AW: Presseausweis
Quelle:
Richtlinien für die Ausgabe der Presseausweise
Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an nachweislich hauptberufliche JournalistInnen ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. Für das Merkmal des öffentlichen Interesses ist eine publizistische Tätigkeit insbesondere bei Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten und solchen Online-Diensten nötig, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen.
Die nichtpublizistische Tätigkeit für Online-Dienste berechtigt nicht den Erhalt eines Presseausweises.
An Personen, die die journalistische Tätigkeit nur nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche JournalistInnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journa*listischer Tätigkeit erzielen.
Nicht jede journalistische Tätigkeit berechtigt jedoch zum Führen eines Presseausweises.
Die redaktionelle Tätigkeit für Druckschriften, mit denen ganz oder überwiegend pressefremde Zwecke verfolgt werden (z.B. Veranstaltungskalender, Anzeigenblätter, sofern sie keine unabhängige redaktionelle Berichterstattung enthalten, Werbeprospekte, PR-Broschüren), begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Presseausweises.
Der Presseausweis darf nur für berufliche Zwecke, d.h. als Nachweis für eine bereits bestehende hauptberufliche journalistische Tätigkeit, verwendet werden. Deshalb dürfen Presseausweise nicht erteilt werden, um jemanden die Aufnahme einer journalistischen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern oder um dem Ausweisinhaber irgendwelche Vorteile zu verschaffen.