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Erledigt - Rechtsprechung kurios: Urheberhinweise im Bild verpflichtend, ...

Stille_Wasser

AP + AD (win), Knipse vorhanden, ;)

...

Das Urteil ist übrigens eine Einzelfallentscheidung.

Noch - und hoffentlich bleibt es dabei.
Denn wenn ich mir die möglichen Folgen dieses Urteils ansehe, lande ich unweigerlich bei dem Fakt, das am Ende der Fotograf abgestraft wird, der keinen sichtbaren Hinweis auf seine eigene Urheberschaft im Foto unterbringt. ...
 

aaarghh

Kann PCs einschalten

Pixelio & Co. könnten es doch so einfach haben: Einen Briefkasten auf einer Südseeinsel anmieten und von dort aus agieren. Dann soll mal einer kommen und klagen. Viel Spaß.
 

Minaya

Mod | DarkSide

Teammitglied
PSD Beta Team
Da dieses Thema schon in einem anderen Thread ausführlich besprochen wird, füge ich dieses an das andere ran.
 
Wenn man ein bisschen googelt, ist ganz schnell der Verdacht da, dass der Auslöser dieser Geschichte das seit einigen Jahren als scheinbar zweites Standbein betreibt. Mir sind „Fotografen”, die sich mit dicker Kamera mit möglichst langem Objektiv den möglichen Kunden präsentieren, schon immer als sehr suspekt vorgekommen. ;-)

Gruss Micha
 
Zuletzt bearbeitet:

d4y

Pixel schupser

Pixelio & Co. könnten es doch so einfach haben: Einen Briefkasten auf einer Südseeinsel anmieten und von dort aus agieren. Dann soll mal einer kommen und klagen. Viel Spaß.

Das Problem ist nicht Pixelio ist der Fotograph und der Nutzer in Deutschland, wenn der Nutzer irgendwo in der Karibik lebt lacht er sich über deutsche Rechtsprechung tot...
 

fotopeik

RatgeBär

Und jetzt kommt der Schenkelklopfer:
Post #35
Wer verklagt jetzt diesen Haufen?
Das zitierte Bild wurde vor kurzem verändert. Wenn man es jetzt mit Direktlink aufruft steht der Quellenverweis im Bild. Das bedeutet eine Veränderung des Originals!
"Die Leiche nachträglich schminken macht sie nicht wieder lebendig".

Die Historie kann man schön hier nachverfolgen ;-)
https://web.archive.org/web/20130516034418/http://www.lg-koeln.nrw.de/Dienste/index.php
Rechtsklick auf das besagte Bild zeigt, dass es vorher ohne Vermerk war.

Meine Herren! Das nennt man Beweismittel vernichten
ts, ts, ts

schützt aber vor Strafe nicht.
hier der Vergleich (Aufruf heute):
 

pepexx

Moderator im Nutellawahn

Teammitglied
PSD Beta Team
Das geht ja jetzt erstmal in die Berufung.

Jedenfalls auch eine coole Reaktion der betroffenen Website :)
 

virra

lazy lizzard

Ich denke: NEIN. DIe Schnarchnasen vom Landgericht werden bestimmt das letzte Mal so einen Blödsinn gemacht haben und das Urteil wird sicherlich keinen Bestand haben.
 

Stille_Wasser

AP + AD (win), Knipse vorhanden, ;)

Das letzte Mal so einen Blödsinn... Dein Wort in Gottes Gehörgang... Hmm, ich glaube aber nicht an den. ;)
 

NINNICK

naja - nicht mehr ganz so neu

Ich kann mich studio24 hier nur anschließen.

Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter - also sollte man vorab eines Vertrages darauf hinwirken, dass kein Richter nötig ist - weil kein Kläger klagen kann.
Es lässt sich die Urhebernennung in jedem Vertrag vorher regeln, - und mit solchen Entscheidungen wird das Thema nun sicherlich wichtiger genommen als vorher.

