Weil als nächstes der Architekt des Hotels dann am am Gebäude eine Werbetafel anbringen möchte. Und der Gartenbauer draußen. Und der Koch auf jedem servierten Teller.?
Gibt es auch
Bei namhaften „Werken“ wird der Schöpfer auch regemäßig erwähnt, in der Presse, im Fremdenführer, im Gastronomieführer...
Auf Anfrage kann man mit den Infos ja gerne (wahrheitsgemäß) rausrücken. Aber eine Werbefläche für den Fotografen freihalten... Warum gerade für Ihn?
So ganz bin ich da tatsächlich immer noch nicht hintergestiegen.
§ 13 UrhG Basis ist das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Der Architekt ergibt sich übrigens aus den Bauplänen und der Koch ist in der Handwerksrolle eingetragen. Urheber ist also geklärt.
Gartenbauer? Na ja, na ja, ob da tatsächlich ein „Werk“ draus entsteht, das mag dahingestellt bleiben. In Großprojekten sicherlich, aber auch dann steht der „Schaffende“ an maßgeblicher Stelle, im Führer zur Bundesgartenschau oder ähnlichem.
Wo also sollte der ungenannte Fotograf seine „Anerkennung“ über den schnöden Mammon hinaus hernehmen, wenn nicht aus dem verbrieften Recht, an passender Stelle – Impressum zum Beispiel – benannt zu werden?
Lieber Gruß
Rata