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frage zu bildrechten

tearing

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Hallo zusammen, also ich habe ein "event"fotografiert (ruhrpottpoker) dort gehts um sachpreise. Ich habe denen meine Bilder zu verfügung gestellt und sie haben sie auf Facebook hochgeladen, nun seh ich dass sich jemand 2 Bilder gespeichert hat und sie bei sich ins Profil gesetzt hat... Darf er das? Muss er mich nicht dafür fragen?


Und wie schaut es auch wenn Ich ein Gruppenbild mache und da kommt jemand vorbei und sagt" er möchte nicht dass das bild hochgeladen ist" muss ich es löschen ? letztlich tut er sich ja damit einverstanden erklären dass er fotografiert wird schliesslich bestätigt er die AGBS vom veranstalter nachdem er bezahlt hat.


LG
 

Garion67

Aktives Mitglied

AW: frage zu bildrechten

Eine allgemeine Erlaubnis fotografiert zu werden, nur weil man z.B. in einen Club geht, gibt es nicht. Wenn Du auf Events fotografierst, egal ob kostenlose oder welche mit Eintritt, hast Du jeden zu fragen, den Du fotografierst. Dazu mußt Du ihm sagen wofür die Fotos verwendet werden und wo sie veröffentlicht werden. Ebenso hast Du ihm das Foto, auf Deinem Display, zu zeigen und es von ihm "absegnen" zu lassen. Sagt einer z.B. "Nee, gefällt mir nicht." Darfst Du es nicht verwenden. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, zeige ich den Leuten immer direkt, dass ich das Foto lösche.
Die berühmte Ausnahme ist, wenn es sich um "Landschaftsfotos" handelt, wo die Personen nur "Beiwerk" sind. Also z.B. eine Aufnahme vom ganzen Raum, wo keine Person direkt in den Vordergrund gestellt ist.

Das Privatpersonen Fotos, die von ihnen auf Facebook oder so veröffentlicht wurde, dann auch als ihr eigenes Profilbild verwenden oder das Foto teilen, kannst Du nicht ausschliessen. Eine Rechtsverfolgung würde auch keinen großen Erfolg haben.
Interessanter finde ich eher, dass der Veranstalter Deine Fotos bei Facebook hochgeladen hat. Wenn er dafür nicht die Genehmigung hatte, sowaohl von Dir als auch von den abgebildeten Personen, handelt er sich mächtigen Ärger ein.
 

tearing

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AW: frage zu bildrechten

Von mir hat der Veranstalter ja die Genehmigung.. letztlich wird seit jahren bilde rgemacht und auf der Homepage so wie Facebook hochgeladen. Man kann ja nicht jeden einzelnen Fragen ob er im Netz sein will.. Letztlich kann man den Veranstalter ja auch anschreiben in der bitte das Bild zu entfernen.
 

Digicam

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Ich habe denen meine Bilder zu verfügung gestellt [...] nun seh ich dass sich jemand 2 Bilder gespeichert hat und sie bei sich ins Profil gesetzt hat... Darf er das?
Hast Du "denen" die Nutzungsrechte überlassen? Dann kann es durchaus sein, dass Du das hinnehmen musst.

letztlich tut er sich ja damit einverstanden erklären dass er fotografiert wird schliesslich bestätigt er die AGBS vom veranstalter
Was steht in den AGB vom Veranstalter bezüglich fotografiert und veröffentlicht werden?

Ach ja:
Ich gebe hier nur meine Meinung wieder. Die hat keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Rechtssicher kann Dir das aber nur ein Anwalt beantworten.
 

tearing

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13. Mit Bezahlung der Startgebühr erkennt der Spieler automatisch die AGB an. Zudem werden mit der Bezahlung der Startgebühr alle Rechte, an den auf dem Event gemachten Photos, an Ruhrpott-Poker abgetreten.


----- Ich habe kein vertrag aufgesetzt. Habe ich weiterhin die Rechte am Bild?
 

