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Recht auf Namensnennung

Picturehunter

Docendo discimus, sapere aude, incipe!

Muß der Käufer eines Bildes, das von einem Berufsfotografen z.B. im Auftrag erstellt wurde, dessen Namen bei der Veröffentlichung des Bildes nennen? Diese Frage wurde vor kurzem per Gerichtsurteil beantwortet, hier nachzulesen:

Hier noch ein Artikel mit weiteren Erläuterungen zum Thema, ist vielleicht für den einen oder anderen von Euch interessant zu wissen:


Mit liebem Gruß
Frank
 

Fotografie

E

essdreipro

Guest

sollte man sich gleich in die Favoriten legen, bzw. in seine Verträge aufnehmen,
damit Kunden wissen, wie sie mit den Produkten umgehen sollen...

danke, für den Tipp...
 
Moin,

danke für den Hinweis. Für mein Verständnis ist uneingeschränkt = uneingeschränkt. Eine Namensnennung begrenzt das Nutzungsrecht. Stimme essdreipro zu, dass muss unbedingt vorher geklärt sein.

Und nach dem Hinweis auf die gewünschte Namensnennung und deren Umsetzung weiterzuklagen ... mit Kundenservice, Bindung etc. hat sowas wohl nichts zu tun.
Das muss wohl ein sehr, sehr armer Fotograf sein.
 
E

essdreipro

Guest

ich denke, Medien, die externe Motive veröffentlichen, halten
sich schon lange an dieser Regel...

okay... da gibt es - leider - auch Ausnahmen...

aber so gibt es ein wenig mehr 'Rechtssicherheit'... hoffentlich....
 

KKris

Noch nicht viel geschrieben

Ich kenne keine Website eines Hotels mit Bildern die den Namen des Fotografen zeigen. Das ist einfach nicht gängige Praxis und liegt nicht daran das Hotels dies generell ausschließen. Ein verantwortungsbewusster Fotograf bespricht solche "brisanten" Themen mit seinem Kunden vor dem Fototermin. Professionelle Fotografen respektieren dann auch den Wunsch der Hoteliers die Bilder frei von Namen zu verwenden. Daher fordere ich bei meinen Verträgen eine Namensnennung im Impresssum. Dies haben bisher auch alle Hotels unverzüglich nach dem Kauf der Bilder getan.
 

Picturehunter

Docendo discimus, sapere aude, incipe!

'Grundsätzlich muss der Name des Fotografen genannt werden.'

Ich finde es doch etwas befremdlich, dass man ausgerechnet vom Auftraggeber erwartet, dies zu wissen und zu beachten. Ist es nicht viel mehr (auch) der Dienstleister, der über diese Dinge informiert sein sollte und seinerseits diese Information verpflichtend an den Auftraggeber weitergeben sollte bzw. müßte?
So, wie ich die Regelung verstehe, gilt die Namensnennungspflicht automatisch, solange der Fotograf nicht explizit darauf verzichtet. Muß man das als Auftraggeber wissen bzw. kann man tatsächlich verlangen, dass ein Auftraggeber diese Information quasi selbst erarbeitet und andernfalls riskiert, vor Gericht den berühmt berüchtigten Satz 'Unwissenheit schützt vor Strafe nicht' zu hören zu bekommen?
Wie kann man (grundsätzlich) sicher sein, als Auftraggeber (sprich: Laie) alle rechtlich relevanten Umstände zu kennen, von denen man nicht einmal ahnt, dass es sie überhaupt geben mag?


Mit liebem Gruß
Frank
 
E

essdreipro

Guest

@Picturehunter ...

da hast Du wohl recht... aber ich 'breche mir keinen Zacken aus der Krone',
wenn ich es beim Shooting, bzw. beim Vorgespräch noch mal anspreche...

erspart im Internet in Fachforen so tolle threads à la...

"mein Foto wurde ungefragt verwendet...!!
welche Abteilung bei der UN ist zuständig..!??"....
 

