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Fotorecht

pixelmaker

jeden Tag neu hier

AW: Fotorecht

Ich zitiere Herrn RA Dr. Peter Schotthöfer
Grillparzerstrasse 38
81675 München

Motive
Werke, die sich - bleibend - an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen auch veröffentlich und der Film gezeigt werden ( § 59 UrHG ). Das gilt für Werke der bildenden Künste wie Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Fassaden, Baukunst. Allerdings erstreckt sich dieses Recht nur auf die äußere Ansicht.

Das Recht bezieht sich auf alles, was von der Straße aus sichtbar ist und ein Benutzer von einem der Allgemeinheit zugänglichen Ort ( auch von zugänglichen Privatwegen ) ohne besondere Hilfsmittel ( Flugzeug, Fernglas, Leiter ) wahrnehmen kann.

Da ein von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus aufgenommenes Objekt sich bleibend an dieser Stelle befinden muß, fiel der verhüllte Reichstag nicht unter diese Ausnahme und konnte deswegen nicht von jedermann fotografiert und seine Abbildungen verwendet werden. Auch Schnee -plastiken oder Graffiti gelten in diesem Sinne als "bleibend" von ihrer Bestimmung her, auch wenn die Schneeplastik schmilzt und die Graffiti von einer Reinigungskolonne schnell wieder beseitigt werden. Nicht "bleibend" dagegen sind von ihrer Bestimmung her Gegenstände, die etwa in einem Schaufenster ausgestellt sind.
 

Photoshop

stellamarina

Jetzt hier ganz privat unterwegs

AW: Fotorecht

Ah, super - das hatte ich ja noch gar nicht gesehen, danke!

Weißt Du zufällig auch (bzw. der Anwalt), wie es bei der Weitergabe solcher Fotos aussieht? Also wenn ich etwas fotografiere, das dauerhaft an einem öffentlichen Ort steht - darf ich das auch zur kommerziellen Verarbeitung als Stockfoto anbieten? Dazu hatte ich nämlich irgendwo etwas gelesen, das mir nicht eindeutig erschien.

So, als dürften die fotografierten Objekte nicht verändert werden. Aber dann dürfte ja praktisch niemand (in Deutschland) Statuen fotografieren und in Composings verwursten, oder?
 

pixelmaker

jeden Tag neu hier

AW: Fotorecht

Hallo stellamarina,

es ging hier nur eben um die Frage des Schaufensters. Das betrifft nicht die Panoramafreiheit allgemein. Nicht jedes Objekt, das an einem öffentlichen Ort steht, darf als Fotografie veröffentlicht werden.
Das ist eine recht komplexe Sache und google mal nach "Fotorecht, Panoramafreiheit", die erste dann erscheinende Seite ist sehr interessant.
Aber wenn eine Fotografie veröffentlicht werden darf, dann darfst Du, soweit Du die Rechte an dem Foto hast, die natürlich auch über "Stocks" vertreiben.
Die Stocks haben allerdings oft ganz eigene Regeln, die sich auch oft nach den jeweiligen Ländern richten, aus denen die Website-Inhaber sind.
Auch wenn die Veröffentlichung nach diesen Regeln gestattet ist, bedeutet das nicht, das Du dann vom deutschen Recht befreit bist. Ich würde mir mal das deutsche Fotorecht verinnerlichen und dann die Regeln des Stocks befolgen, dann bist Du ziemlich sicher.
 

realwarhammer

Nicht mehr ganz neu hier

AW: Fotorecht

also ich finde es nicht problematisch.

es ist ja ein altes schaufensterbild. das heisst doch das die sachen dort bestimmt ohnehin nicht mehr aktuell dort stehen.
um dich abzusichern würde ich dzuschreiben, bild ca 3 jahre alt. freundlichen dank an xy
 

stellamarina

Jetzt hier ganz privat unterwegs

AW: Fotorecht

Vielen Dank - das war genau der Text, der mich so verwirrt hat. Denn da heißt es:

"Auch wenn die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, müssen zwei Grundsätze beachtet werden. Bei der Vervielfältigung des Werkes darf das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht verletzt werden. Dies bedeutet zum einen, dass der Urheber grundsätzlich einen Anspruch auf Namensnennung hat, insbesondere wenn der Name am Werk angebracht ist oder sich leicht ermitteln lässt und dass die Werke nicht entstellt vervielfältigt werden dürfen. So durfte z.B. eine im Bodypaintingstil bemalte Statue nicht als Postkarte vertrieben werden." ()

Eine Verarbeitung in einem Composing könnte man - wie bei dem Bodypainting - vermutlich als Entstellung verstehen. Und an dem Punkt habe ich dann erst mal kapituliert. :hmpf:
Hallo stellamarina,

es ging hier nur eben um die Frage des Schaufensters. Das betrifft nicht die Panoramafreiheit allgemein. Nicht jedes Objekt, das an einem öffentlichen Ort steht, darf als Fotografie veröffentlicht werden.
Das ist eine recht komplexe Sache und google mal nach "Fotorecht, Panoramafreiheit", die erste dann erscheinende Seite ist sehr interessant.
Aber wenn eine Fotografie veröffentlicht werden darf, dann darfst Du, soweit Du die Rechte an dem Foto hast, die natürlich auch über "Stocks" vertreiben.
Die Stocks haben allerdings oft ganz eigene Regeln, die sich auch oft nach den jeweiligen Ländern richten, aus denen die Website-Inhaber sind.
Auch wenn die Veröffentlichung nach diesen Regeln gestattet ist, bedeutet das nicht, das Du dann vom deutschen Recht befreit bist. Ich würde mir mal das deutsche Fotorecht verinnerlichen und dann die Regeln des Stocks befolgen, dann bist Du ziemlich sicher.
 

Fionnghall

Kameradealer

AW: Fotorecht

Das Schaufensterfoto ist schon ein paar Jahre alt, sagtest du ja selbst. Rechtlich stellt es kein Problem dar.
Warum auch. Weil ein paar Figuren von Hersteller XY drauf sind? Weil angeblich die Schaufenster Deko Urheberrechtlich geschützt ist? Der größte Schwachsinn.

Ausserdem wird es ein Composing. Der Name des Ladens erscheint nicht.
Wenn es danach geht, Rechte des Herstellers zu schützen...dann dürfte niemand sein Auto fotografieren, seine Kamera, seine Kaffeemaschine etc etc .
In Ladengeschäften oder Einkaufszentren ist es wieder was anderes . Dort steht meist aussen schon "Fotografieren verboten" .
Dort zum Center Manager gehen und fragen.

Museum ebenfalls. Dort unterschreibt man ein Formular welches besagt nur zur privaten Nutzung. D.h. die Bilder dürfen online gestellt werden auf einer privaten Homepage. Man kann sich das Teil plotten lassen und daheim hinhängen. Nur verkaufen darf man es nicht.

Manche Städte lassen sich ihre Sehenswürdigkeiten schützen. Paris - Eifelturm Nürnberg - Kaiserburg. Diese dürfte man bei der kommerziellen Nutzung nur mit Einwilligung der jeweiligen Stadt verwenden. Wobei das nun wirklich Blödsinn ist. Welch ein Aufwand bei jedem Reiseführer, Reiseporspekt nachzufragen ....
 

pixelmaker

jeden Tag neu hier

AW: Fotorecht

Der fred ist ja schon uralt, beschäftigt anscheinend aber weiter.
Das Schaufensterfoto ist schon ein paar Jahre alt, sagtest du ja selbst. Rechtlich stellt es kein Problem dar.

Schlichtweg eine falsche Aussage. Ob Du Recht und Gesetze als "Schwachsinn" bezeichnest, ist eine Sache. Aber daran halten musst Du dich.

