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Grafikkarte defekt - Beweislastumkehr

rilight

Noch nicht viel geschrieben

Hallo liebes Forum!

Ich habe vor ca. 1 Jahr eine Grafikkarte (Sapphire R9 280X OC Tri-X) bei Mindfactory gekauft. Die Karte wurde nicht übertaktet oder sonst modifiziert. Leider ist mir erst jetzt klar geworden, dass die Grafikkarte Artefakte verursacht (Desktopbetrieb als auch Spiele). Mir ist das schon früher aufgefallen, jedoch hab ich diese Fehler als Grafikfehler des Spiels angesehen und nicht weiter beachtet.

Daher habe ich die Grafikkarte erst jetzt eingesendet und gehofft man kann sie reparieren / austauschen. Mindfactory bestreitet einen Gewährleistungsfall und will 10/36 des Kaufpreises von 295€ einbehalten. Dafür bekomme ich aber keinen gleichwertigen Ersatz.
Mein Problem ist, dass die ersten 6 Monate vorbei sind und ich somit beweisen muss, dass der Fehler schon bei Gefahrübergang bestanden hat. In den Kommentaren auf der Website häufen sich gleiche Fehler. Davon habe ich Screenshots gemacht.
Da die Karte eingeschickt wurde, kann ich auch nicht sagen, ob die Möglichkeit besteht diese noch einmal zurück zu bekommen. Mindfactory hat die Karte wohl an den Vorlieferanden gesendet.

Hat jemand schon eine ähnliche Situation erlebt?
Habe ich überhaupt eine Chance den Beweis zu führen?
Sind die Screenshots und die unveränderte Karte beweiskräftig?

Vielen Dank im Voraus!
rilight
 
A

annabellkiara

Guest

Du hast keine Chance, denke ich mal.
Und - Regeln bzw. Gesetze bzgl. Gewährleistung sind halt dazu da, daß man sich an diese hält. Dazu gehört auch 10/36 vom Kaufpreis - immerhin hast Du doch fast ein Jahr scheinbar problemlos damit "gearbeitet".
 

rilight

Noch nicht viel geschrieben

Wenn es sich um einen Einzelfall handeln würde, würde ich euch ja recht geben. Schaut man in die Kommentare auf MF.de, beschreiben 14 / 25 Kunden die selben Probleme.
Wofür ist die Gewährleistung da, wenn sie schon nach 6 Monaten nichts mehr nützt, da man sie nicht beweisen kann? Die Gewährleistung soll den Kunden schützen und nicht schaden.

** Bitte nicht als Vorwurf verstehen, sondern als ernst gemeinte Frage.
 
E

essdreipro

Guest

[...]

Wofür ist die Gewährleistung da, wenn sie schon nach 6 Monaten nichts mehr nützt, da man sie nicht beweisen kann? Die Gewährleistung soll den Kunden schützen und nicht schaden.

** Bitte nicht als Vorwurf verstehen, sondern als ernst gemeinte Frage.

...und was sagt der Gesetzgeber dazu..?

Schutz 'nur' für die Kunden..?

und ja... ich verstehe es als Vorwurf....
 

Dennis

aka denyo111

Wofür ist die Gewährleistung da, wenn sie schon nach 6 Monaten nichts mehr nützt, da man sie nicht beweisen kann? Die Gewährleistung soll den Kunden schützen und nicht schaden.

Wieso nützt sie denn nichts mehr? Und wo schadet sie?

Ein Schaden würde entstehen, wenn du die "alte" wegschmeißen und eine neue zum vollen Preis kaufen müsstest...
 

rilight

Noch nicht viel geschrieben

Kurze Ergänzung: Die 26/36 des Kaufpreises die mir erstattet werden sollen, sind nur Kulanz keine Gewährleistung. Diese wurde vollständig abgelehnt.

@essdreipro
Der Schutz soll natürlich nicht 'nur' für den Kunden bestehen.

Der Gesetzgeber sagt sinngemäß:
- §433 BGB -> die Sache muss frei von Mängeln sein
- §434 BGB -> Eignung für gedachte Verwendung <> sonst -> Mangel -> §439 BGB Recht auf Nachbesserung

- §476 beschreibt die Beweislastumkehr -> Die angeführten Kommentare belegen meiner Meinung nach schon, dass die Karte zum Zeitpunkt des Kaufs durchaus bereits diesen Defekt besessen hat.

@denyo111
Mit nicht nützen meine ich, dass ein Händler die Beweislastumkehr vorschiebt und daher jede Gewährleistung verweigert, da es dem Kunden sehr schwer fällt das Gegenteil zu beweisen.

Gruß rilight
 

tdorsch

Ganz gut unterwegs ...

Also wenn Du so überzeugt bist, dass Du Recht hast, dann beauftrage doch einen Anwalt mit der Wahrnehmung Deiner Interessen.

