AW: Ist das Downloaden von SoundCloud legal?
Wenn man nun Lieder über den Download-Button oder über ein Add-On im
Browser
herunterlädt, ist das dann legal?
Bin selber dort nicht vertreten, darum meine Einschätzung nicht ohne Rückfragen:
Das ist ja eigentlich eine Promotion-Plattform für Musiker, ähnlich wie das frühe MySpace. Das Reinstellen nicht selbst gemachter Sachen ist per AGB bereits ein Verstoß - also selbst CreativeCommons-Zeug von anderen ist schon verboten.
Entscheidend für die Frage ist aus meiner Sicht: Bietet SoundCloud selbst eine Download-Funktion an? Dann ist es ok sie zu benutzen. Denn dann haben die Contributoren (die Musiker) das in irgendeinem Rechtemanagement entweder bewußt eingestellt oder ihrerseits - wenn das per se immer geht - ihre Songs mit Kenntnis und Zustimmung zu dieser Funktion dort hinterlegt.
Wohlgemerkt: damit ist das Herunterladen und das einfache Anhören im privaten Kreis mit Sicherheit legitim. NICHT das Weitergeben, NICHT das öffentliche Spielen (etwa in der eigenen Kneipe oder dem Fitness-Studio - das fiele unter "Aufführen" und ist ein meist teuer zu erwerbendes Extrarecht; gilt übrigens auch für erworbende CDs etc. - auch die dürfen nicht "aufgeführt" werden, ohne GEMA-Gebühren dafür zu entrichten, auch wenn man sie gekauft hat).
Falls es einen Downloadbutton in SoundCloud nicht gibt, sondern das über Browser-AddIns oder ähnliche Sauger läuft, ist es zumindest eine Umgehung des bereitgestellten Funktionsumfangs. Hier streiten Juristen: Ist "Hacken" der Einsatz gängiger Tools oder ist das Ablegen in einfach hackbaren Umgebungen eine Art Einverständnis? Es gibt hier Gerichtsurteile für beide Ansichten. Das hängt auch stark vom konkreten Fall ab. Einfach gesagt: Sobald Du etwas machst, dass der Anbieter nicht vorgesehen hat (wie Dir eine Download-Funktion über AddIns zu verschaffen) - gehst Du ein Risiko ein. Viele der Musiker legen natürlich Wert darauf, einfach gehört zu werden und haben ihre Sachen z.B. zum Download auf eigenen Seiten. Wenn Du Dir das dort besorgst und die dortigen Bedingungen einhälst (sofern dort welche stehen), dürfte Dir das keiner vorwerfen. Wichtig: die Musiker haben für ihre eigenen Werke alle Rechte und das Recht jedes "Unterrecht" einzeln zu vergeben. Niemand ist ja gezwungen jemandes Musik zu hören oder runterzuladen. Aber: Wenn irgendwo steht "je Hören einmal ein Vater Unser beten" oder "je Download einen Werbe-Tweed für den Song verschicken" sind das juristisch gültige Vorgaben. Wenn man das nicht einhalten/machen will, dann kann das nicht einfach trotzdem runterladen. Das ist dann eben - wie im realen Leben - sinngemäß
zu teuer, auch wenn die gewünschte Leistung gar keine Geldleistung sein mag. Etwas zu Teures einfach
nehmen wäre dann im realen Leben de facto
entwenden.
Und die zahlreichen Remixes von Liedern aus den aktuellen Charts: Da wird doch eigentlich auch nur ein bisschen verändert, sodass es fast genauso ist, als wenn man gleich das Original-Lied kauft. Dürfen die das denn ins
Netz stellen?
Na ja - bei diesen Remixes werden in aller Regel auch an die Original-Urheber Lizenzgebühren bezahlt. Sting hat an Puff Daddys "Best Friends"-Remix mit Beat und Rhythmus von "Every Breath you Take" wahrscheinlich ähnlich viel mitverdient, wie er damals mit Police am Orignal verdient hat. Kein Wunder, dass Sting Puff Daddy gelobt hat und ihm bei irgendeiner Grammy-Verleihung sogar applaudiert hat.
Ohne klare Lizenzvereinbarung ist es - genau wie Deine Frage andeutet - erstmal ein Urheberrechtsverstoß. Wird immer wieder mal vor Gericht diskutiert. Dem Berliner Rapper Bushido werden z.B. aktuell vermutlich die Gewinne seines letztem Albums abgeschöpft, weil seine Melodien dort von eine finnischen Hardrock-Band abgekupfert zu sein scheinen. Also: ganz andere Soundgattung, eigene Neueinspielung, andere Stilrichtung - dagegen ist ein Remix sogar relativ direkt erkennbar.
Große Stars werden sich in der Praxis bei kleinen Schülergeschichten zumeist gerührt zeigen und geehrt nennen. Schlägt so ein Ding aber unerwartet groß ein, kommen da recht schnell die Anwälte zum Lizenzieren. Im besten Fall. Fühlt sich ein Musiker auch noch veralbert, kann er es auch auf "Hauptsache Schaden" anlegen. Das kann einem Menschen am Berufsanfang ganz schön was vermasseln, wenn jemand einen juristisch in einen Berg Schulden donnern läßt, weil er aufgrund seines Vermögens jegliche vorgesehene Sanktion erwirken kann.
Es gibt da im UrhG noch eine Ausnahme-Regelung: ein Werk kann andere Werke benutzen, wenn die Leistung daran so umfangreich ist, dass zweifelsfrei ein eigenens Werk entsteht.
Definitv NICHT: Du nimmst "99 Luftballons" und brüllst beim Refrain jeweils zweimal "Hossa" drauf. Eher: Du nimmst den Rhythmus von 99 Luftballons und bringst ihn in die Sonatenhauptsatzform mit vielen Jazz-Anteilen, läßt 99 Kinder das irgendwie Tanzen während sie die Schuhe voller Farbe haben und damit eine Schneeflocke auf einen Untergrund malen. Hier KÖNNTE (garantieren würde ich es auch hier nicht) im Streitfall von einem Werk mit hohen Eigenanteil bis hin zu einem neuen Werk ausgegangen werden. Zumal der ehemalige Popsong die Komponenten Tanz und Bildgestaltung gar nicht hatte. Aber auch hier würde ich es nicht drauf anlegen sondern lieber den Rhythmus auch gleich selbst und neu komponieren.
... und wie immer: das ist nur meine Meinung und in keinem Falle als Rechtsberatung gemeint oder zu verstehen.