Garion67

Aktives Mitglied

AW: frage zu bildrechten

Von mir hat der Veranstalter ja die Genehmigung.. letztlich wird seit jahren bilde rgemacht und auf der Homepage so wie Facebook hochgeladen. Man kann ja nicht jeden einzelnen Fragen ob er im Netz sein will.. Letztlich kann man den Veranstalter ja auch anschreiben in der bitte das Bild zu entfernen.

Man kann nicht nur, man muß! Ich bin Hausfotograf in 4 Clubs und Bars und auch wenn die meisten Gäste mich kennen, muß ich vor jedem Foto die Leute fragen ob ich sie fotografieren darf. So sind nun mal die Spielregeln.
Ein Gewohnheitsrecht gibt es da nicht!

Du hast die Fotos gemacht, somit liegt das Urheberrecht der Fotos, bis 25 Jahre nach Deinem Ableben, bei Dir. Du kannst lediglich ein Nutzungsrecht abtreten und da kommt es auf den Vertrag an, in wie weit Du sie abtritts.
 
Zuletzt bearbeitet:

randacek_pro

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AW: frage zu bildrechten

Hallo,

also ja, er müsste dich schon fragen, ob er deine Bilder nehmen und bei sich posten darf - aber, so ist nun mal das Internet und auch FB ;) - mit den Urheberrechten wird e manchmal nicht so ganz genau genommen.
Hat er denn wenigstens einen Link zu dir gesetzt?

Die Sache mit Gruppenbildern...
Es ist schwierig, schließlich betrifft auch dies das "Recht am eigenen Bild" und kommt somit sehr darauf an, inwieweit deine Bilder nur eine Berichterstattung darstellen, oder ob die Personen darauf klar erkennbar porträtiert wurden.
Du schreibst etwas von den AGB des Veranstalters... Mussten die Leute also ausdrücklich zustimmen, dass sie fotografiert wurden, oder wurde das einfach in den AGB stillschweigend vorausgesetzt, dass sie mit der Teilnahme auch Foto-Aufnahmen zustimmen?
Du schreibst ja:
letztlich tut er sich ja damit einverstanden erklären dass er fotografiert wird schliesslich bestätigt er die AGBS vom veranstalter nachdem er bezahlt hat.
Wieso werden ihm denn die AGB erst nach dem Bezahlen zugänglich? Und muss er dort irgendwo unterschreiben?
Es kann ja sein, es steht drin, er hat das aber nicht gelesen, geschweige denn zugestimmt. Ich frage mich auch, ob eine automatische "Zustimmung" fotografiert zu werden, überhaupt gültig ist, wenn der Teilnehmer diese nur durch Betreten des Veranstaltungsortes "erteilt" und auch quasi keine Möglichkeit des Widerspruchs hat - und schon gar nicht weiter gefragt wird, bzw. gleich aktiv um seine Zustimmung gebeten wird (oder ihm diese "Bedingung" eben gar nicht bekannt ist).
Wenn also Leute kommen, die nun ihre Bilder gelöscht haben wollen, solltest du diesem Wunsch entsprechen, denn ich sehe nicht, dass du eine direkte und persönliche Freigabe erhalten hast.

Aber wie gesagt, ich kenne hier auch keine weiteren Details und bin kein Jurist.
Rechtliche Streitfragen haben oft viele Grautöne.
Daher unbedingt noch mal mein Hinweis:
Hier im Forum können wir keine Rechtsberatung bieten und mein Beitrag stellt ebenfalls keine Rechtsberatung dar!
Für verbindliche Beratung in Rechtsfragen wende ich daher an einen spezialisierten, qualifizierten Rechtsanwalt.

