Ich kann mir
nicht vorstellen, daß ein
gesetzlich verbrieftes Recht auf Namensnennung durch des Auftraggeber (gleichzusetzen mit Lizenznehmer) i
n den
AGB ausgeschlossen werden kann
Bezüglich AGB hast du mich wohl etwas missverstanden. Ich rede von den AGB seitens Dienstleister. Dort kann
allgemein mit einem entsprechenden Passus auf Rechte verzichtet oder von diesen Gebrauch gemacht werden. In der Regel wird in den AGB lediglich definiert, ab wann welche Rechte an wen wie übergehen. Ebenso in welchem Fall (z.B. Zahlungsverzug, Vertragsbruch) diese anuliert werden.
Dann werden Sie grimmig die Schadensersatzforderung zahlen und als nächstes beim Verband anrufen und dich als schwarzes Schaf melden.
Dann hat der oder diejenige sicher den nächsten Ärger an der Backe.
Wenn ich lediglich von meinem Recht Gebrauch mache und dieses in nächster Instanz bekräftigt wird, kann von schwarzem Schaf nicht die Rede sein. De facto gegen die Geschäft schädigende Behauptung vorgehe.
Also warum den Kunden im Gespräch nicht gleich aufklären?
Um das hier klar zu stellen. Ich sehe es ja nicht anders und bin auch dafür, das man alle Eventualitäten im Vorfeld bespricht und schriftlich festhält. Trotzdem man als Kaufmann (in diesem Fall der Hotelier) selber einen Teil dazu beitragen muss. Mich auch dahingehend wiederhole, das wir nicht alle Fakten kennen.
Edit:
schwach - naja, es gibt immer wiederkehrende Vorgänge/Missverständnisse die beide Seiten betreffen (egal welche Branche). Da braucht es keine AGBs etc., da braucht es Kompetenz.
Dem kann und will ich auch nicht widersprechen. Ich lege selber großen Wert auf gute Korrespondenz. Die Kommunikation zwischen meinen Kunden und mir, mir selber sehr wichtig ist. Das durchweg positive Feedback das mir bisher entgegengebracht wurde, mich auch nicht an meiner Handlungsweise zweifeln lässt. Da sind auch die paar Floskeln in meinen AGB marginal.
Liebe Grüße, Patrick