undefined
Dafür muss dein Server PHP unterstützen. Lokal benötigst du eine Entwicklungsumgebung. Unter Windows kannst du dir XAMPP installieren.
Siehe MyBad, "geht nicht" ist keine Problembeschreibung. Also, gibt es eine Fehlermeldung? Welche? Kommt überhaupt was im Browser an? Wie rufst du die Seite auf? Hast du die Seite im Verzeichnis xampp -> htdocs gespeichert? Läuft xampp überhaupt? Fragen über Fragen die du uns beantworten musst, wenn du Hilfe haben möchtest. Kann ja nicht sein, das man dir jedes Wort aus der Nase ziehen muss.Okay. Vielen Dank. Aber auch so funktioniert es nicht.
undefined
Das ist der Fehler. Gib mal in die Adresszeile localhost/dokumentname.php ein.Ich machen einfach Doppelklick auf das Dokument.
Hat es drauf
localhorst
Stimmt. Danke. Aber es sieht immer noch nahezu genauso aus.
localhorst
<!DOCTYPE html>
<html lang="de">
<head>
<meta charset="utf-8">
<title></title>
<meta name="description" content="" />
<meta name="keywords" content="" />
<meta name="robots" content="" />
</head>
<body>
<div id="sidebar_links"><?php include("sidebar1.html");?></div>
<div id="content">
[...]
</div>
<div id="sidebar_rechts"><?php include("sidebar2.html");?></div>
</body>
</html>
<!DOCTYPE html>
<html lang="de">
<head>
<meta charset="utf-8">
<title></title>
<meta name="description" content="" />
<meta name="keywords" content="" />
<meta name="robots" content="" />
</head>
<body>
<div id="sidebar_links"><?php include("sidebar1.html");?></div>
<div id="content">
[...]<p>§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand.
[Ein Aufzählung ist nicht erforderlich und sollte bei einfachen Satzungen entfallen. Bei komplexeren Satzung mit mehreren Organen dient ein solcher Paragraph der Übersichtlichkeit. Typische weitere Organe und ihre Funktionen sind:
Kassenprüfer, Rechnungsprüfer, Vereinsrevision: Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
Aufsichtsrat: analog zu GmbH und AG Kontrolle des Vorstandes, Beauftragung der Wirtschaftsprüfer, Genehmigung von Planabweichungen und Geschäften besonderer Bedeutung, Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
Fachausschüsse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien
Beirat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Außenkontakten.
Für die Gremien können nahezu beliebige Namen gewählt werden, z.B. Präsidium statt Vorstand oder Kuratorium statt Aufsichtsrat. In dieser Mustersatzung wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die optionalen Gremien verzichtet, auch wenn weitere Organe bei größeren Vereinen oder komplexeren Interessenlagen oft zu empfehlen sind.]
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
[Beides dient nur der Klarstellung und gilt auch ohne gesonderte Regelung. Die zentrale Bedeutung der Mitgliederversammlung kann durch zahlreiche Regelungen beschränkt werden. Bei sehr großen Vereinen tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung häufig eine Delegiertenversammlung. Hier sind komplexere Regelungen zur Delegiertenwahl und Stimmrechtsverteilung erforderlich.]
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. [Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.]
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
[Eine Entlastung ist nicht zwingend erforderlich, aber im Interesse der Gremienmitglieder vorgesehen. Sie stellt einen Verzicht auf Regressansprüche der Vereinsmitglieder gegenüber den Gremienmitgliedern für solche Ansprüche dar, die auf Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren.]
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
[Eine Geschäftsordnung (GO) ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann nicht von Regelungen der Satzung abweichen. Vorsorglich kann hier die Zuständigkeit für eine GO bei der Mitgliederversammlung angesiedelt werden.]
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
[Ein Aufgabenkatalog ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hilft aber in der Praxis, Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und einer Verselbständigung des Vorstandes vorzubeugen. Umgekehrt kann durch Aufgabenzuweisungen beim Vorstand dessen Selbständigkeit gestärkt werden. Hier gilt es, die individuell passende Machtbalance zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung zu finden.]
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
[Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt nach § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als ausreichend.]
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
[Sofern keine Regelung zur Beschlussfähigkeit getroffen wird, ist die Mitgliederversammlung immer beschlussfähig, also auch dann, wenn nur eine verschwindende Minderheit teilnimmt. Ein zu hohes Quorum führt dazu, dass die Beschlussfähigkeit nicht mehr erreicht wird. Häufig wird hier ein Passus folgender Art aufgenommen: „Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.“
Der Hinweis auf die Stimmenmehrheit dient wieder nur der Klarstellung. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.]
