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Urheberrecht: Wie kann man "Schöpfungshöhe" definieren?

DoctorG

Aktives Mitglied

AW: Urheberrecht: Wie kann man "Schöpfungshöhe" definieren?

Von einem Unterschied digital/analog bei Fotos ist mir nichts bekannt. Im UrhG §72 steht eine Formulierung, die ziemlich sicher beide Varianten erfasst:

"Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, " werden [...] geschützt."

Danach kommt der Fristen-Teil des Gesetzes ohne Einschränkungen.

Ich wüßte auch nicht, warum die Entstehung bei einem analogen oder digitalen Foto schlechter bestimmbar sein könnte. Definiert ist dort ein Schutz für 50 Jahre nach "Erscheinen". Da dürfte sich die Frage ob auf Sensor oder Film belichtet wurde, kaum auswirken.

Etwas, dass Du am PC konstruierst, ist im Sinne des UrhG immer noch (D)eine Zeichnung. Dazu steht in §2 unter geschützte Werke "Werke der bildenden Künste [...] und der angewandten Künste". Der Verfahrensweg - analog, digital, mit Pinsel, Hammer oder durch Auspuffrohre geblasen, via Farbe (bildlich) oder Material (figürlich/konstruktiv), physisch oder online - egal. Das Gesetz nennt nur Werke. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch alle zwei Monate irgendeine Ausdrucksform in das Gesetz nachzutragen.
Einzige Einschränkung nach Abs.2: ... solange es persönliche geistige Schöpfungen sind. Das liegt ja meist vor. Eine Ausnahme, die mir einfiele: wenn Du ein Computerprogramm schreibst, dass gesteuert durch irgendwelche Zufallsdaten wie Wetter oder Börsenkurse lustige vielleicht auch wirklich schöne Musterhaufen generiert. Diese Bilder wären dann womöglich keine geistigen Schöpfungen - sie sind ja nur algorithmisch von einem Programm erzeugt. Geschützt wäre allenfalls Dein Programm, dass die Mustercluster errechnet, weil Conmputerprogramme eben auch geschützt sind.

Wie immer: das ist nur meine Meinung - keine Rechstberatung.
 
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Picturehunter

Docendo discimus, sapere aude, incipe!

AW: Urheberrecht: Wie kann man "Schöpfungshöhe" definieren?

Was man hier vielleicht ganz deutlich unterscheiden sollte ist, dass Du zwar an Deiner Zeichnung Urheberrechte geltend machen kannst, weil es ja von Dir erstellt wurde. Aber wenn Du ebenso nachweisbar "geistiges" Eigentum dabei kopierst, das seinerseits wiederum rechtlichen Schutz genießt, dann sieht das wohl schon wieder ganz anders aus. Sprich Dein Beispiel von der Zeichnung einer fremden Fotovorlage wäre m.M.n. so ein Fall...

Müßte eigentlich unter Plagiate fallen, also sie gehören einem, aber gut ist das nicht, wenn man dabei Markenrecht, Musterschutz, Urheberrechte usw. verletzt. ;)


VG
Frank
 
Zuletzt bearbeitet:
R

rechtambild

Guest

AW: Urheberrecht: Wie kann man "Schöpfungshöhe" definieren?

Wir haben den Artikel über die Schöpfungshöhe fertiggestellt (http://bit.ly/l9NLQs). Ebenso verweise ich auf den darin verlinkten Artikel zur Bearbeitung und Benutzung von Werken (wo Beispiele verlinkten sind).

Zu "digitalen Bildern":
Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke sind Abbildungen, die durch Licht oder andere strahlende Energie erzeugt und insbesondere auf chemischem Wege oder digital festgehalten werden (LG Hamburg ZUM 2004, 675, 677 mit Anm Feldmann). Es muss dabei nicht auf einem Filmnegativ festgehalten werden, auch eine einzelne Aufnahme einer Digitalkamera ist davon erfasst.
Daraus ergibt sich aber, dass Abbildungen, die rein am PC entstanden sind, keine Lichtbilder / Lichtbildwerke iSd Gesetzes sind. Auch nicht, wenn das Programmierte Bild auf dem Bildschirm erscheint. Sog. CAD (ComputerAidedDesign) kann nur über das Computerprogramm § 2 I Nr. 1 UrhG, das optische Werk nur über § 2 I Nr. 4 oder Nr. 7 UrhG geschützt sein.
Zum Schutz von Benutzeroberfläschen und Screenshots verweise ich auf den entsprechenden Artikel: http://bit.ly/f4XamS -- Für Rechtsberatung bitte einen Anwalt konsultieren. Dargestellt werden Grundlagen, die im Einzelfall anders aussehen können.
 
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