Um sich als Passant auf die Panoramafreiheit berufen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:
Das Werk muss sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, wobei "bleibend" nicht auf ewig, sondern die normale Lebensdauer des Werkes meint. Verneint wird dies bei dem von Christo verhüllten Reichstag, einer befristeten Kunstinstallation an der Alster namens Neonrevier, bei Schaufenstergestaltung; bejaht wird dies bei Straßenmalerei, Graffiti an Bussen oder Straßenbahnen, Pflastermalerei, Statuen, auch wenn diese später an anderen Orten aufgestellt werden, sowie bei Bauwerken.

Das Urheberrecht schliesst auch die Verwendung von Teilen aus.
Und selbstverständlich darf jeder sein Auto fotografieren und auch seine Kaffeemaschine.


D.h. die Bilder dürfen online gestellt werden auf einer privaten Homepage.

Falsch, denn urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht einfach veröffentlicht werden. Da ist es vollkommen egal ob die "Homepage" privat oder kommerziell genutzt wird.Es geht um die Veröffentlichung. Und Veröffentlichung geschieht in dem Moment, wo man nicht mehr kontrollieren kann wer das Werk sieht. Selbst geschlossene Bereiche im Internet (durch Passwortschutz gesicherte Seiten) gelten dabei in der Rechtssprechung als öffentlicher Raum.

Manche Städte lassen sich ihre Sehenswürdigkeiten schützen. Paris - Eifelturm

Auch wieder daneben. Nicht der Eiffelturm (das hat nix mit der Eifel zu tun, sondern mit dem Gustave) ist geschützt, denn der Schutzzeitraum ist lange abgelaufen, sondern die Nachtbeleuchtung. Das Urheberrecht liegt auch nicht bei der Stadt Paris, sondern bei der Betreibergesellschaft (Société Nouvelle d'Exploitation de la Tour Eiffel). Wenn der Eiffelturm jedoch bei Nacht in einem Panorama abgelichtet ist, entfällt dieser Schutz.

Nürnberg - Kaiserburg.
Stimmt nicht, die "Bayerische Verwaltung der
staatlichen Schlösser, Gärten und Seen" benutzt hier ihr Hausrecht um bei Fotos, die nicht der Panoramafreiheit unterliegen, abzukassieren. Da geht es hauptsächlich um Innenaufnahmen, bzw. um Aufnahmen die vom Gelände aus gemacht wurden.
Da gilt das gleiche Recht, wie bei meinem Haus. Auch wenn ich jemanden hineinlasse, hat dieser nicht das Recht dort Fotos zu machen und diese zu veröffentlichen. Er darf auch nicht mein Grundstück betreten und von dort aus Aussenaufnahmen machen.

Ob eine Verwaltungsfirma, die Gebäude verwaltet, die in staatlichem Eigentum sind (und somit vom Volk bezahlt und erhalten werden), dazu moralisch berechtigt ist, ist eine ganz andere Sache.

Dort zum Center Manager gehen und fragen.
Da würde ich mich bestimmt nicht drauf verlassen.
Jeder Ladenbesitzer hat in seinen gemieteten Räume eigene Rechte. Und wenn der Center-Manager ein Angestellter ist, kann er zwar viel sagen, das hat aber im Streitfall gar kein Gewicht. Denn selbst die Deko im Einkaufscentrum ist wie jede Gestaltung geschützt. Und da liegt dann das Urheberrecht evt. beim Dekorateur, wenn er es selbst entworfen hat.

Der größte Schwachsinn.Wobei das nun wirklich Blödsinn ist
Will ich hier nicht, brauch ich hier nicht.
Du schreibst hier Deine Meinung, da aber kaum eine Deiner Aussagen richtig ist, werden sie auch durch die Verwendung solcher Ausdrücke nicht richtiger.
 