Viele Grüße
 

RalliRaser

Aktives Mitglied

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Eine allgemeine Erlaubnis fotografiert zu werden, nur weil man z.B. in einen Club geht, gibt es nicht. Wenn Du auf Events fotografierst, egal ob kostenlose oder welche mit Eintritt, hast Du jeden zu fragen, den Du fotografierst. Dazu mußt Du ihm sagen wofür die Fotos verwendet werden und wo sie veröffentlicht werden. Ebenso hast Du ihm das Foto, auf Deinem Display, zu zeigen und es von ihm "absegnen" zu lassen. Sagt einer z.B. "Nee, gefällt mir nicht." Darfst Du es nicht verwenden. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, zeige ich den Leuten immer direkt, dass ich das Foto lösche.
Die berühmte Ausnahme ist, wenn es sich um "Landschaftsfotos" handelt, wo die Personen nur "Beiwerk" sind. Also z.B. eine Aufnahme vom ganzen Raum, wo keine Person direkt in den Vordergrund gestellt ist.

Das Privatpersonen Fotos, die von ihnen auf Facebook oder so veröffentlicht wurde, dann auch als ihr eigenes Profilbild verwenden oder das Foto teilen, kannst Du nicht ausschliessen. Eine Rechtsverfolgung würde auch keinen großen Erfolg haben.
Interessanter finde ich eher, dass der Veranstalter Deine Fotos bei Facebook hochgeladen hat. Wenn er dafür nicht die Genehmigung hatte, sowaohl von Dir als auch von den abgebildeten Personen, handelt er sich mächtigen Ärger ein.

Du solltest hier etwas differenzieren, zwischen Fotografieren z.B. bei Events und z.B. der Streetfotografie. Bei der Streetfotografie kann ich Fotos anfertigen von wem ich will - ich darf sie nur nicht ohne Erlaubnis veröffentlichen. Fotografiere ich hingegen auf einem Event, benötige ich zuächst die Erlaubnis vom Eventbetreiber, dieser wiederum könnte ggf. bereits die Zustimmung über das Anfertigen von Fotografien der Teilnehmer und über das Recht der Veröffentlichung selbiger verfügen, wenn er dies z.B. in den Teilnahmebedingungen seines Events regelt. Das Ganze kann man in ettlichen Konstellationen darstellen. Das Thema ist reichlich Komplex und erschöpft sich auch nicht in den beiden hier von mir genannten Beispielen und sollte daher nicht so pauschaliert dargestellt werden.


Was den Themenstarter betrifft: Es lässt sich unter den bisher genannten Informationen keine seriöse Antwort auf seine Frage finden. Es fehlen die Informationen über die detaillierten Hintergründe (Art des Events - geschlossene Gesellschaft oder öffentliches Fest etc., Inhalte der AGB etc. ff.). Der Empfehlung, sich für den konkreten Fall an einen Rechtsanwalt zu wenden, kann ich mich daher nur ausdrücklich anschliessen.
 

Garion67

Aktives Mitglied

AW: frage zu bildrechten

Seine Aussage im ersten Eintrag war, dass die Fotos bei Facebook veröffentlicht wurde, also hat niemand etwas von Streetfotografie ohne Veröffentlichung gesprochen.
Dann kam keine klare Aussage ob er nur die Pokerspieler, die event. einen Vertrag unterschrieben haben, oder auch Zuschauer fotografiert hat.
Nach seiner Aussage, dass er da Fotos gemacht hat und sie dann dem Veranstalter zur Verfügung gestellt hat und er keinen Vertrag hat, ist zu entnehmen, dass er kein offizieller Veranstaltungsfotograf war. Also auch nicht als solcher erkannt oder wahrgenommen werden konnte.
Meine Äusserungen bezogen sich auf Eventfotografie im klassischen Sinn und wie der Ablauf sein sollte. Leider halten sich viele nicht daran, wie ich fast jede Woche feststellen muß.