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
[Beim Vorstand ist zwischen dem außenvertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB und einem „erweiterten Vorstand“ zu unterscheiden. Im Innenverhältnis werden bei einer solchen Konstruktion die Beschlüsse von dem erweiterten Vorstand (Vorstandschaft, Vereinsausschuss) getroffen, im Außenverhältnis jedoch nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des BGB) verantwortet und umgesetzt. In der Mustersatzung wird nur der Fall eines Vorstandes nach BGB behandelt.]
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich [hauptamtlich] tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
[In der Praxis einfacher, aber mit einem Verlust an Kontrolle verbunden ist die Allein- oder Einzelvertretungsberechtigung für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder.]
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
[Eine längere Amtsdauer erhöht die Kontinuität und stärkt den Vorstand. Andererseits wird der Verein ggf. träger. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die Übergangsklausel stellt die Handlungsfähigkeit auch bei verspäteter Vorstandswahl jederzeit sicher, berechtigt aber nicht zur Verzögerung der Wahlen durch den Vorstand.]
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
[Der empfohlene Tagungsrythmus verdeutlicht Kandidaten den zu erwartenden Aufwand. Hier oder in der Geschäftsordnung können z.B. noch Regelungen zur Einladungsfrist und –form, Beschlussfähigkeit und schriftlichen/elektronischen Beschlussfassung ergänzt werden.]
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.</p>
</div>
<div id="sidebar_rechts"><?php include("sidebar2.html");?></div>
<p>§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand.
[Ein Aufzählung ist nicht erforderlich und sollte bei einfachen Satzungen entfallen. Bei komplexeren Satzung mit mehreren Organen dient ein solcher Paragraph der Übersichtlichkeit. Typische weitere Organe und ihre Funktionen sind:
Kassenprüfer, Rechnungsprüfer, Vereinsrevision: Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
Aufsichtsrat: analog zu GmbH und AG Kontrolle des Vorstandes, Beauftragung der Wirtschaftsprüfer, Genehmigung von Planabweichungen und Geschäften besonderer Bedeutung, Berichterstattung an die Mitgliederversammlung
Fachausschüsse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien
Beirat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Außenkontakten.
Für die Gremien können nahezu beliebige Namen gewählt werden, z.B. Präsidium statt Vorstand oder Kuratorium statt Aufsichtsrat. In dieser Mustersatzung wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die optionalen Gremien verzichtet, auch wenn weitere Organe bei größeren Vereinen oder komplexeren Interessenlagen oft zu empfehlen sind.]
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
[Beides dient nur der Klarstellung und gilt auch ohne gesonderte Regelung. Die zentrale Bedeutung der Mitgliederversammlung kann durch zahlreiche Regelungen beschränkt werden. Bei sehr großen Vereinen tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung häufig eine Delegiertenversammlung. Hier sind komplexere Regelungen zur Delegiertenwahl und Stimmrechtsverteilung erforderlich.]
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. [Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.]
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
[Eine Entlastung ist nicht zwingend erforderlich, aber im Interesse der Gremienmitglieder vorgesehen. Sie stellt einen Verzicht auf Regressansprüche der Vereinsmitglieder gegenüber den Gremienmitgliedern für solche Ansprüche dar, die auf Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren.]
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
[Eine Geschäftsordnung (GO) ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann nicht von Regelungen der Satzung abweichen. Vorsorglich kann hier die Zuständigkeit für eine GO bei der Mitgliederversammlung angesiedelt werden.]
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
[Ein Aufgabenkatalog ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hilft aber in der Praxis, Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und einer Verselbständigung des Vorstandes vorzubeugen. Umgekehrt kann durch Aufgabenzuweisungen beim Vorstand dessen Selbständigkeit gestärkt werden. Hier gilt es, die individuell passende Machtbalance zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung zu finden.]
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
[Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt nach § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als ausreichend.]
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
[Sofern keine Regelung zur Beschlussfähigkeit getroffen wird, ist die Mitgliederversammlung immer beschlussfähig, also auch dann, wenn nur eine verschwindende Minderheit teilnimmt. Ein zu hohes Quorum führt dazu, dass die Beschlussfähigkeit nicht mehr erreicht wird. Häufig wird hier ein Passus folgender Art aufgenommen: „Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.“
Der Hinweis auf die Stimmenmehrheit dient wieder nur der Klarstellung. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.]