Fionnghall

Kameradealer

AW: Fotorecht

Wenn man alles aussem Zusammenhang reisst siehe letzer Absatz...
Im Einkaufszentren musst du das Center Management fragen ob du da drinne überhaupt fotografieren darfst . Ich hab selber auf der MyZeil gearbeitet, im Loop 5 in DA . Ich werd ja wohl wissen, das du da zuerst hingehen musst. Selbst wenn du zum Ladenbesitzer gehst, selbst der verweisst dich auf das CM. Ohne Erlaubnis von denen darfst du da drinne erst mal gar nichts machen mit der Kamera. Ausser halten.

Sonst könnte es passieren das die Securitys dich einfach mal nett darauf hinweisen " Fotografieren verboten" :)

Demnach dürfte auf WKW zb kein Bild von den Ladengeschäften sein aus der Myzeil? Ich könnte jetzt den Hochlader verklagen, weil er mein Schaufenster fotografiert hat ( hatte ich wirklich dekoriert)


Mit dem Eifelturm schaue ich gerne nochmal nach ich hab es in Errinnerung das man den gar nicht ohne Erlaubnis auf kommerziell genutzte Seiten stellen darf , ebenso die Kaiserburg.
Darauf bezog sich der Blödsinn.
Werd dich dann wissen lassen wie das mit den Sehenswürdigkeiten ist. Email ist schon raus. Dumm das bei uns heute Feiertag ist.

EDIT In Verwenden alle Ämter die Burg im Briefkopf ( also links den Turm und die Mauer) Kann sein das man das nicht verwenden darf .
 
Zuletzt bearbeitet:
M

MoreenBlackthorne

Guest

AW: Fotorecht

Gibt es eigentlich Bücher, die eine komplette Abhandlung von Rechten beinhalten, die für Fotografen von Belang sind? Ok - falsche Frage, klar gibt es welche. Aber welche könnt Ihr vielleicht empfehlen? Möglichst welche, die verständlich geschrieben sind und auch viele Beispiele beinhalten. Vielleicht hat ja einer von Euch einen Tip.
 

Fionnghall

Kameradealer

AW: Fotorecht

Frag doch mal beim Thalia . Die haben eine sehr gute Abteilung für solche Bücher. Hab da sehr viele gefunden was Sorgerrecht/Umgangsrecht angeht. Eventuell haben die da auch was drüber.
 

Idas

Nicht mehr ganz neu hier

AW: Fotorecht

Name von den Laden Ausretuschieren und fertig ist die sache wer will mich nachweisen wo habe ich das Fotografiert, abgesehen davon fotografieren ist nicht verboten.
 
M

MoreenBlackthorne

Guest

AW: Fotorecht

Name von den Laden Ausretuschieren und fertig ist die sache wer will mich nachweisen wo habe ich das Fotografiert, abgesehen davon fotografieren ist nicht verboten.


ähhhh ... hast Du irgendwas vom bisherigen Thread gelesen?
Zum Beispiel den Beitrag in dem direkt auf "Schaufenster" als nicht "bleibendes" Motiv eingegangen wird? :rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

pixelmaker

jeden Tag neu hier

AW: Fotorecht

Gibt es eigentlich Bücher, die eine komplette Abhandlung von Rechten beinhalten, die für Fotografen von Belang sind?
Hier gibt es Literaturtipps. Die Bücher sind aber alle sehr teuer. Dazu kommt, das in diesen Büchern nur die Gesetze kommentiert werden, dazu gibt es aber auch noch das "Richterrecht". Unterschiedliche Gerichte urteilen auch unterschiedlich und das auch noch je nach Bundesland.

Ich das UrHG mal durchgelesen und habe mir angewöhnt immer mal wieder aktuelle Gerichtsurteile zu überfliegen.
Die Website "http://fotorecht.de" ist dabei immer meine erste Anlaufstelle.

Da diese Seite von Rechtsanwälten erstellt ist, haften diese natürlich auch für falsche Aussagen
 
M

MoreenBlackthorne

Guest

AW: Fotorecht

Hier gibt es Literaturtipps. Die Bücher sind aber alle sehr teuer. Dazu kommt, das in diesen Büchern nur die Gesetze kommentiert werden, dazu gibt es aber auch noch das "Richterrecht". Unterschiedliche Gerichte urteilen auch unterschiedlich und das auch noch je nach Bundesland.

