor allem wegen Unternehmen zu tun gehabt, die ihren Verpflichtungen nach § 34 BDSG nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder (in Verbindung mit der Bundesnetzagentur) wegen Verstößen zum Rufnummernmissbrauch in Verbindung mit illegalem Adresshandel. Da war der Kontakt mit den Aufsichtsstellen eigentlich immer sehr angenehm für mich. Besonders loben würde ich da die LDI aus Hamburg und Bayern. (Mit den Aufsichtsbehörden aus Ostdeutschland hatte ich aber noch nicht viel zu tun. Aber vielleicht tummeln sich die schwarzen Schafe des Datenschutzes auch bevorzugt im Westen der Republik ;))
Mit dem LDI NRW habe ich bisher hauptsächlich dienstlich zu tun gehabt (ich arbeite an einer Forschungsstelle einer Universität in NRW). Das war eigentlich auch immer ein sehr angenehmer Kontakt.

Etwas durchwachsen ist das beim Bundesdatenschutzbeauftragen, der ja z.B. für alle Telekommunikationsunternehmen zuständig ist. Da ist das Problem einfach, dass der keine Bußgelder verhängen darf. Die dortige Aktenkunde bei Datenschutzverstößen ist aber dennoch sehr hilfreich, wenn man im Wiederholungsfall z.B. eine einstweilige Verfügung beantragt (das eignet sich sehr gut zum Glaubhaftmachen) oder als Beweismittel für einen erfolgten Widerspruch gegen die Nutzung der eigenen Daten für Werbezwecke. Das ist z.B. dann wichtig, wenn man eine Strafanzeige nach § 44 BDGS bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellt und denen Beweise für die Tat geben will.

Ich könnte mir aber durchaus auch vorstellen, dass die Aufsichtsbehörden gerade wegen der DSGVO massiv überlastet sind, da der deutsche Gesetztgeber es versäumt hat, sinnvoll von den Öffnungsklauseln gebrauch zu machen. Das ist ja auch letztlich der Grund, warum jetzt alle derart überfordert sind.
 

Torito49

Lernen, lernen, lernen

Ich frage mich nun, wie ist das denn mit Bildern, die im Ausland aufgenommen worden sind. Müssen sie auch der DSGHV untergeordnet werden?
 

Dagaz

Aktives Mitglied

Naja - im EU Ausland dürfte das (je nach regionaler Nutzung von Öffnungsklauseln) der Fall sein. Zumindest was die Aufnahme selbst betrifft.
Wenn die Verwertung (bzw. Verbreitung) in Deutschland erfolgt, würde das nach meinem Verständnis auch darunter fallen. Aber ich bin weder Jurist noch Datenschutzexperte. Insofern würde ich auf meine Meinung im Zweifel nicht viel geben.

Ich bin aber auch in der "luxuriösen" Lage, wenig Personen zu Fotografieren und die kommen in der Regel zu mir. Wer dann seine Bilder im Netz oder sonstwo haben will, muss dann selbst dafür sorgen ;). (Amateur zu sein hat auch seine angenehmen Seiten - man muss sich mit dem Mist nicht großartig herumschlagen.)
 

virra

lazy lizzard

So wie ich aus kenne, gelten die Bedingungen im Aufnahmeland. Also wenn in China kein Recht aufs eigene Bild besteht, darf ich schießen und veröffentlichen ohne zu fragen. Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen dass sich diese Praxis durch das neue Gesetz ändert. Wenn ich irgendwo was ablichte, wo es keine Panoramafreiheit gibt, ist es ja auch wurscht, dass das in Deutschland anders gehandhabt wird.
 

Torito49

Lernen, lernen, lernen

So, gerade habe ich gelesen, dass für die persönliche oder familiäre Tätigkeiten diese Verordnung nicht gilt ...
Nun, hier erklärt l auf. Aber trotzdem ist hier ziemlich durcheinander.
 

Dagaz

Aktives Mitglied

So wie ich aus kenne, gelten die Bedingungen im Aufnahmeland. Also wenn in China kein Recht aufs eigene Bild besteht, darf ich schießen und veröffentlichen ohne zu fragen. Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen dass sich diese Praxis durch das neue Gesetz ändert. Wenn ich irgendwo was ablichte, wo es keine Panoramafreiheit gibt, ist es ja auch wurscht, dass das in Deutschland anders gehandhabt wird.

Was den Akt der Aufnahme anbelangt dürfte das Stimmen. Das Problem mit der DSGVO ist ja aber, dass jeder Akt der Datenverarbeitung ihr unterliegt. Die Verbreitung eines Bildes dürfte ein neuer Datenverarbeitungsakt sein. Wenn dieser in Deutschland (bzw. der EU) stattfindet, dürften wiederum die Bestimmungen der DSGVO einschlägig sein.
Für die Urlaubsbilder ist das sicherlich unproblematisch. (Das ist es vermutlich auch innerhalb Deutschlands, weil die DSGVO - so wie ich das mittlerweile verstehe - Privatpersonen nicht adressiert.)

ABER:

So, gerade habe ich gelesen, dass für die persönliche oder familiäre Tätigkeiten diese Verordnung nicht gilt ...
Nun, hier erklärt l auf. Aber trotzdem ist hier ziemlich durcheinander.

Wenn man den Artikel liest, dürfte klar sein, dass das Privat-Privileg schon bei Kleinigkeiten beendet sein wird. Da könnte schon ein Affiliate-Link im Blog ausreichen, um in den Geltungsbereich der DSGVO zu fallen.
 

JoPelt03

Noch nicht viel geschrieben

Ich denke, dass noch einiges juristisch geklärt werden muss, denn der Gesetzgeber hat mit der DSGVO nicht primär die Fotografen und die Fotografie im Fokus gehabt.
Interessant wird z. B. die Umsetzung des Art. 20 DSGVO (Recht auf Datenübertragbarkeit). Ich verstehe es so, dass die Fotografen künftig, sofern die "Verarbeitung, nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt", auch die Dateien aushändigen bzw. weiterleiten werden müssen.
 
Bilder bitte hier hochladen und danach über das Bild-Icon (Direktlink vorher kopieren) platzieren.
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