Das ein Weg an einer Rechtsberatung bei einem Anwalt, am Besten Fachanwalt für Medienrecht, nicht vorbei geht, sollte jedem klar sein.
Aber wer solche Art von Fotos macht, sollte sich zumindest im Vorfeld mal informieren, was die gültigen Rechte und Pflichten siud. Und den Unterschied zwischen Urheber- und Nutzungsrecht sollte man auch kennen. ;-)
 

tearing

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AW: frage zu bildrechten

Also.. hier sind die Bilder:

vom 22.08 das sind meine. Daneben stehen die AGBS.
Einen Vertrag ansich haben wir nicht unterschrieben!
Ich bin weder von einer Agentur beauftragt worden noch arbeite ich fotografiemäßig irgendwo...Es war rein"hobby"mäßig.
 

RalliRaser

Aktives Mitglied

AW: frage zu bildrechten

Meine Äusserungen bezogen sich auf Eventfotografie im klassischen Sinn und wie der Ablauf sein sollte. Leider halten sich viele nicht daran, wie ich fast jede Woche feststellen muß.

)

Zu Erinnerung, hier ein Ausschnitt Deines Beitrages:

Eine allgemeine Erlaubnis fotografiert zu werden, nur weil man z.B. in einen Club geht, gibt es nicht. Wenn Du auf Events fotografierst, egal ob kostenlose oder welche mit Eintritt, hast Du jeden zu fragen, den Du fotografierst. ...

Das ist pauschal eben nicht korrekt, siehe hier zu mein Beitrag. "Klassische" Eventfotografie gibt es im rechtlichen Sinne nicht. Hier ist jeder Fall als Einzelfall zu würdigen. Es kann sich z.B. durchaus die Konstelleation geben, dass ich auf einem Event mit Eintrittsgeld, jeden Ablichten kann, der mir gefällt (lassen wir mal die moralische Ansicht ausser Betracht). Das ist abhängig vom Veranstalter (Gewerblich, gemeinnützig, öffentlicher Träger, etc.) - das hat mit der weiteren Verwendung der Bilder zunächst nichts zu tun. Das ist eine eigen zu bewertende Thematik.Grundsätzlich bedarfs es in diesen Fällen bei einer Veröffentlichung eine entsprechende Genehmigung, respektive Genehmigungen, wenn mehrere Rechteinhaber davon betroffen sind.
 

Digicam

weitestgehend nur noch lesend

AW: frage zu bildrechten

Zudem werden mit der Bezahlung der Startgebühr alle Rechte, an den auf dem Event gemachten Photos, an Ruhrpott-Poker abgetreten.
So schnell, wie das nichtig bzw. unwirksam war, konnte nicht mal die Tinte auf dem Papier trocknen.

1.) Nichtig: Das Urheberrecht kann man nicht abtreten, so sehr man sich auch anstrengt.
2.) Unwirksam: Die obige Formulierung beinhaltet nicht das Recht am eigenen Bild.
 

tearing

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Was heißt das jetzt´? jmd der fotos für sich verwendet (auch wenn er drauf ist) muss auf mich verweisen ?
 

Monk2006

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AW: frage zu bildrechten

Was heißt das jetzt´? jmd der fotos für sich verwendet (auch wenn er drauf ist) muss auf mich verweisen ?

Konkret heist das, daß Du einen Rechtsanwalt befragen mußt, wenn Du es wirklich klären willst, der kann es an Deinem individuellen Fall beurteilen.

Verbindliche Rechtsauskünfte dürfen NUR Juristen machen; alles, was hier geschrieben wurde, ist also nur als Hinweise und Erfahrungswerte zu sehen.

LG Moni
 

Igel2

Der Weg ist das Ziel

AW: frage zu bildrechten

Hin und wieder fotografiere ich auf Konzerten.
Da hatte sich die Frage auch gestellt.
Zwar waren alle Musiker mit Fotos und Veröffentlichung einverstanden aber wie sieht es mit dem Publikum aus?

Bin KEIN Rechtsanwalt - daher unverbindlich!

