Verschiedene Medienunternehmen haben gegen einen Werbeblocker geklagt – das Oberlandesgericht München wies die Klagen nunmehr ab:
Gegen das Kölner Unternehmen Eyeo hatten die RTL-Tochter IP Deutschland, die Süddeutsche Zeitung sowie ProSiebenSat.1 geklagt. Ihnen gemein ist, dass sie kostenlose Internetseiten mit journalistischen Inhalten bieten und sich hierbei durch Werbung finanzieren.
Eyeo bietet eine Open Source-Lösung zum Blocken von Werbung namens Adblock Plus. Das wohlbekannte Prinzip: Aktiviert ein Nutzer die Software, wird Werbung von Websites bei der Anzeige im Browser unterdrückt. Für werbende Webseitenbetreiber gibt es die Möglichkeit, sich gegen Zahlung auf eine Whitelist setzen zu lassen. Einmal dort gelistet, wird die Werbung dieser Betreiber dann trotz aktiviertem Adblock Plus angezeigt.
Von den Klägern wurde beanstandet, dass ihr Umsatz durch Adblock Plus massiv beeinträchtigt werde. Zudem würden sie gezielt behindert, die Software übe mit dem Prinzip der Whitelist Druck aus, eine kostenpflichtige Vereinbarung über die Freischaltung von Werbung einzugehen.
Die Klagen bezogen sich damit gleich auf mehrere Rechtsbereiche und betrafen das Wettbewerbs-, Kartell- und Urheberrecht. Das Oberlandesgericht München hat diese Klagen nunmehr abgewiesen.
In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es dazu mit Bezug auf ein vorhergehendes Urteil: „Das Oberlandesgericht München hat mit heute verkündeten Urteilen die Berufungen zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliegt.“
Bezüglich des Kartellrechts wurde kein Verbot ausgesprochen, da das Unternehmen Eyeo über keine „marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt.“
Weiterhin sei die Verwendung von Werbeblockern durch die Anwender auch bezüglich des Urheberrechts nicht rechtswidrig. Die Kläger würden ihren Nutzern nämlich ungehinderten Zugang zu ihrem jeweiligen Internetauftritt bieten. Dabei wird nicht gesondert verlangt, dass man bei Nutzung der Inhalte auf Werbeblocker verzichten muss – es werde lediglich die Bitte geäußert, auf die Verwendung derartiger Software zu verzichten. Dies bedeute im Endeffekt, dass „aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung“ vorliege.
Mit dem Urteil ist der Weg jedoch noch nicht zu Ende gegangen. Da das Oberlandesgericht Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen eine dem jetzigen Urteil widersprechende Entscheidung traf, wurde diesbezüglich eine Revision zugelassen.
Das Ganze ist also noch alles andere als ausverhandelt. Übrigens hat Google Anfang Juni angekündigt, für eine der kommenden Versionen von Chrome einen Werbeblocker direkt einzubinden. Hier soll aber nicht jedwede Werbung ausgeblendet werden, sondern vor allem die, die sich besonders aufdringlich verhält. Dazu könnten zum Beispiel Videos zählen, die bei Aufruf der Seite direkt starten, oder auch Pop-ups.
Welche Anzeigen letztendlich von Chrome tatsächlich geblockt werden, wird momentan auch im Rahmen der Coalition for Better Ads evaluiert. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich übergreifend für eine weniger nervige und aufdringliche Werbung im Netz starkmachen.
Auf der Webseite heißt es zum Spannungsfeld, in dem die Vereinigung agiert, zusammenfassend in etwa: „Werbung hilft dabei, im Internet wertvollen kostenlosen Inhalt, guten Journalismus und den gegenseitigen Austausch zu fördern. Nutzer allerdings sind zunehmend von Werbung frustriert, die ihre Interneterfahrung stören, Inhalte unterbrechen und das Browsen verlangsamen.“
Es ist also an der Zeit für eine beide Seiten befriedigende Lösung … Die Verhandlungen dazu laufen unter anderem vor Gericht und in der benannten Coalition for Better Ads.
Euer Jens
Bildquelle Vorschau und Titel: Pixabay