Bertram_Heinrichs

Aktives Mitglied

Deutscher Regulierungswahn!
Ich kann an meinem Auto auch das Herstellerlogo abmachen und keiner kann mir das verbieten. Ich habe es gekauft und kann damit machen was ich will.
Und da ist auch jedes jedes verbogene Blech als "Designkunststück" urheberrechtlich geschützt!
 

ph_o_e_n_ix

acromyniker

Aus Sicht eines Fotografen sicherlich eine zu begrüßende Entscheidung - ermöglicht sie doch ein gesichertes zusätzliches Einkommen.
Aus Sicht des Kunden natürlich eine sehr zweifelhafte Entscheidung, denn als Laie erschließt sich beim Erwerb "uneingeschränkter Nutzungsrechte" in keinsterweise, dass der Fotograf genannt werden muss.

Das wäre so, als würde nun Kamerahersteller darauf bestehen, dass Ihr Markenname von jedem Fotografen bei Nutzung genannt werden muss - immerhin haben sie das mit dem Kauf der Kamera ja nicht ausgeschlossen.

Den Aufschrei möchte ich hören, der bei solch einem Gerichtsurteil durch die Fotografengemeinde gehen würde...:rolleyes:
 
E

essdreipro

Guest

sorry, da wird aber was 'durcheinander gewürfelt'...

erst einmal bekommt der Fotograf auf einmal NICHT mehr Geld....
wo geht das aus dem Urteil hervor..?

selbst "uneingeschränkte Nutzungsrechte" sagt das kaum aus...

es ging dem Fotografen wohl darum, das ein KOMMERZIELLER Nutzer,
der mit seinem Werk Kohle macht, den Ursprung kenntlich macht...

und wenn das unserer 'Regelwerk' so vorsieht... warum nicht..?
 

patrick_l

Hat es drauf

Aus Sicht eines Fotografen sicherlich eine zu begrüßende Entscheidung - ermöglicht sie doch ein gesichertes zusätzliches Einkommen.
Das ist quatsch. Es liegt im Ermessen des Fotografen, ob er den Verzicht auf die Namensnennung in Rechnung stellt oder nicht. z.B. bei Nutzungsrechten gibt es nicht umsonst die Vergabe von eingeschränkten sowie zeitlich und räumlich uneingeschränkten (exklusive) Nutzungsrechten. So sollte man es dann auch bezüglich der Namensnennung sehen. Dem entsprechend sollte ein Fotograf einen entsprechenden Passus in den AGB und/oder Verträgen stehen habe.
Das wäre so, als würde nun Kamerahersteller darauf bestehen, dass Ihr Markenname von jedem Fotografen bei Nutzung genannt werden muss - immerhin haben sie das mit dem Kauf der Kamera ja nicht ausgeschlossen.
Auch das ist ein Vergleich wie Äpfel mit Birnen. Ein Fotograf ist grundsätzlich gut beraten, wenn er die eigenen AGB und Verträge von einem Juristen hat prüfen lassen. Das selbe gilt auch für all jene, die aus kommerziellen Interessen Güter und/oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Letzteres machen jedoch die wenigstens. Wenn wir mal ganz ehrlich sind, wie oft hat jeder von uns schon Verträge unterschrieben, ohne die AGB gelesen zu haben? Ich behaupte mal das man all jene an einer einer Hand abzählen könnte. Aus dem Artikel geht halt nicht hervor, ob solch ein Passus bestand.

Ich für meinen Teil weise Kunden eigentlich nur dann explizit auf die unterschiedlichen Nutzungsrechte hin, wenn der Anlass dazu besteht. Eigentlich könnte ich mir auch das sparen, da diese 1. in den AGB stehen und 2. auf Rechnungen mit aufgeführt werden. Daher mein Tipp an Fotografen (nicht nur an diese), sich von einem Juristen beraten und die eigenen AGB und Verträge auf Rechtskonformität überprüfen lassen.

Liebe Grüße, Patrick
 
Zuletzt bearbeitet:

KKris

Noch nicht viel geschrieben

Ist es nicht viel mehr (auch) der Dienstleister, der über diese Dinge informiert sein sollte und seinerseits diese Information verpflichtend an den Auftraggeber weitergeben sollte bzw. müßte?
Genau richtig. Berufsfotografen besprechen solche Dinge mit dem Kunden und überlassen so etwas nicht dem Anwalt. Das sollte selbstverständlich sein und dient ja letztendlich auch dem eigenem Empfehlungsmarketing.
Wie kann man (grundsätzlich) sicher sein, als Auftraggeber (sprich: Laie) alle rechtlich relevanten Umstände zu kennen, von denen man nicht einmal ahnt, dass es sie überhaupt geben mag?
Offensichtlich wurde der Kunde vorab nicht informiert. Dann sollte der Fotograf aber zufrieden sein, wenn der Kunde den Fehler korrigiert. Ihn dafür auch noch vor Gericht zu zerren ist nicht angemessen.
 