Was ich dazu, vor einiger Zeit, im Netz recherchiert und verstanden habe ist folgendes:

Wenn jemand an einer öffentlichen Veranstaltung (also in diesem Falle Gast/Besucher/Publikum) teilnimmt, dann muß er/sie in Kauf nehmen, als solcher auch MIT auf einem Foto ab gelichtet zu werden,
WICHTIG das Hauptmotiv darf NICHT das Publikum bzw. die einzelne Person aus dem Publikum sein.
Konkret: wenn ich die Musiker auf der Bühne fotografiere und dabei ein Teil des Publikums mit auf dem Bild landet, (ich bin mir nicht mehr sicher, aber ich glaube das nennt sich Beiwerk) dann muß ich mir nicht von jedem Einzelnen Besucher eine Bestätigung zur Veröffentlichung holen.

DENNOCH würde ich, falls ein solcher "Beiwerker" insistiert das Foto löschen bzw. so bearbeiten und /od. beschneiden das diese Person nicht mehr erkennbar ist.

Hoffe, daß ich das alles auch richtig verstanden habe. Falls nicht dann wäre ich dankbar für Aufklärung. :)

LG
Igel
 

RalliRaser

Aktives Mitglied

AW: frage zu bildrechten

Konkret heist das, daß Du einen Rechtsanwalt befragen mußt, wenn Du es wirklich klären willst, der kann es an Deinem individuellen Fall beurteilen.

Verbindliche Rechtsauskünfte dürfen NUR Juristen machen; alles, was hier geschrieben wurde, ist also nur als Hinweise und Erfahrungswerte zu sehen.

LG Moni


Wenn auch OT, aber Rechtsirrtümern sollte man immer widersprechen.

Auch das ist wieder sehr pauschaliert und insofern auch nicht korrekt. Wer Rechtsdienstleistungen ebringen darf, in welchem Umfang und ob mit oder ohne Bezahlung, regelt z.B. das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). So kann beispielsweise auch ein Architekt - in gewissem Umfang - Rechtsfragen seiner Kunden im Bezug auf seinen Wirkungs- und Schaffenskreis erledigen.

Erklärung zur Rechtsdienstleistung:
Was ist eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG


§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

  1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
  2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
  3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
  4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
  5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
  6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Nach Auffassung des Ausschusses berührten viele Nebenleistungen des Architekten das Rechtsdienstleistungsgesetz gar nicht, weil sie gar nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fielen.


...

Im Bezug auf eine Berufsausübung wie z.B. oben erwähnter Architekt:

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
 

Monk2006

Nicht mehr ganz neu hier

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Danke, Ralliraser, jetzt habe ich wieder etwas dazu gelernt. :)

Lg Moni

"Man wird alt wie eine Kuh, und lernt noch immer dazu", sagt Männe gerade :D
 

RalliRaser

Aktives Mitglied

AW: frage zu bildrechten

:D

Gern geschehen.

Das Thema ist noch viel vielfältiger als es den Anschein hat. So sind sogar Rechtsdienstleistungen durch Juristen möglich, die unentgeltlich sind und z.B. im Freundeskreis erbracht werden. Der Begriff "Freundeskreis" (auch Nachbarschaftshilfe etc) lässt hier übrigens Interpretationsspielraum. ;)
 

pwfoto

Moin!

AW: frage zu bildrechten

Hallo, es schon etwas naiv zu glauben, dass sich jemand bei FB um Bildrechte kümmert. Wenn man dort Fotos öffentlich hochlädt, hat man die Kontrolle verloren. Entweder lassen oder nicht ärgern...
Das Problem mit dem Recht am Bild kann man übrigens umgehen, in dem der Veranstalter einfach darüber informiert, dass Bilder gemacht und veröffentlicht werden. Wer das nicht möchte, kann halt nicht teilnehmen.
 
Bilder bitte hier hochladen und danach über das Bild-Icon (Direktlink vorher kopieren) platzieren.
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