Webseitenbetreiber können in ihren AGBs sicher eine für beide Parteien akzeptable Lösung finden, denn ein Direktaufruf eines Bildes muß schließlich auch von "direkt" aufgerufen werden.
Ich denke es gibt in der Begründung des LG ausreichend Stellen die Spielraum für Individualvereinbarungen zulassen.
Zitat aus der Urteilsbegründung:
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch - außerhalb seines unverzichtbaren Kerns - durch Vertrag zwischen Urheber und Werkvertreter eingeschränkt werden.
Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (BGH, GRUR 1995, 671 - Namensnennungsrecht des Architekten).
Demnach müsste bei Webseitenbetreibern ein "Neuzugang" explizit gegen die in der Webseite übliche Verkehrsgewohnheit widersprechen, dass bei Thumbnails, Direktaufrufen, usw. seine Namensnennung ausbleibt.

Allerdings bin ich davon abgesehen, auch seeehr gespannt, ob dieses Urteil sooo(!) rechtskräftig wird.

Man könnte es auch unter anderen Gesichtspunkten gut heißen.

Mir ist es wiederholt passiert, dass mir ein potentieller Kunde während der Akquisition erklärte, dass ich Bilder "geklaut" hätte, weil der eigentliche Urheber erst vor einiger Zeit mit genau diesem gleichen Bild in der Mappe bei ihm vorstellig gewesen sei.

Zwar konnte das dann ganz schnell richtig gestellt werden, aber der ganze Ärger damit hätte sich vermeiden lassen, wenn unter jedem Bild der wirkliche Urhebername steht.
Für den dreisten "Bilderklauer" ist es dann durchaus nicht ungefährlich, da er damit rechnen muß, dass ein Bild dem wirklichen Urheber zugeordnet wird, - weil wahrscheinlicher bekannt, - ist es jedoch ohne Urhebernennung unterwegs, kann im Grunde jeder seinen Namen dranschreiben.

Allerdings ist das natürlich kein unumgänglicher Schutz - wie ich aus eigener Erfahrung weiß.
Ich habe ein Bild von einem Fülller, in das ich mitten rein, mein: "©Nick" reingemacht hatte - das hat man dann einfach mit was andrem überpixelt und dieses Bild ist zu einem Quasistandard weltweit für Gästebücher geworden, ohne dass ich je nen Cent davon gesehen habe.
Also - man kann solche Entscheidungen wie vom LG Köln, durchaus von verschiedenen Standpunkten betrachten.

m2c
 

NINNICK

naja - nicht mehr ganz so neu

.... wie ich sehe, darf man auf die Fortsetzung aus der Berufungsinstanz gespannt sein....
 

virra

lazy lizzard

…der ganze Ärger damit hätte sich vermeiden lassen, wenn unter jedem Bild der wirkliche Urhebername steht.…
IN jedem Bild. Denn das ist es, worum es geht. Dass der Urheber korrekt genannt wurde, so wie es die AGB vorsehen, steht außer Frage.

Aus gestalterischer Sicht der pure Irrsinn und wie die Einlassung von pixelio.de auf deren eigener Webseite deutlich erklärt auch eine Rechtsauffassung, die jeglicher Gewohnheit widerspricht. Würde man das Prinzip auf alles, was ein Recht auf einen Urheberrechtsnachweis hat, anwenden, könnte man das Internet in Deutschland gleich ganz abschalten.
Wahrscheinlich müsste man nach dieser Rechtsauffassung Audiobeiträge, also auch Musik dann auch in entsprechender Weise kennzeichnen, so dass man IM Lied, den Urheber hören kann, denn wie soll das sonst im Radio gehen?

Ich bin sehr für eine korrekte Anwendung des UrhG, aber was zu weit geht, geht zu weit. Siehe Urteil redtube vom selben kölner Pappnasenverein.
 
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