Also wenn die 6 Monate um sind und Du Dich nicht gemeldet hast, ist die Zeit verstrichen. Wenn sich der Hersteller dann kulanterweise zum Entgegenkommen bereiterklärt, ist das wie gesagt, Kulanz, eine freiwillige Leistung, auf die allerdings kein Recht besteht.
So sind die Spielregeln.
 

rilight

Noch nicht viel geschrieben

Vielen Dank an alle, die sich an der Diskussion beteiligt haben. Ich werde schauen was sich noch erreichen lässt.
 
Die müssen Dir doch die Karte wieder raus rücken!? Darauf würde ich mal beharren, wenn Du den Deal nicht annehmen willst.
Hast Du Dich mal an den Hersteller mit dem Problem gewandt?
Oder Verbraucherzentrale?
Wenn Du einen Anwalt irgendwie zur Hand hast, würde ich den mal fragen. Ich habe allerdings keine Ahnung, was ein "Vorfühlen" beim Anwalt kostet. Es könnte ja auch sein, dass er Chancen sieht. das wäre dann mit dem im detail zu klären...
 
A

andemande

Guest

Nein, ganz so schlecht ist die Situation an sich nicht.
Wenn der Hersteller das spezifische Produkt mit einer zugesicherten Garantiezeit ausliefert, dann muß der Händler den Fall auch so behandeln. Dem Hersteller werden die Fertigungsmängel (vielleicht nur eine bestimmte Charge) bekannt sein und aller Voraussicht nach kostenlosen Ersatz liefern. Das sind die bekannten RMA-Reklamationen
Für Mindfactory natürlich erheblich mehr Aufwand und für dich unter Umständen längere Wartezeit.
Frag ruhig mal bei AMD Deutschland bzw. Sapphire selbst nach falls Mindfactory sich total quer stellt.
Bei vorliegender Herstellergarantie auf jeden Fall nicht mit Barleistung bzw. Gutschrift auf Konto abspeisen lassen.
 
Noch etwas: Wenn es anderen wie Dir geht, dann wäre das vielleicht was für "Vorsicht, Kunde" bei der c´t...


Übrigens hatte ich mal mit einem Asusboard Probleme. Nachdem alles andere gecheckt war, blieb nur das als wahrscheinliche fehlerquelle übrig. Der Händler stellte sich quer, nach dem Motto, Boards wären noch nie defekt gewesen. Dann habe ich bei Asus angefragt, den Fall geschildert. Die sagten dann auch, dass das nach Boarddefekt aussähe. Ich käme leider nicht umhin, den Umtausch beim Händler machen zu lassen. Der Händler hat dann widerwillig das Board zu Asus eingeschickt, nachem ich es ausgebaut hatte. Asus hat ein neues Board zurück geschickt und der Fehler war behoben. Auf den Händler hatte ich dann keine Lust mehr...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

havelmatte

Hat ´ne Meise

Nimm die 213.-€ und lass es gut sein. Fang bloß nicht noch mit Anwalt, Gutachter oder sonstwas an.
Jetzt wo du die Karte nicht mehr hast, bist du in den Hintern gekniffen. Du kannst es nicht beweisen, dass die Karte ohne dein Zutun def. wurde. Das kann auch dein Anwalt nicht, der viel Geld kostet.
Hersteller anschreiben wird auch nicht viel bringen, wer weis wer die Karte herstellt.
Ich kann dich vollkommen verstehen, das ist sehr ärgerlich und kundenunfreundlich. Das einzige was evtl. hilft - mach die Sache soweit wie möglich im Netz öffentlich - einziges Druckmittel. Schreib auch dem Händler dass du nicht mehr bei ihm einkaufst und er möge doch deinen Account löschen. Im Einkauf hat er dafür bestimmt keine 100.-€ bezahlt.

Ich hatte erst kürzlich eine neue Lasermaus von Logitech kostenlos nach 2,5Jahren erhalten, da die eine bekannte Störung hatte (linke Taste prellte). Logitech gab 3 Jahre Garantie, Fall per Mail geschildert, Rechnung eingesannt, nach ein paar Tagen war die neue Maus da, die alte brauchte ich nicht einschicken. So kann das auch gehen! Logitech hat jedenfalls mich nicht als Kunden verloren.
 

lachender_engel

Aktives Mitglied

Aaaallllsssoooo, kurz zur Klarstellung:
Im Handelsrechts wird von Garantie und Sachmangel (im Volksmund auch Gewährleistung) unterschieden. Gesetzlich ich eine Gewährleistung von 24 Monaten vorgeschrieben, für jeden neuen Artikel. Ansprechpartner ist und bleibt der Händler.
Nun sagt das Gesetz, dass es bei einem Defekt innerhalb der esten 6 Monate davon ausgeht, dass er (der Defekt) oder seine Ursache schon bei Übergabe vorhanden war. Das Gegenteil muss der Händler beweisen. Ab dem 7ten Monat ergeht die Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass der Kunde beweisen muss, dass der Defekt oder dessen Ursache schon bei Auslieferung vorhanden war.
Kann der TE beweisen, dass seine Grafkkarte schon vorher defekt war (Zeugen, Gutachten, etc.), dann muss der Händler den Sachmangel anerkennen und entsprechend reagieren.
Lässt sich der Beweis nicht erbringen, dann hat der Kunde keine Rechte an einer kostenlosen Reparatur/einen Austausche.