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
[Beim Vorstand ist zwischen dem außenvertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB und einem „erweiterten Vorstand“ zu unterscheiden. Im Innenverhältnis werden bei einer solchen Konstruktion die Beschlüsse von dem erweiterten Vorstand (Vorstandschaft, Vereinsausschuss) getroffen, im Außenverhältnis jedoch nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des BGB) verantwortet und umgesetzt. In der Mustersatzung wird nur der Fall eines Vorstandes nach BGB behandelt.]
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich [hauptamtlich] tätig.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
[In der Praxis einfacher, aber mit einem Verlust an Kontrolle verbunden ist die Allein- oder Einzelvertretungsberechtigung für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder.]
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
[Eine längere Amtsdauer erhöht die Kontinuität und stärkt den Vorstand. Andererseits wird der Verein ggf. träger. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die Übergangsklausel stellt die Handlungsfähigkeit auch bei verspäteter Vorstandswahl jederzeit sicher, berechtigt aber nicht zur Verzögerung der Wahlen durch den Vorstand.]
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
[Der empfohlene Tagungsrythmus verdeutlicht Kandidaten den zu erwartenden Aufwand. Hier oder in der Geschäftsordnung können z.B. noch Regelungen zur Einladungsfrist und –form, Beschlussfähigkeit und schriftlichen/elektronischen Beschlussfassung ergänzt werden.]
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.</p>
</body>
</html>
[...]
� 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung Vorstand. [Ein Aufz�hlung ist nicht erforderlich und sollte bei einfachen Satzungen entfallen. Bei komplexeren Satzung mit mehreren Organen dient ein solcher Paragraph der �bersichtlichkeit. Typische weitere Organe und ihre Funktionen sind: Kassenpr�fer, Rechnungspr�fer, Vereinsrevision: Pr�fung der Gesch�ftsf�hrung durch den Vorstand und Berichterstattung gegen�ber der Mitgliederversammlung Aufsichtsrat: analog zu GmbH und AG Kontrolle des Vorstandes, Beauftragung der Wirtschaftspr�fer, Genehmigung von Planabweichungen und Gesch�ften besonderer Bedeutung, Berichterstattung an die Mitgliederversammlung Fachaussch�sse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien Beirat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Au�enkontakten. F�r die Gremien k�nnen nahezu beliebige Namen gew�hlt werden, z.B. Pr�sidium statt Vorstand oder Kuratorium statt Aufsichtsrat. In dieser Mustersatzung wird aus Gr�nden der �bersichtlichkeit auf die optionalen Gremien verzichtet, auch wenn weitere Organe bei gr��eren Vereinen oder komplexeren Interessenlagen oft zu empfehlen sind.] � 8 Mitgliederversammlung Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. [Beides dient nur der Klarstellung und gilt auch ohne gesonderte Regelung. Die zentrale Bedeutung der Mitgliederversammlung kann durch zahlreiche Regelungen beschr�nkt werden. Bei sehr gro�en Vereinen tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung h�ufig eine Delegiertenversammlung. Hier sind komplexere Regelungen zur Delegiertenwahl und Stimmrechtsverteilung erforderlich.] Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien f�r die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grunds�tzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung geh�ren insbesondere: a. Wahl und Abwahl des Vorstandes b. [Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.] c. Beratung �ber den Stand und die Planung der Arbeit d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans e. Beschlussfassung �ber den Jahresabschluss f. Entgegennahme des Gesch�ftsberichtes des Vorstandes g. Beschlussfassung �ber die Entlastung des Vorstandes [Eine Entlastung ist nicht zwingend erforderlich, aber im Interesse der Gremienmitglieder vorgesehen. Sie stellt einen Verzicht auf Regressanspr�che der Vereinsmitglieder gegen�ber den Gremienmitgliedern f�r solche Anspr�che dar, die auf Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren.] h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist i. Erlass einer Gesch�ftsordnung f�r den Vorstand [Eine Gesch�ftsordnung (GO) ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann nicht von Regelungen der Satzung abweichen. Vorsorglich kann hier die Zust�ndigkeit f�r eine GO bei der Mitgliederversammlung angesiedelt werden.] j. Beschlussfassung �ber die �bernahme neuer Aufgaben oder den R�ckzug aus Aufgaben seitens des Vereins k. Beschlussfassung �ber �nderungen der Satzung und die Aufl�sung des Vereins. [Ein Aufgabenkatalog ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hilft aber in der Praxis, Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und einer Verselbst�ndigung des Vorstandes vorzubeugen. Umgekehrt kann durch Aufgabenzuweisungen beim Vorstand dessen Selbst�ndigkeit gest�rkt werden. Hier gilt es, die individuell passende Machtbalance zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung zu finden.] Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorl�ufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eine au�erordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gr�nden verlangen. Sie muss l�ngstens f�nf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. [Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt nach � 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als ausreichend.] 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf�hig, wenn mehr als die H�lfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschl�sse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. [Sofern keine Regelung zur Beschlussf�higkeit getroffen wird, ist die Mitgliederversammlung immer beschlussf�hig, also auch dann, wenn nur eine verschwindende Minderheit teilnimmt. Ein zu hohes Quorum f�hrt dazu, dass die Beschlussf�higkeit nicht mehr erreicht wird. H�ufig wird hier ein Passus folgender Art aufgenommen: �Bei Beschlussunf�higkeit l�dt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabh�ngig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf�hig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.� Der Hinweis auf die Stimmenmehrheit dient wieder nur der Klarstellung. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.] 6. �ber die Beschl�sse und, soweit zum Verst�ndnis �ber deren Zustandekommen erforderlich, auch �ber den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollf�hrer unterschrieben. � 9 Vorstand [Beim Vorstand ist zwischen dem au�envertretungsberechtigten Vorstand nach � 26 BGB und einem �erweiterten Vorstand� zu unterscheiden. Im Innenverh�ltnis werden bei einer solchen Konstruktion die Beschl�sse von dem erweiterten Vorstand (Vorstandschaft, Vereinsausschuss) getroffen, im Au�enverh�ltnis jedoch nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des BGB) verantwortet und umgesetzt. In der Mustersatzung wird nur der Fall eines Vorstandes nach BGB behandelt.] Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von � 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich [hauptamtlich] t�tig. Zur rechtsverbindlichen Vertretung gen�gt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. [In der Praxis einfacher, aber mit einem Verlust an Kontrolle verbunden ist die Allein- oder Einzelvertretungsberechtigung f�r einzelne oder alle Vorstandsmitglieder.] Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder betr�gt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. [Eine l�ngere Amtsdauer erh�ht die Kontinuit�t und st�rkt den Vorstand. Andererseits wird der Verein ggf. tr�ger. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit m�glich. Die �bergangsklausel stellt die Handlungsf�higkeit auch bei versp�teter Vorstandswahl jederzeit sicher, berechtigt aber nicht zur Verz�gerung der Wahlen durch den Vorstand.] Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. [Der empfohlene Tagungsrythmus verdeutlicht Kandidaten den zu erwartenden Aufwand. Hier oder in der Gesch�ftsordnung k�nnen z.B. noch Regelungen zur Einladungsfrist und �form, Beschlussf�higkeit und schriftlichen/elektronischen Beschlussfassung erg�nzt werden.] Die Beschl�sse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
� 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung Vorstand. [Ein Aufz�hlung ist nicht erforderlich und sollte bei einfachen Satzungen entfallen. Bei komplexeren Satzung mit mehreren Organen dient ein solcher Paragraph der �bersichtlichkeit. Typische weitere Organe und ihre Funktionen sind: Kassenpr�fer, Rechnungspr�fer, Vereinsrevision: Pr�fung der Gesch�ftsf�hrung durch den Vorstand und Berichterstattung gegen�ber der Mitgliederversammlung Aufsichtsrat: analog zu GmbH und AG Kontrolle des Vorstandes, Beauftragung der Wirtschaftspr�fer, Genehmigung von Planabweichungen und Gesch�ften besonderer Bedeutung, Berichterstattung an die Mitgliederversammlung Fachaussch�sse: Willensbildung, Vorbereitung von Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien Beirat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Au�enkontakten. F�r die Gremien k�nnen nahezu beliebige Namen gew�hlt werden, z.B. Pr�sidium statt Vorstand oder Kuratorium statt Aufsichtsrat. In dieser Mustersatzung wird aus Gr�nden der �bersichtlichkeit auf die optionalen Gremien verzichtet, auch wenn weitere Organe bei gr��eren Vereinen oder komplexeren Interessenlagen oft zu empfehlen sind.] � 8 Mitgliederversammlung Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. [Beides dient nur der Klarstellung und gilt auch ohne gesonderte Regelung. Die zentrale Bedeutung der Mitgliederversammlung kann durch zahlreiche Regelungen beschr�nkt werden. Bei sehr gro�en Vereinen tritt an die Stelle der Mitgliederversammlung h�ufig eine Delegiertenversammlung. Hier sind komplexere Regelungen zur Delegiertenwahl und Stimmrechtsverteilung erforderlich.] Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien f�r die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grunds�tzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung geh�ren insbesondere: a. Wahl und Abwahl des Vorstandes b. [Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.] c. Beratung �ber den Stand und die Planung der Arbeit d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans e. Beschlussfassung �ber den Jahresabschluss f. Entgegennahme des Gesch�ftsberichtes des Vorstandes g. Beschlussfassung �ber die Entlastung des Vorstandes [Eine Entlastung ist nicht zwingend erforderlich, aber im Interesse der Gremienmitglieder vorgesehen. Sie stellt einen Verzicht auf Regressanspr�che der Vereinsmitglieder gegen�ber den Gremienmitgliedern f�r solche Anspr�che dar, die auf Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren.] h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist i. Erlass einer Gesch�ftsordnung f�r den Vorstand [Eine Gesch�ftsordnung (GO) ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann nicht von Regelungen der Satzung abweichen. Vorsorglich kann hier die Zust�ndigkeit f�r eine GO bei der Mitgliederversammlung angesiedelt werden.] j. Beschlussfassung �ber die �bernahme neuer Aufgaben oder den R�ckzug aus Aufgaben seitens des Vereins k. Beschlussfassung �ber �nderungen der Satzung und die Aufl�sung des Vereins. [Ein Aufgabenkatalog ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hilft aber in der Praxis, Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und einer Verselbst�ndigung des Vorstandes vorzubeugen. Umgekehrt kann durch Aufgabenzuweisungen beim Vorstand dessen Selbst�ndigkeit gest�rkt werden. Hier gilt es, die individuell passende Machtbalance zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung zu finden.] Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorl�ufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eine au�erordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gr�nden verlangen. Sie muss l�ngstens f�nf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. [Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt nach � 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als ausreichend.] 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussf�hig, wenn mehr als die H�lfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschl�sse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. [Sofern keine Regelung zur Beschlussf�higkeit getroffen wird, ist die Mitgliederversammlung immer beschlussf�hig, also auch dann, wenn nur eine verschwindende Minderheit teilnimmt. Ein zu hohes Quorum f�hrt dazu, dass die Beschlussf�higkeit nicht mehr erreicht wird. H�ufig wird hier ein Passus folgender Art aufgenommen: �Bei Beschlussunf�higkeit l�dt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabh�ngig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussf�hig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.� Der Hinweis auf die Stimmenmehrheit dient wieder nur der Klarstellung. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.] 6. �ber die Beschl�sse und, soweit zum Verst�ndnis �ber deren Zustandekommen erforderlich, auch �ber den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollf�hrer unterschrieben. � 9 Vorstand [Beim Vorstand ist zwischen dem au�envertretungsberechtigten Vorstand nach � 26 BGB und einem �erweiterten Vorstand� zu unterscheiden. Im Innenverh�ltnis werden bei einer solchen Konstruktion die Beschl�sse von dem erweiterten Vorstand (Vorstandschaft, Vereinsausschuss) getroffen, im Au�enverh�ltnis jedoch nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des BGB) verantwortet und umgesetzt. In der Mustersatzung wird nur der Fall eines Vorstandes nach BGB behandelt.] Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von � 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich [hauptamtlich] t�tig. Zur rechtsverbindlichen Vertretung gen�gt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. [In der Praxis einfacher, aber mit einem Verlust an Kontrolle verbunden ist die Allein- oder Einzelvertretungsberechtigung f�r einzelne oder alle Vorstandsmitglieder.] Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder betr�gt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. [Eine l�ngere Amtsdauer erh�ht die Kontinuit�t und st�rkt den Vorstand. Andererseits wird der Verein ggf. tr�ger. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit m�glich. Die �bergangsklausel stellt die Handlungsf�higkeit auch bei versp�teter Vorstandswahl jederzeit sicher, berechtigt aber nicht zur Verz�gerung der Wahlen durch den Vorstand.] Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. [Der empfohlene Tagungsrythmus verdeutlicht Kandidaten den zu erwartenden Aufwand. Hier oder in der Gesch�ftsordnung k�nnen z.B. noch Regelungen zur Einladungsfrist und �form, Beschlussf�higkeit und schriftlichen/elektronischen Beschlussfassung erg�nzt werden.] Die Beschl�sse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
undefined
localhorst
Willkommen auf PSD-Tutorials.de
In unseren Foren vernetzt du dich mit anderen Personen, um dich rund um die Themen Fotografie, Grafik, Gestaltung, Bildbearbeitung und 3D auszutauschen. Außerdem schalten wir für dich regelmäßig kostenlose Inhalte frei. Liebe Grüße senden dir die PSD-Gründer Stefan und Matthias Petri aus Waren an der Müritz. Hier erfährst du mehr über uns.
Nächster neuer Gratisinhalt
Statistik des Forums