Ich das UrHG mal durchgelesen und habe mir angewöhnt immer mal wieder aktuelle Gerichtsurteile zu überfliegen.
Die Website "http://fotorecht.de" ist dabei immer meine erste Anlaufstelle.

Da diese Seite von Rechtsanwälten erstellt ist, haften diese natürlich auch für falsche Aussagen

Vielen Dank :)
 

Mucki1990

Noch nicht viel geschrieben

AW: Fotorecht

  1. Persönliches Schaffen: setzt „ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde“ voraus. Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit des Schaffenden.
  2. Wahrnehmbarer Formgestaltung: Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig körperliche Festlegung, auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfüllen dieses Kriterium. Auch die Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle: Es genügt, wenn das Werk durch technische Hilfsmittel (etwa das Abspielen einer CD) wahrnehmbar gemacht werden kann.
  3. Geistiger Gehalt: Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgend einer Weise anregend auf den Betrachter wirkt.
  4. Eigenpersönliche Prägung: Zuletzt erfordert der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht wird; so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden. Das Kriterium wird auch „schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, oder „individuelle Ausdruckskraft“ genannt. Je nach Werkart ist das geforderte Maß an Originalität (die sog. Gestaltungshöhe) unterschiedlich. Eine nur geringe Abweichung von der handwerksmäßigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Münze.
Quelle: www.wikipedia.de
 
Zuletzt bearbeitet:

Quabbe

Weltenbastler

AW: Fotorecht

Hallo,

ich bin zur Zeit mit der Umgestaltung einer Webseite für ein Hotel in Essen beschäftigt. Der Hintergrund soll gekachelt werden und diese Kacheln sollen bebildert werden. Also z.B. mit der Zeche Zollverein, dem Limbecker Platz (größtes Einkaufszentrum Deutschlands), dem neuen HBF, der Villa Hügel und vielen vielen mehr. Dabei ließ ich mich von dieser Seite inspirieren:

Meine google-Suche nach dem Thema Bildrecht hat nichts zutage gefördert, was an anderer Stelle nicht wieder dementiert würde. Bin ich also gezwungen, mich bei den Betreibern der Gebäude bzw. der Stadt Essen persönlich mit meinem Anliegen vorzustellen und ggf. die Bildrechte käuflich zu erwerben? (wenn ja, über welchen Preis reden wir hier?) Oder dürfte ich die von mir gemachten Aufnahmen von einer öffentlich begehbaren Strasse aus ohne weiteres für die Webseite verwenden?


Grüße,
Quabbe
 

pixelmaker

jeden Tag neu hier

AW: Fotorecht

Also z.B. mit der Zeche Zollverein, dem Limbecker Platz (größtes Einkaufszentrum Deutschlands), dem neuen HBF, der Villa Hügel und vielen vielen mehr.
Oder dürfte ich die von mir gemachten Aufnahmen von einer öffentlich begehbaren Strasse aus ohne weiteres für die Webseite verwenden?
[/quote]

Ja, genau dieses meint die Panoramafreiheit.
Allerdings darf man keine technischen Hilfsmittel verwenden (z.B. eine Leiter).


Da es sich bei den Gebäuden/Plätzen um bleibende Objekte handelt dürfte da kaum etwas gegen sprechen, wenn sie aus dem öffentlichen Bereich aus aufgenommen werden.


Zitat von Mucki1990
Du darfst Bilder verwenden, wenn du Sie zu 50 % verändert hast und nicht mehr grundlegen erkennbar ist, welches Bild das vorher war.

Ja, eben und dann ganz laut heulen wenn es eine Abmahnung gibt. Das solltest Du mal mit einem meiner Fotos machen.
 
Bilder bitte hier hochladen und danach über das Bild-Icon (Direktlink vorher kopieren) platzieren.
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