@dagdavincy
wenn der Zeitungsbericht stimmt, wäre das doch ohnehin ein Verstoß nach §§ 22 u 23 KUG und er käme mit der Löschung noch gut weg. Denn gemäß § 33 KUG kann das auf Antrag auch verfolgt und mit Geld- oder Haftstrafe bis 1 Jahr geahndet werden.
Von der Weitergabe/Verbreitung wie im verlinkten Artikel steht in der Pressemitteilung des OLG allerdings nichts. Von daher muss man mal die komplette Begründung abwarten und und danach, ob es überhaupt rechtskräftig wird.
Insgesamt scheint mir die Begründung, wie man sie aus der Pressemitteilung entnehmen kann, ohnehin ziemlich unlogisch. Es sollen Aufnahmen gelöscht werden, die dazu geeignet sind, das Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Wenn sie nicht veröffentlich werden, kann aber auch das Ansehen nicht geschädigt werden. Falls doch, wäre es wieder der Verstoß nach §§ 22 und 23 und damit ohnehin abgedeckt. Eine vorsorgliche pauschale Gefahrenabwehr/Verhinderung von Straftaten gibt es doch mit Ausnahme vom Waffenrecht in keinem anderen Bereich.
Gleichzeitig sagt das Gericht aber, dass Bilder von Feiern, aus dem Urlaub usw. veröffentlicht werden können. Da sind andere Gerichte durchaus anderer Ansicht und sehen das mit Recht enger. Kompromitierend (wieder so ein Gummibegriff) können auch Partyfotos sein. Das wurde ja gerade in dem Kontext "Recht auf Vergessen" so entschieden.
Wenns aber so rechtskräftig werden sollte, dann ist es so. Deshalb muss man es ja nicht richtig finden. Andere OLGs entscheiden möglicherweise auch ganz anders.
Ich finde es nur traurig, dass soche Fälle überhaupt gerichtsanhängig werden. Wäre besser, die Leute würden etwas freundlicher miteinander umgehen und ihre Differenzen einvernehmlich und sauber auch ohne Gerichte klären.