Am Mittwoch (18.1.) legte Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Dobrindt dem Bundeskabinett eine Verordnung mit dem ausführlichen Namen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ zur Kenntnis vor. Seinen Worten zufolge sollen sich für die „Zukunftstechnologie Drohnen“ damit zum einen „Chancen eröffnen“ und zum anderen werden dieser „klare Regeln“ mitgegeben.
Die einzelnen Punkte sind , wurden und seien im Folgenden verknappt zusammengefasst:
Drohnen oder Modellflugzeuge, die mehr als 0,25 Kilogramm Gewicht auf die Waage bringen, sind mit einer Plakette zu kennzeichnen, die den Namen und die Adresse des Eigentümers anzeigt.
Ab 2 Kilogramm braucht es zusätzlich einen „Kenntnisnachweis“. Das kann eine Pilotlizenz, eine Bescheinigung von einer durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder (ausschließlich bei Modellflugzeugen) eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein sein.
Ab einem Fluggerätegewicht von 5 Kilogramm ist eine Aufstiegserlaubnis erforderlich, die bei den Landesluftfahrtbehörden einzuholen ist.
Befindet man sich nicht auf einem Modellfluggelände, so darf eine Flughöhe von 100 Metern nicht überschritten werden, eine Ausnahmeerlaubnis hierfür ist zu beantragen. Generell darf nur auf Sicht geflogen werden, also so weit, wie man das gesteuerte Fluggerät noch vor seinen Augen hat.
Daneben ist das Fliegen über sensiblen Bereichen (wie Polizeieinsatzorten, JVAs, Menschenansammlungen), über „bestimmten Verkehrswegen“ sowie über Kontrollzonen von Flugplätzen verboten. Jene Drohnen, die mehr als 0,25 Kilogramm wiegen und/oder „optische, akustische oder Funksignale“ senden, empfangen oder aufzeichnen können, haben auch über Wohngrundstücken nichts zu suchen.
Generell gilt zudem eine Ausweichpflicht: Begegnet man also mit seinem unbemannten Flugsystem einem bemannten, so muss man ausweichen.
Wichtig weiterhin: Flüge unter Verwendung einer Videobrille sind erlaubt, wenn eine Flughöhe von 30 Metern nicht überschritten wird und das Gerät weniger als 0,25 Kilogramm wiegt. Über 0,25 Kilogramm sind ebenfalls FPV-Flüge möglich, allerdings muss dazu zwingend eine zweite Person anwesend sein, die das Fluggerät in Sichtweite beobachtet, um den Steuernden auf Gefahren hinzuweisen.
Auf den Punkt gebracht: Aufs Gewicht kommt es also vielfach an, oder genauer: aufs Abfluggewicht, was alle tatsächlich abhebenden Bestandteile der Drohne und eventuelle Anbauten (wie Gimbal oder Kamera) beinhaltet. Ab 0,25 kg kommt eine Plakette, ab 2 kg braucht es einen Kenntnisnachweis, ab 5 kg ist eine Aufstiegserlaubnis einzuholen und über 100 Meter darf gewichtsunabhängig gar nicht geflogen werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeerlaubnis vor. Zudem muss man natürlich wissen, wo man aufsteigt und ob es sich dabei um Drohnen-Flugverbotszonen handelt.
Bevor das Ganze aber so richtig spruchreif ist, geht es jetzt erst einmal in den Bundesrat.
Euer Jens
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