ph_o_e_n_ix

acromyniker

erst einmal bekommt der Fotograf auf einmal NICHT mehr Geld....
wo geht das aus dem Urteil hervor..?
"Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet. Es ging - wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich - von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent."

selbst "uneingeschränkte Nutzungsrechte" sagt das kaum aus...
Und genau da liegt der Knackpunkt. Ein Laie bestellt Fotos, die er uneingeschränkt Nutzen möchte - wieso sollte er dann auf den Gedanken kommen, dass er bei Verwendung selbiger den Fotografen nenn muss, wenn dieses weder in den Nutzungsbedingungen festgelegt ist, noch einen der Fotograf darauf hinweist? Ein Laie geht davon aus, dass das was in den Nutzungsbedingungen geschrieben steht für ihn bindend ist und nicht, das was darin nicht steht (Recht auf Namensnennung).

es ging dem Fotografen wohl darum, das ein KOMMERZIELLER Nutzer,
der mit seinem Werk Kohle macht, den Ursprung kenntlich macht...
Richtig. Und der Kunde hat dieses ja auch unverzüglich nachgeholt, nachdem er auf diesen (im nicht bekannten) Umstand hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Kundenbindung hätte es der Fotograf dabei belassen können. Beharrt nun aber darauf, für dieses Versäumnis (aus Unwissenheit) entschädigt zu werden.

Für mich eine extrem fragliche Rechtssprechung.
 
E

essdreipro

Guest

sorry, ich habe deine Ausführung so verstanden, das GENERELL mehr Geld fließt...

dein Beispiel der rund EUR 650,00 trifft ja nur im Streit vor Gericht zu...

und es gibt keinen 'Knackpunkt' aus meiner Sicht... unsere Kunden wussten VORAB,
was sie, womit, wie machen durften... wurde bei der Übergabe noch mal gesagt...

wenn ein 'Kunde' meint, ich habe bezahlt, also habe ich auch alle Rechte, liegt
er eindeutig falsch... war aber schon vor diesem Urteil so...

Kundenbindung... gilt das nur in einer Richtung..?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

aaarghh

Kann PCs einschalten

Meines Ermessens gibt es hier zwei Probleme.

1. Der Kunde kennt geltendes Recht nicht.
Aber genau das ist (hier muss man "leider" sagen) der Knackpunkt mit der Unwissenheit, die nicht vor Strafe schützt. Dieser Unwissenheitsgrundsatz gilt hierzulande immer, das Urheberrecht ist davon nicht ausgenommen.

2. Die Rechtsprechung zur Namensnennung.
In den Artikeln wird das besondere Interesse eines Berufsfotografen an der Namensnennung genannt. Aber dieses besondere Interesse an Werbung hat jeder Selbständige, warum bekommen Fotografen hier eine Extrawurst? Und warum kann man aus diesem besonderen Interesse eine Pflicht des Kunden dazu ableiten, dem Fotografen eine Werbefläche (Namensnennung im Impressum) zur Verfügung zu stellen? Das erschließt sich mir nicht.
 

Rata

Deutscher Regulierungswahn!
Ich kann an meinem Auto auch das Herstellerlogo abmachen und keiner kann mir das verbieten. Ich habe es gekauft und kann damit machen was ich will.

Bei einem „Bild“ kaufst Du gar nix! :neee:
Du erwirbst nur Nutzungsrechte in einem bestimmten Umfang, mehr nicht.
Bei einem Gemälde noch zusätzlich das Recht, es zu besitzen oder dessen Aufenthaltsort zu bestimmen... Du wirst Papa :D

SCNR!
zahnlos.gif



Außerdem ist das Thema seit Jaaaaahren per Gesetz für unseren Rechtsraum, den es zu beachten gilt, geregelt.
Gibt halt nur immer wieder Schnösel, die sich um Verpflichtungen einen Scheißdreck kehren :nick: und dann werden Richter aus dem Schlaf geholt.



Lieber Gruß
Rata
 
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