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AW: Urheberrecht: Wie kann man "Schöpfungshöhe" definieren?
Von einem Unterschied digital/analog bei Fotos ist mir nichts bekannt. Im UrhG §72 steht eine Formulierung, die ziemlich sicher beide Varianten erfasst:
"Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, " werden [...] geschützt."
Danach kommt der Fristen-Teil des Gesetzes ohne Einschränkungen.
Ich wüßte auch nicht, warum die Entstehung bei einem analogen oder digitalen Foto schlechter bestimmbar sein könnte. Definiert ist dort ein Schutz für 50 Jahre nach "Erscheinen". Da dürfte sich die Frage ob auf Sensor oder Film belichtet wurde, kaum auswirken.
Etwas, dass Du am PC konstruierst, ist im Sinne des UrhG immer noch (D)eine Zeichnung. Dazu steht in §2 unter geschützte Werke "Werke der bildenden Künste [...] und der angewandten Künste". Der Verfahrensweg - analog, digital, mit Pinsel, Hammer oder durch Auspuffrohre geblasen, via Farbe (bildlich) oder Material (figürlich/konstruktiv), physisch oder online - egal. Das Gesetz nennt nur Werke. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch alle zwei Monate irgendeine Ausdrucksform in das Gesetz nachzutragen.
Einzige Einschränkung nach Abs.2: ... solange es persönliche geistige Schöpfungen sind. Das liegt ja meist vor. Eine Ausnahme, die mir einfiele: wenn Du ein Computerprogramm schreibst, dass gesteuert durch irgendwelche Zufallsdaten wie Wetter oder Börsenkurse lustige vielleicht auch wirklich schöne Musterhaufen generiert. Diese Bilder wären dann womöglich keine geistigen Schöpfungen - sie sind ja nur algorithmisch von einem Programm erzeugt. Geschützt wäre allenfalls Dein Programm, dass die Mustercluster errechnet, weil Conmputerprogramme eben auch geschützt sind.
Wie immer: das ist nur meine Meinung - keine Rechstberatung.
Von einem Unterschied digital/analog bei Fotos ist mir nichts bekannt. Im UrhG §72 steht eine Formulierung, die ziemlich sicher beide Varianten erfasst:
"Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, " werden [...] geschützt."
Danach kommt der Fristen-Teil des Gesetzes ohne Einschränkungen.
Ich wüßte auch nicht, warum die Entstehung bei einem analogen oder digitalen Foto schlechter bestimmbar sein könnte. Definiert ist dort ein Schutz für 50 Jahre nach "Erscheinen". Da dürfte sich die Frage ob auf Sensor oder Film belichtet wurde, kaum auswirken.
Etwas, dass Du am PC konstruierst, ist im Sinne des UrhG immer noch (D)eine Zeichnung. Dazu steht in §2 unter geschützte Werke "Werke der bildenden Künste [...] und der angewandten Künste". Der Verfahrensweg - analog, digital, mit Pinsel, Hammer oder durch Auspuffrohre geblasen, via Farbe (bildlich) oder Material (figürlich/konstruktiv), physisch oder online - egal. Das Gesetz nennt nur Werke. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch alle zwei Monate irgendeine Ausdrucksform in das Gesetz nachzutragen.
Einzige Einschränkung nach Abs.2: ... solange es persönliche geistige Schöpfungen sind. Das liegt ja meist vor. Eine Ausnahme, die mir einfiele: wenn Du ein Computerprogramm schreibst, dass gesteuert durch irgendwelche Zufallsdaten wie Wetter oder Börsenkurse lustige vielleicht auch wirklich schöne Musterhaufen generiert. Diese Bilder wären dann womöglich keine geistigen Schöpfungen - sie sind ja nur algorithmisch von einem Programm erzeugt. Geschützt wäre allenfalls Dein Programm, dass die Mustercluster errechnet, weil Conmputerprogramme eben auch geschützt sind.
Wie immer: das ist nur meine Meinung - keine Rechstberatung.
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