Nun gibt es Hersteller, die eine sogenannte "Herstellergarantie" geben. Zum Beispiel AVM gewährt 5 Jahre Garantie. Hat eiN Produkt ab dem 7ten Monat einen Defekt muss sich der Kunde direkt an den Hersteller, zur Durchsetzung der Ansprüche, wenden.
Nun die Preisfrage: Hat der Hersteller Sapphire eine erweiterte Garantie?! Nein, hat er nicht - was nachzulesen ist.

Ergo mein Tipp: Hast Du eine Rechtsschutzversicherung, dann versuche zu beweisen, dass der Mangel bereits in den ersten 6 Monaten auftrat (wenn auch sporadisch). Hast Du keine RSV, dann nimm die 26/36 und kaufe Dir was Neues.

NACHTRAG: Die Garantie/Gewährleistung ist eine "Spielregel" des Handels, an die sich beide Seiten - Kunde und Hersteller - halten muss. Sich nicht daran zu halten und im nachhinein böses zu unterstellen, zeugt von wenig Eigenverantwortung (für die Konsequenzen der eigenen - wenn auch ausgelassenen - Handlung).
 
Zuletzt bearbeitet:

havelmatte

Hat ´ne Meise

Die Garantie/Gewährleistung ist eine "Spielregel" des Handels, an die sich beide Seiten - Kunde und Hersteller - halten muss. Sich nicht daran zu halten und im nachhinein böses zu unterstellen, zeugt von wenig Eigenverantwortung (für die Konsequenzen der eigenen - wenn auch ausgelassenen - Handlung).
Die Garantie/Gewährleistung als eine "Spielregel" des Handels zu bezeichnen, ist nun auch nicht gerade aufklärend. Das ist alles im BGB verankert. Ebenso sind sämtliche Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer zu richten, welcher das dann auch wieder weiter gibt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Deutsches_Gew.C3.A4hrleistungsrecht
Hier der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
http://www.channelpartner.de/a/der-unterschied-zwischen-garantie-und-gewaehrleistung,2593115
 

lachender_engel

Aktives Mitglied

Die Garantie/Gewährleistung als eine "Spielregel" des Handels zu bezeichnen, ist nun auch nicht gerade aufklärend. Das ist alles im BGB verankert. Ebenso sind sämtliche Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer zu richten, welcher das dann auch wieder weiter gibt.
Ich habe vorher lange und breit über den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (im BGB heißt das richtig; Sachmangel) referiert. Daher ist meine Aussage "Spielregel des Handels" als solche zu verstehen, wie ich sie definiert habe: als Regel, an die sich beide Seiten zu halten halt.
 

Panta rhei

Colorjunkie

Und wenn man sich dann schon beliest, sollten doch wenigstens auch die sachlich richtigen und vor allem auch sinnvollen Begrifflichkeiten benutzt werden.

Der Begriff "Gewährleistung" kann schon logisch nicht als "Sachmangel" bezeichnet werden.
Er wird stattdessen durch "Mängelhaftung" ersetzt, die bei Vorliegen eines Sachmangels "ins Spiel" kommt.

Zum Thema: In diesem Falle solltest du, TE, die vorgeschlagene Regelung so annehmen.
Bei der strittigen Summe eventuell Anwälte ins Feld zu schicken, wäre, schlechtem Geld, gutes hinterhergeworfen.
Haken dahinter machen und das nächste Mal, eventuelle Ansprüche einfach rechtzeitig anmelden.
 
Zuletzt bearbeitet:

lachender_engel

Aktives Mitglied

Und wenn man sich dann schon beliest, sollten doch wenigstens auch die sachlich richtigen und vor allem auch sinnvollen Begrifflichkeiten benutzt werden.
Ich belese mich nicht, sondern habe das gelernt.
Und ja, Du hast recht: Die umgangssprachliche Gewährleistung soll vor Sachmängeln schützen und wird richtig "Sachmangelhaftung" bezeichnet.
Da war ich ungenau in meiner Formulierung!
 

Panta rhei

Colorjunkie

Ich belese mich nicht, sondern habe das gelernt.

War zwar nicht der Kern meines Einwandes, aber, nachdem du es so explizit betonst, finde ich derartige Ungenauigkeiten noch viel bedenklicher.

Und ja, Du hast recht: Die umgangssprachliche Gewährleistung soll vor Sachmängeln schützen und wird richtig "Sachmangelhaftung" bezeichnet.
Da war ich ungenau in meiner Formulierung!

Es heißt genau: "MÄngelhaftung" - selbst dann, wenn es sich im Einzelfall nur um einen einzelnen/bestimmten Mangel handeln würde.

Das ist eine Sache der korrekten/unmissverständlichen Sprachanwendung (gerade in Rechtsbelangen von größter Wichtigkeit!) und da diese Haftung bei allen Mängeln und nicht nur bei einem bestimmten Mangel greift, ist hier auch die Mehrzahl des Begriffes "Mangel" bezeichnet..
 
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