Ich kann mich studio24 hier nur anschließen.
Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter - also sollte man vorab eines Vertrages darauf hinwirken, dass kein Richter nötig ist - weil kein Kläger klagen kann.
Es lässt sich die Urhebernennung in jedem Vertrag vorher regeln, - und mit solchen Entscheidungen wird das Thema nun sicherlich wichtiger genommen als vorher.
Webseitenbetreiber können in ihren AGBs sicher eine für beide Parteien akzeptable Lösung finden, denn ein Direktaufruf eines Bildes muß schließlich auch von "direkt" aufgerufen werden.
Ich denke es gibt in der Begründung des LG ausreichend Stellen die Spielraum für Individualvereinbarungen zulassen.
Zitat aus der Urteilsbegründung:
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch - außerhalb seines unverzichtbaren Kerns - durch Vertrag zwischen Urheber und Werkvertreter eingeschränkt werden.
Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (BGH, GRUR 1995, 671 - Namensnennungsrecht des Architekten).
Demnach müsste bei Webseitenbetreibern ein "Neuzugang" explizit gegen die in der Webseite übliche Verkehrsgewohnheit widersprechen, dass bei Thumbnails, Direktaufrufen, usw. seine Namensnennung ausbleibt.
Allerdings bin ich davon abgesehen, auch seeehr gespannt, ob dieses Urteil sooo(!) rechtskräftig wird.
Man könnte es auch unter anderen Gesichtspunkten gut heißen.
Mir ist es wiederholt passiert, dass mir ein potentieller Kunde während der Akquisition erklärte, dass ich Bilder "geklaut" hätte, weil der eigentliche Urheber erst vor einiger Zeit mit genau diesem gleichen Bild in der Mappe bei ihm vorstellig gewesen sei.
Zwar konnte das dann ganz schnell richtig gestellt werden, aber der ganze Ärger damit hätte sich vermeiden lassen, wenn unter jedem Bild der wirkliche Urhebername steht.
Für den dreisten "Bilderklauer" ist es dann durchaus nicht ungefährlich, da er damit rechnen muß, dass ein Bild dem wirklichen Urheber zugeordnet wird, - weil wahrscheinlicher bekannt, - ist es jedoch ohne Urhebernennung unterwegs, kann im Grunde jeder seinen Namen dranschreiben.
Allerdings ist das natürlich kein unumgänglicher Schutz - wie ich aus eigener Erfahrung weiß.
Ich habe ein Bild von einem Fülller, in das ich mitten rein, mein: "©Nick" reingemacht hatte - das hat man dann einfach mit was andrem überpixelt und dieses Bild ist zu einem Quasistandard weltweit für Gästebücher geworden, ohne dass ich je nen Cent davon gesehen habe.
Also - man kann solche Entscheidungen wie vom LG Köln, durchaus von verschiedenen Standpunkten betrachten.
m2c