AW: Rechtlich - Fotografieren hinter der Leitplanke
Da ich auf der Autobahn arbeite, sage ich zum rechtlichen Aspekt:
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
....
(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
Dazu zählt auch der Seitenstreifen, der Grünstreifen hinter der Leitplanke usw.
Zu Deiner Aussage, hinter der Leitplanke kann nichts passieren:
http://www.merkur-online.de/bilder/2010/03/19/680714/243478332-unfall-erding-freising-ost.9.jpg
http://www.merkur-online.de/bilder/2009/05/04/273173/771632066-unfall_bgl.9.jpg
http://www.mt-online.de/_em_daten/_mt/2009/11/10/091110_1105_unfall.jpg
Glaube mal nicht, dass Leitplanken das Gewicht von LKW und PKW bei den Geschwindigkeiten halten würden.
Dann kommen wir noch zu dem Teil, wo es zu einem Unfall wegen Dir kommt. Sei es, weil Du etwas aktives tust, oder aber weil ein Verkehrsteilnehmer es falsch einschätzt und glaubt, du willst auf ihn schießen (das meine ich vollkommen ernst, da dieses oft genug passiert), Steine werfen oder sonst etwas. Dann befindest Du Dich rechtlich etwa hier:
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In Deinem Fall käme die Alternative "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt" zur Anwendung.
Um es einfach mal anderes zu sagen:
Auf und an der Autobahn hat kein Fußgänger etwas zu suchen. Ausnahme, du bleibst mit einer Panne liegen.
Grüße